Vorblatt

Problem:

Die derzeitigen detaillierten Vorschriften hinsichtlich der Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte für die vom Österreichischen Filminstitut geförderten Filme belassen geringe Spielräume für Anpassungen im Hinblick auf wechselnde Rahmenbedingungen.

Der als beratendes Gremium durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/2004 neu geschaffene Österreichische Filmrat hat keine faktische Relevanz erlangt.

Ziel:

Die Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte sollen in einer Weise festgelegt werden, die den Flexibilitätserfordernissen in filmwirtschaftlichen Belangen besser entsprechen.

Außerdem soll die Bestimmung hinsichtlich des Filmrates entfallen.

Inhalt/Problemlösung:

Durch die konkrete Festlegung der Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte in den vom Aufsichtsrat zu erlassenden Förderungsrichtlinien soll auf Änderungen des Marktes und seiner Rahmenbedingungen schneller reagiert werden können, ohne dabei den Schutzgedanken (Primärverwertung im Kino) aufzugeben.

Entfall der den Österreichischen Filmrat betreffenden Bestimmung.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Durch die im Entwurf enthaltene konkrete Festlegung der Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte in den Förderungsrichtlinien sowie den Entfall der Bestimmungen über den Filmrat entstehen keine Mehrkosten.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Festlegung der Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte in den Förderungsrichtlinien des Aufsichtsrats des Österreichischen Filminstituts soll eine schnellere und individuellere Reaktion auf Änderungen des Marktes und seiner Rahmenbedingungen und in weiterer Folge eine verbesserte Verwertungsmöglichkeit geförderter Filme ermöglichen.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und/oder Unternehmen vorgesehen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Durch die Einfügung eines neuen Absatzes in § 5 soll Vorsorge für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates getroffen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Novelle des Filmförderungsgesetzes durch BGBl. I Nr. 170/2004 wurden Bestimmungen über die „Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte“ in das Gesetz eingefügt, die die sogenannte filmwirtschaftliche Auswertungskaskade für vom Österreichischen Filminstitut (im Folgenden: ÖFI) geförderte Filme regeln. Um den Flexibilitätserfordernissen in filmwirtschaftlichen Belangen besser gerecht zu werden, wird daher vorgeschlagen, die konkrete Festlegung der Sperrfristen an den Aufsichtsrat zu delegieren und im Gesetz lediglich eine Rahmenbestimmung zu verankern. Durch die konkrete Festlegung der Sperrfristen in den Förderungsrichtlinien anstatt im Filmförderungsgesetz kann schneller auf die Änderungen des Marktes und seiner Rahmenbedingungen reagiert werden, ohne dabei den Schutzgedanken (Primärverwertung im Kino) aufzugeben.

Der als beratendes Gremium durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/2004 neu geschaffene Österreichische Filmrat hat keine faktische Relevanz erlangt. Die starre gesetzliche Form ist nicht geeignet, aktuelle Fragen und Probleme der Filmwirtschaft zu behandeln. Diesbezüglich wird vorgeschlagen, die diesbezüglichen Regelungen ersatzlos aufzuheben.

Derzeit kommt der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die Entsendung eines Mitglieds in den Aufsichtsrat zu, was durch die Berufung einer weiteren Vertreterin/eines weiteren Vertreters der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ergänzt werden soll. Damit erhält der künstlerische Aspekt der Filmförderung durch das ÖFI eine weitere Stärkung.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die im Entwurf enthaltene konkrete Festlegung der Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte in den Förderungsrichtlinien sowie den Entfall der Bestimmungen über den Filmrat entstehen keine Mehrkosten.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2a):

Die ersatzlose Aufhebung der Bestimmung über den Österreichischen Filmrat resultiert daraus, dass dieser nie die im Gesetz vorgesehene beratende Funktion in grundsätzlichen Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films erfüllen konnte.

Zu Z 2, 9 bis 15, 17 sowie 20 bis 21 (§ 4, § 5 Abs. 5, § 5 Abs. 6, § 5 Abs. 8 lit. i, j, k und m, § 5 Abs. 10, § 5 Abs. 11, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 5, § 6 Abs. 6, Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 und § 8):

Hier erfolgte die gendergerechte Formulierung der Begriffe Direktor und Vorsitzender des Aufsichtsrates.

Zu Z 3, 4, 8, 16, 18, 19, 22 und 28 (§ 5 Abs. 1 lit. a und b, § 5 Abs. 2, 4 vierter und fünfter Satz und Abs. 12, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 5, § 9, § 19):

Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novellen 2007 und 2009 bedingt. In Z 16 wird zudem ein Redaktionsfehler behoben.

Zu Z 3 und 6 (§ 5 Abs. 1 lit. a und b, § 5 Abs. 3):

Neben den Anpassungen an die Bundesministeriengesetz-Novellen 2007 und 2009 erfolgt in § 5 Abs. 1 lit. a und § 5 Abs. 3 erster Satz eine Ergänzung dahingehend, dass der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur die Entsendung eines weiteren Mitglieds (zweites Mitglied) in den Aufsichtsrat zukommen soll. Neben dem wirtschaftlichen Aspekt wird der künstlerische Aspekt der Filme stärker betont, dies spiegelt sich in der Besetzung des ÖFI-Aufsichtsrates wider. Damit wird die künstlerische Qualitätssicherung in Zukunft noch besser gewährleistet werden.

In § 5 Abs. 1 lit. b erfolgt eine Anpassung des Gewerkschaftsnamens.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 2a):

Durch den neuen § 5 Abs. 2a soll Vorsorge für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates getroffen werden.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 4 lit. b):

§ 5 Abs. 4 sieht in der derzeitigen Fassung vor, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig seiner Funktion zu entheben ist, wenn es wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

Diese Formulierung ist nicht mehr zeitgemäß. Selbst mit schweren körperlichen Gebrechen ist es heutzutage möglich, die Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds auszuüben. Der Entwurf enthält daher eine Änderung, die anstelle eines schweren körperlichen oder geistigen Gebrechens auf eine schwere, dauerhafte Erkrankung abstellt, die die weitere Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit unmöglich macht.

Zu Z 22 (§ 7 Abs. 5):

§ 7 Abs. 5 bestimmt derzeit, dass die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt „eines ordentlichen Kaufmannes“ zu führen sind. Der Begriff des „ordentlichen Kaufmannes“ ist seit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (BGBl. I Nr. 120/2005) überholt und wird durch die Wortfolge „einer ordentlichen Unternehmerin/eines ordentlichen Unternehmers“ ersetzt.

Zu Z 23 (§ 11 Abs. 1 lit. a):

In § 11 Abs. 1 lit. a kommt derzeit zweimal die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechts“ vor. Entsprechend dem Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, wird mit der gegenständlichen Novelle der überholte Begriff des „Handelsrechts“ durch „Unternehmensrechts“ ersetzt.

Zu Z 24 und 25 (§ 11a und § 14 Abs. 2):

Mit der Novelle des Filmförderungsgesetzes durch BGBl. I Nr. 170/2004 wurden Bestimmungen über die „Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte“ in das Gesetz eingefügt.

Derzeit ist in § 11a die sogenannte filmwirtschaftliche Auswertungskaskade für die vom Österreichischen Filminstitut geförderten Filme vorgesehen, beginnend mit der Auswertung im Kino, fortsetzend mit der Auswertung auf Bildträgern, durch Pay-per-View, Video-on-Demand und Near-Video-on-Demand, im Bezahlfernsehen (Pay-TV) und zuletzt im frei zugänglichen Fernsehen. Die ungestörte Auswertung in jeder dieser Stufen dient dem Amortisationsinteresse der jeweiligen Rechteinhaber.

Um den Flexibilitätserfordernissen in filmwirtschaftlichen Belangen besser gerecht zu werden, sieht der Entwurf vor, dass die Festlegung der Sperrfristen nicht mehr im Einzelnen im Gesetz erfolgt, sondern in den Förderungsrichtlinien, die gemäß § 14 des Filmförderungsgesetzes vom Aufsichtsrat erlassen werden. Damit kann auf Änderungen der Marktgegebenheiten und auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Filmförderung reagiert werden, ohne dass für jede Änderung der Gesetzgeber tätig werden müsste. Die gesetzliche Regelung legt aber bestimmte grundlegende Parameter fest, die vom Aufsichtsrat bei der Regelung der Sperrfristen zu berücksichtigen sind. In den Förderungsrichtlinien ist etwa vorzusehen, dass nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung) eine Sperrfrist von sechs Monaten nicht unterschritten werden darf. Die Förderungsrichtlinien können aber eine davon abweichende Regelung, also eine Verkürzung dieser Mindestsperrfrist nach Maßgabe der Bedingungen vorsehen, die im ersten Satz von § 11a Abs. 1 enthalten sind, unter der Prämisse, dass filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Hinsichtlich der Folgen einer Sperrfristverletzung wird die derzeit in § 11a Abs. 6 enthaltene Regelung, dass die Förderungszusage zu widerrufen ist und bereits ausgezahlte Förderungsmittel zurückzufordern sind, beibehalten.

Weiters wird die bisher in § 11a Abs. 7 enthaltene Regelung, wonach der Aufsichtsrat im Einzelfall auf begründetes Ersuchen des Förderungsempfängers von den Maßnahmen einer Sperrfristverletzung ganz oder teilweise absehen kann, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie der zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint, beibehalten.

Nicht als Sperrfristverletzung gilt so wie bisher eine mit dem Rechteinhaber vereinbarte geringfügige ausschnittsweise Nutzung, wobei dadurch, dass es sich nicht mehr ausschließlich um eine Nutzung zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film handeln muss, der Spielraum erweitert wird.

In § 14 Abs. 2 wird normiert, dass die Förderungsrichtlinien des Aufsichtsrates auch die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen enthalten müssen.

Zu Z 26 (§ 15 Abs. 3):

§ 15 Abs. 3 Filmförderungsgesetz knüpft die Verzinsung zurückzuzahlender Darlehen oder Zuschüsse an den Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank. Gemäß Art. I § 1 Abs. 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, ersetzt mit 1.1.1999 der Basiszinssatz den Diskontsatz. Mit der gegenständlichen Novelle des Filmförderungsgesetzes wird die Textierung des derzeitigen § 15 Abs. 3 an das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz angepasst. Weiters wird im Sinne der Vereinfachung der Abwicklung § 352 Satz 2 UGB in § 15 Abs. 3 integriert.

Zu Z 27 (§ 16):

§ 16 des Filmförderungsgesetzes verweist derzeit auf das Prokuraturgesetz, StGBI. Nr. 172/1945, welches durch das Finanzprokuraturgesetz, BGBI. I Nr. 110/2008, ersetzt wurde. Mit der vorliegenden Novelle soll eine diesbezügliche Anpassung des Verweises erfolgen.