Vorblatt

Problem:

Die Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung erfolgt nach verschiedenen sachlich nicht weiter zu rechtfertigenden unterschiedlichen Gesichtspunkten für die Berechnung. Mit der ggst. Novelle soll die Berechnung der Mandatszahlen in beiden Fällen nur auf die Mitgliederzahl der jeweiligen Abteilung abstellen.

Inhalt:

Neben der Anpassung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung soll auch der Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zum geänderten Beginn der allgemeinen Funktionsperioden aufgegriffen wie auch die Möglichkeit geschaffen werden, den bislang nicht erfassten Präsidenten bzw. Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle das Vertrauen zu entziehen.

Alternativen:

Beibehaltung der geltenden Rechtsalge.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen erwartet.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es werden keine Auswirkungen erwartet, da durch das Regelungsvorhaben keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen oder Unternehmen berührt werden.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Es werden keine Auswirkungen erwartet.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Regelungsvorhaben zielt weder direkt auf die Veränderung der Geschlechterverhältnisse ab, noch betrifft es Frauen und Männer unterschiedlich, sodass das Regelungsvorhaben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen verursacht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die vorgeschlagene Novelle dient der Harmonisierung der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung, die aktuell noch nach verschiedenen sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Gesichtspunkten erfolgt. Mit der ggst. Novelle soll die Berechnung der Mandatszahlen in beiden Fällen nur auf die Mitgliederzahl der jeweiligen Abteilung abstellen. Außerdem soll auch der Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zum geänderten Beginn der allgemeinen Funktionsperioden aufgegriffen werden.

Inhalt:

Angleichung der Berechnungsmethode für die Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung sowie Neufestlegung des Beginns von Funktionsperioden. Weiters soll die Möglichkeit geschaffen werden, den bislang nicht erfassten Präsidenten bzw. Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle das Vertrauen zu entziehen.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Verwaltungslasten für Unternehmen werden nicht begründet noch Informationsverpflichtungen für Bürger/innen geschaffen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die ggst. Novelle führt zu keinen finanziellen Auswirkungen bei Bund, Ländern, Städten und Gemeinden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“).

Besonderer Teil

Zu Z (§ 23 Abs. 1 und 2):

Auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Apothekerkammer wird mit der Änderung in § 23 auch die Möglichkeit geschaffen, den bislang nicht erfassten Präsidenten bzw. Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle das Vertrauen zu entziehen.

Zu Z 2 und 3 (§§ 37 Abs. 2  und 38 Abs. 2):

Gemäß § 38 hat die Delegiertenversammlung rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsaus­schüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnung festzulegen.

Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zu­nächst ein Mitglied zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgte bisher verhält­nismäßig nach der Summe der Mitglieder beider Abteilungen der Bundesländer. Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung hingegen erfolgt die Ver­teilung der restlichen Mandate entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der je­weiligen Abteilung.

Im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise in beiden Orga­nen und einer gerechteren Verteilung - die Mitgliederanzahl der anderen Abteilung in einem Bun­desland soll sich nicht auf die Mandatsanzahl der Abteilung auswirken – soll nunmehr wie auch von der österreichischen Apothekerkammer vorgeschlagen, auch für die Verteilung der restlichen Mandate im Abteilungsausschuss die Mitgliederzahl der Bundes­länder in der jeweiligen Abteilung zu Grunde gelegt werden. Dabei ist es zur Wahrung der Abteilungsparität auch erforderlich die Wahlberechtigung der Ersatzdelegierten einer Abteilung einzuschränken, wenn dies zur Herstellung gleichen Anzahl von Wahlberechtigten der beiden Abteilung erforderlich ist.

Als Folge der Änderung des § 38 Abs. 2 ist auch der § 37 (Wahl der Landesgeschäftsstellenprä­sidenten) in seinem Abs. 2 entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 81 Abs. 5a und 12):

Vorgeschlagen wurde von der Österreichischen Apothekerkammer auf Grundlage eines Kammervorstandsbeschlusses auch die Änderung des Beginns der Funktionsperioden der Kammerorgane von bisher 1. April auf 1. Juli. Dieser Vorschlag wird aufgegriffen, da dem Argument, dass die jeweiligen Fristen und Termine des Wahlverfahrens im Jahresverlauf besser unterzubringen sind, gefolgt werden kann. Erforderlich wird damit auch die einmalige Anpassung der laufenden Funktionsperiode. § 81 Abs. 5a sieht dazu die Verlängerung der laufenden fünfjährigen Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer (mit Ausnahme des Disziplinarrates) um drei Monate vor und legt den neuen Beginn der folgenden Funktionsperioden fest.

Abs. 12 enthält den Inkrafttretenszeitpunkt für die neuen Bestimmungen.