736 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (687 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung  (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG) geändert wird

 

Mit dem Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), BGBl. I Nr. 52/2009, hat Österreich bereits eine Rechtsgrundlage für die Griechenland-Hilfe. Budgetäre Vorsorge für 2010 wurde im BVA 2010 getroffen.

Mit der vorliegenden Novelle zum Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz wird aber auch vorweg die Adaptierung im § 2 Abs. 1 auf Grundlage des einstimmigen Beschlusses der Minister der Eurogruppe vorgenommen.

Darüber hinaus soll der Bundesminister für Finanzen gesetzlich gemäß § 45 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) ermächtigt werden, sämtliche Verpflichtungen (Darlehensgewährungen) nach diesem Bundesgesetz auch zu Lasten künftiger Finanzjahre einzugehen. Hierüber wird entsprechend den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen quartalsweise dem Nationalrat zu berichten sein (§ 45 Abs. 3 BHG).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Mai 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Kai Jan Krainer die Abgeordnete Dr. Ruperta Lichtenecker sowie der Bundesminister für Finanzen Dipl.-Ing. Josef Pröll.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1:

Durch die Änderung erfolgt eine sprachliche Anpassung gemäß den legistischen Richtlinien RZ 142 (der Betrag lautet auf 2,3 Milliarden Euro).

Zu Z 2:

Durch die aktuelle Krise reicht der bisherige Rahmen für Zahlungsbilanzunterstützung nicht mehr aus. Der ECOFIN-Rat hat am 9. Mai 2010 beschlossen, dass die Mitgliedstaaten für die Zwecke des europäischen Stabilisierungsmechanismus´ Haftungen für Darlehenstransaktionen der Europäischen Kommission im Maximalausmaß von 440 Mrd. Euro eingehen. Die Aktivierung des Mechanismus unterliegt strengen Auflagen im Kontext einer gemeinsamen Unterstützung durch die EU und den IWF und wird zu Modalitäten erfolgen, die denen des IWF vergleichbar sind. Grundsätzlich gilt für die Aufteilung der EZB-Kapitalanteilsschlüssel, der für Österreich rd. 1,94 % beträgt. Bemessen an den Ländern des Euro-Währungsgebietes entspricht das rd. 2,78%. Da aber das von Zahlungsbilanzunterstützung profitierende Land sich nicht an Haftungen beteiligt, verteilt sich dessen Anteil auf die übrigen Länder. Daher ist eine Sicherheitsmarge einzuziehen und ein Wert von EUR 15 Mrd. heranzuziehen. Dieser ist notwendig, um die Glaubwürdigkeit der EU-Zahlungsbilanzhilfe zu sichern.

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat betreffend den neuen § 2a kein Mitwirkungsrecht zu.

§ 3 des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes wurde – bei ansonsten unverändertem Inhalt – dahingehend ergänzt, dass auch bei Übernahme von Haftungen gemäß dem neu eingefügten § 2a das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen ist.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Kai Jan Krainer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 05 12

 

                                 Kai Jan Krainer                                                      Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann