718 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (671 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert werden

Das österreichische Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde im zweiten Halbjahr 2008 routinemäßig vom IWF im Hinblick auf die Einhaltung der FATF-Empfehlungen in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Bundesministerien und Behörden (unter Koordination des Bundesministeriums für Finanzen) einer Evaluierung unterzogen. Die Endergebnisse wurden von der FATF-Vollversammlung im Juni 2009 verabschiedet und am 1. Dezember 2009 veröffentlicht. Generell zeigen die Prüfungsergebnisse, dass in Österreich ein umfassendes und gut funktionierendes System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt wurde, jedoch auch Defizite identifiziert wurden, deren rasche Beseitigung notwendig ist, um den Wirtschaftsstandort Österreich vor einem Missbrauch durch Kriminelle zu schützen. Die österreichische Bundesregierung hat im Februar 2010 einen entsprechenden Maßnahmenkatalog (Transparenzpaket) zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen, welcher mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben in der Gewerbeordnung 1994, im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und im Bilanzbuchhaltungsgesetz legistisch umgesetzt werden soll (Vortrag an den Ministerrat betreffend einen Bericht der BundesministerInnen für Finanzen, für Justiz, für Inneres, für Wirtschaft, Familie und Jugend und für europäische und internationale Angelegenheiten über Maßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, GZ. BMF-040300/0006-III/4/2009, welcher vom Ministerrat im Sinne des Antrags am 9. Februar 2010 beschlossen wurde).

Änderung der Gewerbeordnung 1994:

Bereits durch die Gewerbeordnungsnovelle 2008 wurde die dritte EU-Geldwäscherichtlinie, RL 2005/60/EG, hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Berufe in österreichisches Recht umgesetzt. Der EU-Richtliniengeber war davon ausgegangen, dass die Richtlinienbestimmungen mit dem neuen internationalen Standard im Einklang stünden. Im Rahmen der wechselseitigen Prüfungen der Mitgliedstaaten der FATF stellte sich heraus, dass die Richtlinienbestimmungen bzw. die Bestimmungen der Ausführungsrichtlinie 2006/70/EG der Europäischen Kommission und damit auch die Umsetzungsbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 gegenüber den der Prüfung zugrundeliegenden Texten der FATF-Empfehlungen zum Teil zurückbleiben. Dies, obwohl mit Hilfe der Interpretation die Richtlinienbestimmungen an die FATF-Regelungen in den allermeisten Fällen herangeführt werden können. Gegenständliche Ergänzungen im Bereich der Geldwäschebestimmungen sollen nunmehr dazu dienen, eine vollständige und zweifelsfreie Erfüllung der FATF-Empfehlungen zu gewährleisten, selbst wenn diese vereinzelt über die EU-Richtlinie hinausgehen. Darüber hinaus sollen im Rahmen der Österreichprüfung hervorgekommene Undeutlichkeiten der bestehenden Rechtslage beseitigt werden. Die Notwendigkeit zur Adaptierung ergibt sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in der FATF sowie aus dem faktischen Erfordernis allfällige internationale Konsequenzen zu verhindern.

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes:

Durch die Bestimmungen dieses Entwurfs werden alle Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe und der Bilanzbuchhaltungsberufe einheitlich zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Die Berufsberechtigten werden durch diesen Entwurf verpflichtet, risikoadäquate Sorgfaltspflichten zu setzen bei Begründung von Geschäftsbeziehungen, Abwicklung von Transaktionen, bei Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung sowie bei Zweifeln an der Echtheit von Kundenidentifikationsdaten.

Im Falle eines Verdachts der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung haben Berufsberechtigte eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt zu erstatten. Es besteht keine Meldepflicht, wenn es sich um Informationen handelt, die dem Berufsberechtigten im Rahmen der Beurteilung einer Rechtslage oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren zugekommen sind. Im Zweifelsfall kann die zuständige Behörde um Entscheidung ersucht werden, ob gegen die Durchführung eines bestimmten Auftrages Bedenken bestehen. Im guten Glauben erfolgte Meldungen stellen keine Verletzung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht dar und begründen keine Haftung. Informationen über erfolgte Meldungen dürfen nicht weitergegeben werden.

Schließlich werden die Berufsberechtigten verpflichtet, Identifizierungs- und Transaktionsunterlagen zumindest fünf Jahre aufzubewahren und in den Wirtschaftstreuhandkanzleien durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der Anti-Geldwäschebestimmungen auch durch das in der Kanzlei befasste Personal sicherzustellen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Mai 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Adelheid Irina Fürntrath-Moretti die Abgeordneten Ing. Robert Lugar, Dr. Ruperta Lichtenecker, Alois Gradauer, Dr. Christoph Matznetter und Dipl.-Ing. Gerhard Deimek sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Adelheid Irina Fürntrath-Moretti gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (671 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 05 11

                 Adelheid Irina Fürntrath-Moretti                                                   Konrad Steindl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann