720 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (609 der Beilagen): 2. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit

Österreich ist Partei des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1. April 1992, BGBl. Nr. 656/1992 idF des Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 26. Juni 2001, BGBl. III Nr. 192/2002.

Hinsichtlich von Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Drittstaaten sind die EU-Mitgliedstaaten durch keine unmittelbar einschlägigen EG-Vorschriften gebunden. Den Vorgaben, die der EuGH teilweise auch für Abkommen mit Drittstaaten aus der Freizügigkeitsregelung des Art. 39 des EG-Vertrages herausgearbeitet hat (Rechtssache C-55/00, Gottardo), trägt das Abkommen dadurch Rechnung, dass der Anwendungsbereich alle Versicherten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst und daher eine Diskriminierung anderer EU-Staatsangehöriger nicht eintreten kann (eine solche Diskriminierung war Gegenstand der Rechtssache Gottardo, da bei dem im persönlichen Geltungsbereich eingeschränkten streitgegenständlichen italienisch-schweizerischen Abkommen über soziale Sicherheit eben französische Staatsangehörige nicht in den Genuss der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach diesem Abkommen gelangen konnten).

Das 1. Zusatzabkommen mit Australien trat am 1. Oktober 2002 in Kraft . In der Folge traten im inner-und zwischenstaatlichen Bereich Rechtsänderungen ein, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machten. Die Änderung des Abkommens war erforderlich, da das Abkommen nunmehr zwei verschiedene Pensionssysteme in Australien erfassen sollte, nämlich wie bisher das Basis-Pensionssystem (Wohnsitzsystem) und nunmehr auch das Zusatzpensionssystem (Superannuation Guarantee System). Das Superannuation Guarantee System ist ein Pflichtsystem, das alle Erwerbstätigen (außer den Selbständigen) umfasst und durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert wird.

Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten Jahren von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit, insbesondere den Abkommen mit Bulgarien über die soziale Sicherheit vom 14. April 2005, BGBl. III Nr. 61/2006, und Rumänien vom 28. Oktober 2005, BGBl. III Nr. 174/2006.

Das Abkommen sieht im Wesentlichen vor:

-       Ausdehnung der Gleichbehandlungsregelung auf Flüchtlinge und Staatenlose;

-       Aufnahme von Regelungen betreffend die anzuwendenden Rechtsvorschriften, die erstmalig im Verhältnis zu Australien die Lücke in diesem Bereich schließen. Damit wird auch im Verhältnis zu Australien festgelegt, welcher Staat für die Durchführung der Versicherung in grenzüberschreitenden Erwerbskarrieren zuständig ist. In Australien wirken sich Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften aber nur auf das Zusatzpensionssystem (Superannuation Guarantee System) aus, da nur in diesem System Beiträge anfallen. Im Basis-Pensionssystem hingegen, das alle Einwohner/innen schützt, erfolgt die Finanzierung über die Steuer. Daher musste gleichzeitig auch das Superannuation Guarantee System in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens einbezogen werden. Diese Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften werden grenzüberschreitend tätigen Unternehmen und Personen helfen, doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden. Gerade im Hinblick auf das bereits bisher in das Abkommen einbezogene australische Basis-Pensionssystem ist das von besonderer Bedeutung, weil jede durch zusätzliche österreichische Zeiten erhöhte österreichische Pension automatisch zu einer Reduktion der australischen Leistung führt.

-       Aufnahme eines Datenschutzartikels, der der Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung trägt;

Bei den neu eingefügten Regelungen betreffend die anzuwendenden Rechtsvorschriften ist davon auszugehen, dass dadurch zum Teil neue Versicherungspflichten entstehen, zum Teil aber nach nationalem österreichischen Recht bestehende Versicherungspflichten aufgehoben werden. Genaue Zahlen zu diesen Auswirkungen sind keine vorhanden. Es ist aber anzunehmen, dass sich diese Auswirkungen ausgleichen und sich daher daraus keine finanziellen Auswirkungen für die österreichischen Träger ergeben dürften. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist darauf hinzuweisen, dass diese im Wesentlichen einer Anpassung an die geänderte innerstaatliche Rechtslage in den beiden Vertragsstaaten dienen und sich daraus ebenfalls keine finanziellen Auswirkungen ergeben.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 12. Mai 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dietmar Keck die Abgeordneten Karl Öllinger, Ursula Haubner, Herbert Kickl sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dietmar Keck gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: 2. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit (609 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2010 05 12

                                   Dietmar Keck                                                                   Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau