Vorblatt

Inhalt:

Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) erfordert eine Reihe von insbesondere terminologischen Anpassungen in anderen Gesetzen, weil die Ausgleichsordnung beseitigt und ein neues Insolvenzverfahren geschaffen wird.

Diese Änderungen sollen im vorliegenden Begleitgesetz zusammengefasst werden, soweit sie nicht im Zuge anderer Vorhaben miterledigt werden können.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für BürgerInnen und UnternehmerInnen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (BGBl. I Nr. 29/2010) wird das Insolvenzrecht umfassend umgestaltet.

Im vorliegenden Begleitgesetz sollen die Anpassungen aus dem Justizbereich sowie Änderungen aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Ressorts in einer Sammelnovelle zusammengefasst werden, soweit sie nicht im Rahmen anderer Gesetzgebungsvorhaben Platz finden.

Änderungen durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010:

Insbesondere folgende Änderungen durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 lösen Anpassungsbedarf in anderen Gesetzen aus:

-       Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben.

-       Der bisherige Zwangsausgleich wird in Sanierungsplan umbenannt. Der Sanierungsplan ermöglicht (im Wege der Befreiung der über die Quote hinausgehenden Forderungen) die Sanierung des Schuldners. Er ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens, bleibt aber weiterhin auch im Konkursverfahren möglich.

-       In die „Insolvenzordnung“ (derzeit „Konkursordnung“) soll der – alle Varianten umfassende – Begriff des „Insolvenzverfahrens“ eingeführt werden. Das Insolvenzverfahren ist ein einheitliches Verfahren, das entweder als Sanierungsverfahren oder als Konkursverfahren zu bezeichnen ist. Insgesamt gibt es drei Varianten des Insolvenzverfahrens: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, Konkursverfahren.

-       Der Ablauf des Konkursverfahrens bleibt im Wesentlichen unverändert. Hervorzuheben ist, dass der Schuldner auch im Konkursverfahren wie bisher die Möglichkeit hat, einen Sanierungsplan (derzeit Zwangsausgleich) vorzulegen. Im Konkursverfahren wird als Insolvenzverwalter wie bisher generell ein Masseverwalter tätig.

-       Ein Insolvenzverfahren ist dann als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner bereits vor Eröffnung des Verfahrens einen Sanierungsplan vorlegt. Grundsätzlich kommt dem Schuldner im Sanierungsverfahren keine Eigenverwaltung zu. Sofern der Schuldner keine Eigenverwaltung hat, wird als Insolvenzverwalter ein Masseverwalter (mit den gleichen Befugnissen wie im Konkursverfahren) tätig. Wird der Sanierungsplan nicht angenommen oder liegen andere Gründe vor, die eine Sanierung ausschließen, hat das Insolvenzgericht die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abzuändern.

-       Der Schuldner erhält im Sanierungsverfahren die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters, wenn er im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30 % anbietet und das Verfahren qualifiziert vorbereitet hat. Die Befugnisse des Sanierungsverwalters entsprechen weitgehend jenen des derzeitigen Ausgleichsverwalters im Ausgleichsverfahren. Die Eigenverwaltung ist vom Insolvenzgericht unter bestimmten Voraussetzungen zu entziehen, insbesondere wenn Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind. Die Entziehung ist in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen.

-       Die Bestimmungen über das Schuldenregulierungsverfahren („Privatkonkurs“) und über die „Konkursabweisung mangels Masse“ bleiben aus verfahrensrechtlicher Sicht unverändert. Die Bezeichnung der „Konkursabweisung mangels Masse“ wurde allerdings auf „Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ geändert.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine, weil es sich nur um terminologische Anpassungen handelt.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 (Bundesfinanzen), Z 5 (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen), Z 6 (Zivilrechtswesen, Privatstiftungswesen, Strafrechtswesen, Urheberrecht, Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen), Z 11 (Arbeitsrecht, Sozial- und Vertragsversicherungswesen) und Z 12 B-VG (Gesundheitswesen) sowie Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 721/1988 (Behinderteneinstellungsgesetz).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Besonderer Teil

1. Abschnitt

Arbeit und Soziales

Zu Art. 1 bis 4 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes und des Notarversicherungsgesetzes 1972):

Mit diesen Bestimmungen soll im Sinne der Rechtssicherheit den durch das IRÄG 2010 vorgenommenen Änderungen Rechnung getragen werden. Wesentliche inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. So werden insbesondere Bezugnahmen auf das Ausgleichs- oder Konkursverfahren, auf die Ausgleichs- oder Konkursordnung oder auf die Konkursmasse durch Bezugnahmen auf das Insolvenzverfahren, auf die Insolvenzordnung oder die Insolvenzmasse ersetzt.

 

Zu Art. 5 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):

In § 17a Abs. 2 Z 1 wird der Begriff „Ausgleichsverfahren“ durch den Ausdruck „Sanierungsverfahren“ ersetzt. Der Zwangsausgleich wird in Sanierungsplan (§ 140 Insolvenzordnung) umbenannt, sodass § 17a Abs. 2 Z 2 dahingehend anzupassen ist. Im § 18 Abs. 4 erfolgen terminologische Anpassungen, da der Begriff Insolvenzverfahren das bisherige Konkurs- und Ausgleichsverfahren umschließt. Analog zum IRÄG 2010 wird auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Ausgleichsverfahren die bisherige Rechtslage anzuwenden sein.

 

Zu den Art. 6 bis 13 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Schauspielergesetzes, des Väter-Karenzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes):

Die Bestimmungen treffen die durch die Reform des Insolvenzrechts erforderlich gewordenen Anpassungen; wesentliche inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

 

2. Abschnitt

Finanzen

Allgemeines:

Der Bereich der Banken-, Versicherungs- und Kapitalmarktlegistik hat infolge des Ausschlusses der Insolvenzverfahrensarten außer Konkurs – sohin bei Beibehaltung der bisherigen materiellen Rechtslage – nur geringen legistischen Änderungsbedarf. Es ist jedenfalls in den Materiengesetzen für Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen die jeweilige Bestimmung, die – unter Ausschluss von „Ausgleichsverfahren und Zwangsausgleich“ – nur das Konkursverfahren zulässt, durch eine Bestimmung zu ersetzen, die unter „Ausschluss von Sanierungsverfahren und Sanierungsplanantrag“ nur das Konkursverfahren zulässt. Darüber hinaus haben, wenn auch nur im Einzelfall, Anpassungen an die neue Insolvenzordnung stattzufinden.

Gemäß § 180 IO neu heißt das „alte“ Konkursverfahren auch weiterhin Konkursverfahren. Damit können auch die sonst verwendeten Rechtsbegriffe aus dem bisherigen Insolvenzrecht wie Konkurseröffnung, Masseverwalter, Konkursforderungen, Masseforderungen, Konkursgericht etc., die entsprechend dem neuen Recht in der Insolvenzordnung (IO) neue Bezeichnungen erhalten, im Legistikbereich für Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (eben nur Konkursverfahren zulässig!) - weiterhin die bisherigen gewohnten Bezeichnungen behalten. Es ist also nicht notwendig, auf „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“, „Insolvenzgericht“, „Insolvenzforderung“ etc. umzustellen. Auch im Sonderkonkursrecht für Banken und Versicherungen im BWG bzw. VAG, das primär auf Europarecht (EU-RL zur Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen) beruht, besteht kein legistischer Änderungsbedarf.

 

Zu Art. 14 (Bankwesengesetz – BWG)

Zu § 5 Abs. 1 Z 6 und § 28a Abs. 3 Z 1:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

Zu § 93a Abs. 6:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

Zu § 82:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

 

Zu Art. 15 (Börsegesetz 1989 – BörseG)

Zu § 3 Abs. 1 Z 7:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

Zu § 33 Abs. 2 Z 4:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

Zu § 43 Abs. 1 Z 4:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

Zu § 44 Abs. 2 Z 3:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

 

Zu Art. 16 (EinführungsVO-HypothekenbankG)

Zu Art. 3 Abs. 6:

Mittlerweile entbehrliche Bestimmung.

 

Zu Art. 17 (Pensionskassengesetz-PKG)

Zu § 7 Abs. 3 PKG:

Die Richtlinie 2003/41/EG schreibt für Einrichtungen, die ein bestimmtes Anlageergebnis oder die Höhe der Leistungen garantieren, das Halten von zusätzlichen Eigenmitteln vor. Die Übergangsbestimmung zum Erreichen dieser zusätzlichen Eigenmittel für die Dotierung der Mindestertragsrücklage endet am 23. September 2010. Die bisherige jährliche Dotierungsverpflichtung ist daher durch das vorgeschriebene Mindestausmaß zu ersetzen.

Zu § 7 Abs. 8 PKG:

Anpassung des Verweises wegen Entfalls des § 7 Abs. 9.

Zum Entfall des § 7 Abs. 9 PKG:

Durch das Auslaufen der Übergangsbestimmung zum Erreichen der zusätzlichen Eigenmittel (§ 7 Abs. 3) ist eine gesonderte Eigenmittelvorschrift für Tätigkeiten der Pensionskassen im Wege der Dienst- und Niederlassungsfreiheit nicht mehr erforderlich.

Zu § 9, § 37:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

 

Zu Art. 18 (Finanzkonglomerategesetz – FKG)

Zu § 13 Abs. 1:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

 

Zu Art. 19 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007)

Zu § 80:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

 

Zu Art. 20 (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG)

Zu § 7 Abs. 1 Z 9:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

Zu § 49 Abs. 1:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

 

Zu Art. 21 (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)

Zu § 4 Abs. 6 Z 1, § 11a Abs. 3 Z 1 und § 95:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren. Durch die Einfügung des Wortes „insolvenzrechtlich“ soll der Unterschied zum Sanierungsplan gem. § 104a hervorgehoben werden.

Zu § 56 Abs. 1 Z 5:

Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.

 

Zu Art. 22 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 2 sowie 5 (§ 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 sowie § 124b Z 172 EStG 1988):

Die Änderungen tragen der durch das IRÄG 2010 geänderten Rechtslage Rechung. Materielle Änderungen in der steuerlichen Behandlung der aus einem Schulderlass resultierenden Gewinne sind damit nicht verbunden. Da das IRÄG 2010 den Entfall des Ausgleichsverfahrens vorsieht, ist auch die bisherige steuerliche Anknüpfung anzupassen. Für Ausgleichs- und Konkursverfahren, die auch nach Inkrafttreten des IRÄG 2010 noch nach der davor geltenden Rechtslage abgewickelt werden, soll steuerlich auch die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weitergelten.

Zu Z 3 und 5 (§ 69 Abs. 6 Z 2 und § 124b Z 173 EStG 1988):

Die Änderungen tragen der durch das IRÄG 2010 geänderten Terminologie Rechnung.

Zu Z 4 und 5 (§ 84 Abs. 1 und 2 und § 124b Z 173 EStG 1988):

Die Änderungen tragen der durch das IRÄG 2010 geänderten Rechtslage und Terminologie Rechung. Materielle Änderungen in der steuerlichen Behandlung sind damit nicht verbunden.

 

Zu Art. 23 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 2 (§ 23a Abs. 2 und § 26c Z 21 KStG 1988):

Die Änderungen tragen der durch das IRÄG 2010 geänderten Rechtslage Rechung. Materielle Änderungen in der steuerlichen Behandlung sind damit nicht verbunden. Da das IRÄG 2010 den Entfall des Ausgleichsverfahrens vorsieht, ist auch die bisherige steuerliche Anknüpfung anzupassen. Für Ausgleichs- und Konkursverfahren, die auch nach Inkrafttreten des IRÄG 2010 noch nach der davor geltenden Rechtslage abgewickelt werden, soll steuerlich auch die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weitergelten.

 

Zu Art. 23a (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu Z 1 und 2 (§ 14 Abs. 2 und § 323 Abs. 26 BAO):

Die Änderungen tragen der durch das IRÄG 2010 geänderten Rechtslage Rechnung.

3. Abschnitt

Gesundheit

Zu Art. 24 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002):

Die Anpassung berücksichtigt die neue Terminologie.

4. Abschnitt

Justiz

Allgemeines:

Soweit die einzelnen Änderungen im Folgenden nicht im Einzelnen erläutert sind, handelt es sich um bloße terminologische Anpassungen ohne weiteren Erklärungsbedarf.

 

Zu Art. 25 (Änderung des Aktiengesetzes):

Zu Z 1 (§ 43):

Der letzte Satz des § 43 AktG erfasst schon derzeit „Vergleiche“ mit den Gläubigern während eines Insolvenzverfahrens, auf deren Grundlage die Gläubiger bereit sind, einer Aufhebung des Konkurses zuzustimmen, aber auch außergerichtliche „Ausgleiche“ mit einer größeren Zahl von Gläubigern zur Abwendung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Daran soll sich nichts ändern. Künftig wird – ohne dass das im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt werden müsste – auch ein Sanierungsplan als „Vergleich“ im Sinn des § 43 letzter Satz anzusehen sein, im Rahmen dessen ein Verzicht der Gesellschaft auf einen Ersatzanspruch gegen einen Gründer ohne die zeitliche Beschränkung des § 43 erster Satz zulässig ist. Die Änderung im Text des § 43 letzter Satz dient also der Klarstellung und terminologischen Anpassung an das IRÄG 2010. Da der ersatzpflichtige Gründer auch eine Gesellschaft sein kann, wird nunmehr neben der Zahlungsunfähigkeit auch die Überschuldung des Gründers als Rechtfertigung für einen Verzicht auf Ersatzansprüche vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist seit der Eintragung im Firmenbuch im Rahmen eines „Sanierungsvergleichs“ anerkannt.

Zu Z 2 (§ 56 Abs. 2):

Die Prüfung und Verfolgung der in § 56 angesprochenen gesetzwidrigen Zahlungen an Aktionäre sollte ähnlich der Anfechtung selbst bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung dem Sanierungsverwalter vorbehalten sein (vgl. § 172 Abs. 1 Z 1 IO), hat doch gegebenenfalls die Gesellschaft selbst an diesem typischerweise Gläubiger schädigenden Vorgang mitgewirkt. Überdies ist es aus Gründen der Gläubigergleichbehandlung erforderlich, den einzelnen Gläubigern den direkten Durchgriff auf einzelne Aktionäre  zu verwehren und stattdessen dem Insolvenzverwalter die Rückforderung im Interesse aller – gleich zu behandelnden – Gläubiger zu übertragen.

Durch die ausdrückliche Verwendung beider Verwalterbegriffe („Masse- oder Sanierungsverwalter“) anstelle des Überbegriffs „Insolvenzverwalter“ soll klargestellt werden, dass diese Rechtshandlung – wie die in § 172 Abs. 1 IO aufgezählten Fälle – selbst im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung dem Sanierungsverwalter vorbehalten sind.

Zu Z 3 (§ 78):

Die in § 78 Abs. 2 angeordnete Kürzung der Ersatzansprüche von Vorstandsmitgliedern gilt derzeit nur bei Kündigung im Rahmen eines Konkurs-, nicht aber auch eines Ausgleichsverfahrens. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll ihre Anwendung generell auf Auflösungen nach § 25 IO ausgedehnt werden. Ansonsten entstünden eher willkürliche Differenzierungen, die mit der Intention des IRÄG 2010, Sanierungen zu fördern, in Widerspruch geraten könnten: Der – eine Insolvenzforderung darstellende – Ersatzanspruch des Vorstandsmitgliedes wäre bei Kündigung im Zuge eines Sanierungsverfahrens ungekürzt und damit höher als bei Kündigung im Zuge eines Konkursverfahrens. Dies könnte sich als hinderlich für die Sanierung erweisen und wäre jedenfalls dann unsachlich, wenn ein Sanierungsverfahren später zum Konkursverfahren wird oder in einem als Konkursverfahren geführten Insolvenzverfahren später doch eine Sanierung gelingt.

Zu Z 4 (§ 84 Abs. 4):

Siehe die Erläuterungen zu § 43.

Zu Z 5 (§ 84 Abs. 5):

Ebenso wie die Prüfung und Verfolgung der in § 56 angesprochenen gesetzwidrigen Zahlungen an Aktionäre (siehe die Erläuterungen zu § 56) sollte es ähnlich der Anfechtung (vgl. § 172 Abs. 1 Z 1 IO) selbst bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung dem Sanierungsverwalter vorbehalten sein, Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder nach § 84 Abs. 5 geltend zu machen. Schließlich führen in Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung typischerweise noch dieselben Vorstände die Geschäfte der Gesellschaft, sodass eine Interessenkollision vorläge. Überdies ist es aus Gründen der Gläubigergleichbehandlung erforderlich, den einzelnen Gläubigern den direkten Durchgriff auf einzelne Vorstandsmitglieder zu verwehren und stattdessen dem Insolvenzverwalter die Rückforderung im Interesse aller – gleich zu behandelnden – Gläubiger zu übertragen. Deshalb soll durch die ausdrückliche Verwendung beider Verwalterbegriffe („Masse- oder Sanierungsverwalter“) anstelle des Überbegriffs „Insolvenzverwalter“ klargestellt werden, dass diese Rechtshandlung – wie die in § 172 Abs. 1 IO aufgezählten Fälle – selbst im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung dem Sanierungsverwalter vorbehalten sind.

Zu Z 6 (§ 101):

Für die Ersatzansprüche nach § 101 AktG gelten dieselben Überlegungen wie für jene nach § 84 Abs. 5 AktG (siehe die Erläuterungen zu dieser Bestimmung).

Zu Z 9 (§ 203 Abs. 1 Z 3):

Da ein als Sanierungsverfahren geführtes Insolvenzverfahren auf die Fortführung und nicht die Zerschlagung des Unternehmens abzielt, sollte es auch nicht zur Auflösung der Gesellschaft führen. Weiterhin wird die Aktiengesellschaft also nur durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, wobei freilich künftig auch die Änderung der Bezeichnung des Insolvenzverfahrens von „Sanierungsverfahren“ auf „Konkursverfahren“ nach § 167 Abs. 3 IO als zur Auflösung der Gesellschaft führende „Konkurseröffnung“ anzusehen ist.

Zu Z 13 (§ 215 Abs. 2):

Die Angleichung der Bestimmung an das IRÄG 2010 wird zum Anlass genommen, neben der Richtigstellung der Gesetzeszitate und der Verwendung des neuen Begriffs „Bestätigung eines Sanierungsplans“ anstelle von „Abschluss eines Zwangsausgleichs“ die weiteren bisherigen Tatbestände für eine Fortsetzung der Aktiengesellschaft nach § 215 Abs. 2 aus der Norm zu entfernen: Die Aufhebung des Konkurses mangels Teilnahme gibt es nicht mehr und die Fortsetzungsmöglichkeit bei Aufhebung mangels Masse war schon bisher systemwidrig (vgl Geist/Jabornegg in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 215 Rz 3, sie sollen daher entfallen.

Zu Z 14 (§ 225m Abs. 6):

Die Vergütung der Mitglieder des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses für die Teilnahme an Sitzungen soll moderat erhöht werden. Außerdem hat sich in der Praxis gezeigt, dass in den Fällen, in denen das Gremium ein Gutachten erstattet, ein beträchtlicher Zeitaufwand für die Vorbereitung eines Gutachtensentwurfs erforderlich ist, der in erster Linie die nach § 225m Abs. 2 Z 2 bestellten Wirtschaftstreuhänder trifft. Es soll daher für diese Fälle ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, für den der Vorsitzende entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsaufwand der betreffenden Mitglieder einen Verteilungsvorschlag erstattet.

 

Zu Art. 28 (Änderung des AußStrG):

Nach § 154 Abs. 1 AußStrG hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde. § 166 IO sieht vor, dass das Sanierungsverfahren auch anzuwenden ist, wenn Schuldner eine Verlassenschaft ist. Aufgrund dieser Änderung ist in § 154 Abs. 1 AußStrG auf den umfassenden Begriff „Verlassenschaftsinsolvenzverfahren“ abzustellen.

 

Zu Art. 34 (Änderung des FBG):

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 1 Z 14):

Da § 77a IO nunmehr einen Katalog jener Firmenbucheintragungen enthält, die im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren zu erfolgen haben, können die bisherigen Tatbestände der Z 14 und 14a durch einen Verweis auf die genannte Bestimmung der IO ersetzt werden.

 

Zu Art. 35 (Änderung des GmbH-Gesetzes):

Zu Z 2 (§ 84 Abs. 1 Z 4):

Da ein als Sanierungsverfahren geführtes Insolvenzverfahren auf die Fortführung und nicht die Zerschlagung des Unternehmens abzielt, sollte es auch nicht zur Auflösung der Gesellschaft führen. Weiterhin wird die GmbH also – ebenso wie die AG (siehe bei § 203 AktG) – nur durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, wobei freilich künftig auch die Änderung der Bezeichnung des Insolvenzverfahrens von „Sanierungsverfahren“ auf „Konkursverfahren“ nach § 167 Abs. 3 IO als zur Auflösung der Gesellschaft führende „Konkurseröffnung“ anzusehen ist. Dass die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse zur Auflösung der GmbH führt, ergab sich bisher nur aus § 39 Abs. 1 FBG und soll nun auch hier (wie in § 203 Abs. 1 Z 4 AktG und § 131 Z 3 UGB) ausdrücklich festgeschrieben werden.

 

Zu Art. 37 (Änderung des GBG):

Zu Z 1 (§ 20):

Schon nach bisheriger Rechtslage ist nicht nur die in § 20 GBG ausdrücklich erwähnte Konkurseröffnung, sondern auch die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens im Grundbuch anzumerken (vgl. § 77 KO und § 6 AO). Dies soll in Hinkunft auch im GBG durch die Verwendung des umfassenden Begriffs „Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ deutlicher zum Ausdruck kommen.

Zu Z 2 und 3 (§§ 25 und 56):

Die vorgeschlagene Beseitigung der Unterscheidung zwischen Konkurs- und Ausgleichsverfahren wirken sich auch in § 25 GBG und § 56 Abs. 3 GBG dahingehend aus, dass generell auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgestellt wird.

 

Zu Art. 38 (Änderung des Handelsvertretergesetzes):

Zu Z 1 (§ 22):

Weiterhin soll gemäß § 22 Abs. 2 Z 5 (der eine lex specialis zu § 25a IO darstellt) nur die Eröffnung des Konkursverfahrens (und nicht schon die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens) über das Vermögen des Handelsvertreters den Unternehmer berechtigen, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen.

Zu Z 2 und 3 (§ 26):

Anders als im Ministerialentwurf wird nun – von der rein terminologischen Anpassung abgesehen – keine inhaltliche Änderung des § 26 HVertrG vorgeschlagen. Wie bisher wird also nur die Eröffnung eines Konkursverfahrens (der künftig die Änderung der Bezeichnung des Insolvenzverfahrens von „Sanierungsverfahren“ auf „Konkursverfahren“ nach § 167 Abs. 3 IO gleichzuhalten ist), nicht aber die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter führen. Alle Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren, die sich zu dieser Frage geäußert haben, haben die Beibehaltung der bisherigen Regelung gegenüber der im Ministerialentwurf vorgesehenen Ausweitung auf alle Insolvenzverfahren befürwortet. § 26 HVertrG stellt daher künftig eine spezielle Norm dar, die in ihrem Anwendungsbereich den allgemeinen Regeln in § 26 IO und § 1024 ABGB vorgeht; es bleiben also im Sanierungsverfahren auch die dem Handelsvertreter vom Unternehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses erteilten Aufträge und Vollmachten bestehen. Häufig ist die Tätigkeit des Handelsvertreters nämlich für die Fortführung des Unternehmens wichtig, weil er einen Teil des Kundenstocks des Unternehmens betreut und vergrößert. Eine automatische Vertragsbeendigung wegen Eröffnung eines Sanierungsverfahrens könnte daher gerade die angestrebte Sanierung verhindern oder erschweren. Sollte es umgekehrt für die Sanierung erforderlich sein, sich vom Handelsvertreter zu trennen, kann der Masseverwalter (bzw. der Schuldner im Fall der Eigenverwaltung) vom Rücktrittsrecht nach § 21 IO Gebrauch machen.

Zu Z 4 (§ 26c):

Die Vergütung des Vertreters kann in einer Provision oder einem anderen Entgelt bestehen (§ 8 Abs. 1). Dem Vertreter steht, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, für jedes von ihm vermittelte (§ 8 Abs. 2) oder unter § 8 Abs. 3 und 4 („zugewiesener Kundenstock“ und „Gebietsschutz“) fallende Geschäft eine Provision zu, wenn das Geschäft während des aufrechten Vertragsverhältnisses zum Unternehmer oder innerhalb einer angemessenen Frist danach zustande kommt (§ 11). Auf den Zeitpunkt der Ausführung des vermittelten Geschäfts kommt es dafür grundsätzlich nicht an. Die Vertragsparteien können die genauen Umstände und Voraussetzungen des Provisionsanspruchs weitestgehend frei regeln (vgl. auch
§ 27).

Die Parteien können etwa „Einmalprovisionen“, „Folgeprovisionen“ oder „Betreuungsprovisionen“ vereinbaren. Bei Einmalprovisionen steht dem Vertreter bereits bei Vermittlung und Abschluss des Vertrags die Provision zur Gänze zu. Bei Dauerschuldverhältnissen oder Sukzessivlieferungs­verträge­n stehen bei Vermittlung und Abschluss dieses Vertrags der genaue Umfang des Vertrags, der dem Unternehmer aus diesem Vertrag zufließende Nutzen und somit auch die Höhe der im Regelfall erfolgsabhängigen Provision des Vertreters noch nicht fest. In diesen Fällen vereinbaren Unternehmer und Vertreter in der Praxis oftmals, dass die Provision abhängig vom Fortbestand des Vertrags in Raten fällig wird („Folgeprovision“). Diese Regelung stellt sicher, dass sich auch bei solchen Verträgen die Höhe der Provision am Nutzen des Unternehmers orientiert, den dieser aus diesem Vertrag zieht. Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass die Provision unter bestimmten Umständen zur Gänze entfällt, bzw. ein Teil der Provision auf die Vermittlung des Geschäfts entfällt, ein anderer Teil der Provision dagegen – unabhängig vom Vermittlungserfolg - für die laufende Verwaltung bzw. laufende Kundenbetreuung zusteht („Betreuungsprovision“ oder „Verwaltungsprovision“).

Der Provisionsanspruch ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Parteien die Zahlung von Einmal- oder Folgeprovisionen vereinbart haben. Löst daher der Vertreter seinen Vertrag zum Unternehmer auf und wurde keine davon abweichende Regelung vereinbart, ändert dies nichts an seinem Anspruch auf Weiterzahlung der Folgeprovisionen für die von ihm vermittelten, bereits zustande gekommenen und weiter bestehenden Verträge („Provisionsanspruch für bereits zustande gekommene Verträge“). Die Folgeprovisionen für die von ihm während des aufrechten Vertrags vermittelten Verträge stehen ihm so lange weiter zu, als diese vermittelten Verträge weiter laufen. Dieser Anspruch umfasst aber nur jenen Teil der Provision, der auf die Vermittlung des Geschäfts entfällt, nicht aber den Teil, der für die Verwaltung bzw. laufende Kundenbetreuung vereinbart wurde bzw. darauf entfällt („Betreuungsprovision“ oder „Verwaltungsprovision“). Gleichermaßen stehen dem Vertreter nach Auflösung seines Vertrags zum Unternehmer auch Provisionen für jene Geschäfte zu, die binnen angemessener Frist nach Beendigung des Agenturvertrags zustande gekommenen sind (§ 11), auch wenn er – soweit anwendbar – an der Vermittlung dieser Geschäfte nicht (unmittelbar) beteiligt war (§ 8 Abs. 3 und 4 - „Provisionsanspruch für zukünftige Verträge“). Auch diese Provisionen können wiederum einmalig oder fortlaufend anfallen.

Die Regelungen zum Provisionsanspruch des Vertreters, und somit auch zur Folgeprovision, sind dispositiv (§ 27). Es steht den Parteien in den Grenzen des allgemeinen Zivilrechts allerdings frei, den Anspruch auf Folgeprovision  (oder auch auf Provisionen für zukünftige Verträge) nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen Unternehmer und Vertreter gänzlich auszuschließen, abzuändern oder an weitere Voraussetzungen zu knüpfen. In diesem Fall werden dem Vertreter aber – unter den weiteren Voraussetzungen des § 24 – die dem Unternehmer weiterhin aus diesen Verträgen zu fließenden Vorteile durch den zwingenden Ausgleichsanspruch abgegolten (vgl. insbesondere  § 24 Abs. 1 Z 3).

Der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters unterscheidet sich teilweise von jenem des Handelsvertreters. Er besteht nur dann, wenn das Geschäft durch die unmittelbare Mitwirkung des Versicherungsvertreters zustande gekommen ist (§ 26b Abs. 1: § 8 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung).  Provisionsansprüche für zukünftige Verträge (§ 11) werden beim Versicherungsvertreter in der Praxis daher in viel geringerem Umfang als beim Handelsvertreter bestehen.

§ 26c enthält Regelungen zum Anspruch des Versicherungsvertreters auf die Weiterzahlung der Folge- und Betreuungsprovisionen  nach Auflösung seines Vertrags zur Versicherung. § 26c entspricht im Wesentlichen der dargestellten allgemein gültigen Rechtslage nach § 8 Abs. 2. Er enthält jedoch für einige Detailfragen Sonderregelungen. Eine davon ist  § 26c Abs. 1 letzter Satz.

§ 26c Abs. 1 letzter Satz bestimmt, dass der Anspruch auf Weiterzahlung der Folgeprovisionen entfällt, wenn das Vertragsverhältnis des Versicherungsvertreters zum Versicherer aus einem der Gründe des § 24 Abs. 3 beendet wird. Daraus folgt, dass der Anspruch des Versicherungsvertreters auf Weiterzahlung der Folgeprovisionen insbesondere bei unbegründeter Eigenkündigung verloren geht.

Beim Anspruch auf Weiterzahlung der Folgeprovisionen unterscheidet sich die für Versicherungsvertreter geltende Rechtslage daher in diesem Punkt (Verlust aus einem der in § 24 Abs. 3 genannten Gründen) von der für alle anderen Handelsvertreter geltenden, oben dargestellten Rechtslage. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 26c steht dem Handelsvertreter nämlich unabhängig vom Grund der Beendigung des Agenturverhältnisses ein Anspruch auf Folgeprovisionen auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses zu, wenn dieser Anspruch nicht von den Parteien ausgeschlossen oder abgeändert wurde. Wurde dieser Anspruch auf Folgeprovisionen des Handelsvertreters jedoch ausgeschlossen, ist der Entfall dieser Folgeprovisionen beim zwingenden Ausgleichsanspruch zu berücksichtigen (vgl. insbesondere § 24 Abs. 1 Z 3).

Betreffend die Folgeprovisionen unterscheiden sich auch die Regelungen zum Ausgleichsanspruch des Handels- (§ 24) und Versicherungsvertreters (§ 26d) nicht. Der Ausgleichsanspruch dient in beiden Fällen – jedenfalls auch – dazu, dem Vertreter den Verlust von Folgeprovisionen auszugleichen, den er durch die Kündigung des Agenturverhältnisses erleidet.

Die unterschiedliche Behandlung von Handels-  und Versicherungsvertretern beim Anspruch auf Weiterzahlung der Folgeprovisionen ist auch nicht notwendige Folge der in einzelnen anderen Punkten
(§ 8 Abs. 3 und 4) unterschiedlichen Ausgestaltung der Regelungen zum Handels-  und Versicherungsvertreter (siehe oben). Der Handelsvertreter hat zwar in anderen Bereichen während aufrechtem und nach beendetem Agenturverhältnis (dispositiv) weitergehende Provisionsansprüche als der Versicherungsagent (§ 8 Abs. 3 und 4 in verbindung mit  § 11; insb. beim „Provisionsanspruch für zukünftige Verträge“) und daher auch – wenn die Zahlung dieser Provision nach Beendigung des Agenturverhältnisses abbedungen wurde – auch einen weitergehenden Ausgleichsanspruch. Diese unterschiedliche Regelung anderer Fragen des Provisionsanspruchs für Handels-  und Versicherungsvertreter ist aber keine Rechtfertigung dafür, den Anspruch auf Folgeprovisionen, der grundsätzlich für Handels-  und Versicherungsvertreter gleich geregelt ist, in einem Aspekt, nämlich dem Verlust des Anspruchs auf Folgeprovisionen des Versicherungsagenten bei Beendigung des Agenturverhältnisses aus einem der in § 24 Abs. 3 genannten Gründe, für Handels-  und Versicherungsvertreter unterschiedlich zu regeln.

Gegen die in diesem Teilaspekt für Versicherungsvertreter und andere Handelsvertreter unterschiedliche Rechtslage wurden daher unter Berufung auf das Recht der Erwerbsfreiheit, das Recht auf Eigentumsschutz sowie auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (vgl. Nocker, HVertrG § 26c Rz 24; Körber, Provisionsverzichtsklauseln in Verträgen mit selbstständigen Versicherungsvertretern, wbl 2006, 406).

Aus diesen Gründen sieht die vorgeschlagene Änderung des § 26c Abs. 1 vor, dass dessen letzter Satz ersatzlos gestrichen werden soll. Damit würden die Versicherungsvertreter in diesem Bereich allen anderen Handelsvertretern gleichgestellt werden.

§ 26c soll weiterhin, wie auch die korrespondierende allgemeine Bestimmung in § 8 Abs. 2, dispositiv bleiben. Die Parteien können den Anspruch auf Zahlung der Folgeprovisionen nach Beendigung des Agenturverhältnisses daher ausschließen oder abändern.

Zu Z 5 (§ 29 Abs. 5):

Hier wird das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen geregelt.

In Bezug auf § 26c ist festzuhalten, dass dieser gemäß § 29 Abs. 4 letzter Satz auf nach dem 31. Dezember 2006 geschlossene Verträge anwendbar ist. Bereits vor der Novellierung des Handelsvertretergesetzes durch das Publizitätsrichtliniengesetz (BGBl. I Nr. 103/2006), mit dem die §§ 26a ff eingeführt wurden und das Handelsvertretergesetz ausdrücklich auch auf Versicherungsagenten für anwendbar erklärt wurde (vgl. § 28 aF), vertraten  Rechtsprechung und Lehre die analoge Anwendung des Handelsvertretergesetzes auf Versicherungsvertreter (RIS-Justiz RS0116867). Es ist daher davon auszugehen, dass auf vor dem 1. Jänner 2007 abgeschlossene Agenturverträge die allgemeinen Regelungen des Handelsvertretergesetzes zur Folgeprovision, daher insbesondere § 8 Abs. 2, anzuwenden sind (siehe dazu die Erläuterungen zur Z 4).

Die nunmehrige Fassung des § 26c ist auf alle nach dem 31. Juli 2010 geschlossenen Agenturverträge anzuwenden. Die bisherige Bestimmung des § 26c Abs.1 letzter Satz wirkt daher für bestehende Agenturverträge nach.

 

Zu Art. 41 und 43 (Änderung der NO und der RAO):

Bei den Änderungen in der RAO und der NO handelt es sich um terminologische Anpassungen im Gefolge des IRÄG 2010.

 

Zu Art. 44 (Änderung des RATG):

Auch im Bereich des RATG ist auf die Änderungen durch das IRÄG 2010 Bedacht zu nehmen. Die bisher nur für Konkurseröffnungsanträge vorgesehene Entlohnung nach TP 1 RATG soll künftig für alle Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten. Eine kostenmäßige „Sonderbehandlung“ sieht das RATG derzeit für Anträge auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens vor; diese sind (aufgrund des damit regelmäßig verbundenen höheren Aufwands und auch Umfangs) nach TP 3 A RATG zu honorieren. Vom Schriftsatzaufwand und ‑umfang her wird dem Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens künftig am ehesten der Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung entsprechen. Dieser soll daher in Hinkunft ebenfalls nach TP 3 A RATG entlohnt werden (während der Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung unter die allgemeine Regelung der TP 1 Abschnitt IV RATG zu subsumieren sein wird).

 

Zu Art. 47 (Änderung des StGB):

Bei den Änderungen handelt es sich um terminologische Anpassungen im Gefolge des IRÄG 2010.

 

Zu Art. 48 (Änderung des UVG):

In § 31 UVG wurden Konkurs- und Ausgleichsverfahren schon bisher rechtlich gleich behandelt, sodass durch die terminologische Anpassung keinerlei materielle Änderungen eintreten.

 

Zu Art. 49 (Änderung des UGB):

Zu Z 4 und 5 (§ 131 Z 3 und 5):

Künftig wird auch die Umwandlung der Bezeichnung des Insolvenzverfahrens von „Sanierungsverfahren“ auf „Konkursverfahren“ nach § 167 Abs. 3 IO als zur Auflösung führende „Konkurseröffnung“ anzusehen sein.

Zu Z 13 (§ 171 Abs. 2):

Im Interesse der Gläubigergleichbehandlung und zur Vermeidung von Interessenkollisionen soll es bei allen Formen eines Insolvenzverfahrens einer Kommanditgesellschaft – also wie in den Fällen des § 172 Abs. 1 IO selbst bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung – dem Insolvenzverwalter obliegen, den Kommanditisten in dem Ausmaß haftbar zu machen, in dem dieser seine Einlage noch nicht geleistet hat.

Zu Z 14 und 15 (§ 187 Abs. 1 und 2)

Auch die stille Gesellschaft soll weiterhin nur durch Konkurseröffnung aufgelöst werden (der künftig die Änderung der Verfahrensbezeichnung auf Konkursverfahren nach § 167 Abs. 3 IO gleichzuhalten ist). § 185 Abs. 2 UGB wird daher nicht geändert. Im Sanierungsverfahren bleibt die stille Gesellschaft also grundsätzlich bestehen (wie bisher im Ausgleichsverfahren, vgl. Straube/U. Torggler in Straube, HGB3 § 187 Rz 9; Rebhahn in Jabornegg, HGB § 187 Rz 4). Dementsprechend sollen die Regelungen des § 187 Abs. 1 und 2, die die Auseinandersetzung zwischen der Masse und dem ehemaligen Gesellschafter der durch Konkurseröffnung aufgelösten Gesellschaft betreffen, nur zur Anwendung kommen, wenn das Insolvenzverfahren als Konkursverfahren geführt wird.

Zu Z 17 (§ 188 Abs. 1):

Die Anfechtung der Einlagenrückgewähr und des Erlasses eines Verlustanteils soll wie in den Fällen des § 172 Abs. 1 IO selbst bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung dem Insolvenzverwalter obliegen. Dies kommt durch Verwendung beider Verwalterbegriffe („Masse- oder Sanierungsverwalter“) im Gesetz zum Ausdruck.

 

Zu Art. 50 (Änderung des URG):

Zu Z 1 (§ 2):

Nach seinem § 2 ist das URG auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen und Wertpapierunternehmen nicht anzuwenden. Diese Ausnahme wird wegen der Ähnlichkeit mit den schon derzeit ausgenommenen Unternehmen auf Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften erweitert.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 3):

Die Regelung des § 13 Abs. 3 ist an die geänderten Bestimmungen der §§ 69 und 70 IO anzupassen.

 

Zu Art. 51 (Änderung des UrhG):

In § 32 UrhG wurden Konkurs- und Ausgleichseröffnung schon bisher rechtlich gleich behandelt, sodass die Umstellung auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu keinerlei materiellen Änderungen führt. Außerdem soll (neben sonstigen Anpassungen an die vorgeschlagene Terminologie der IO) auch der in der AO und KO bereits mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 beseitigte Ausgleichs- bzw. Konkurskommissär durch das Insolvenzgericht ersetzt werden.

 

Zu Artikel 53 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 1):

Da bereits im geltenden § 14 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes Konkurs und Ausgleichsverfahren erfasst und gleich behandelt werden, kann die Wendung „Konkurs oder Ausgleichsverfahren“ durch den Begriff „Insolvenzverfahren“ ersetzt werden, der nach der IO nunmehr Konkurs- und Sanierungsverfahren erfassen wird. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann nach §§ 166, 167 IO ein Sanierungsverfahren nur dann eröffnet werden, wenn die natürliche Person ein Unternehmen betreibt. Das Schuldenregulierungsverfahren stellt auch weiterhin – wie schon bisher – einen Sonderfall des Konkursverfahrens dar und wird daher vom neuen terminus technicus „Insolvenzverfahren“ gleichermaßen erfasst wie schon bisher durch den Begriff „Konkursverfahren“ (vgl. § 180 IO).

Zu Z 2 (§ 43 Abs. 5):

Hier soll lediglich eine Zitatanpassung im Gefolge der Aufhebung der Ausgleichsordnung erfolgen. § 44 IO gilt für das Aussonderungsrecht in Ansehung aller Insolvenzverfahren.

Zu Z 3 (§ 77):

Diese Spezialregelung für die Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74ff) soll schon ihrem Wortlaut nach nicht mehr nur den Konkursfall des Versicherten erfassen, sondern auch den von der Interessenlage des Aussonderungsrechts her gleichgelagerten Fall des Sanierungsverfahrens des Versicherten, weshalb der Begriff „Insolvenzverfahren“ Verwendung findet. Je nach weiterem Verlauf des Insolvenzverfahrens ist entweder der Insolvenzverwalter oder – im Falle der Bestätigung eines Sanierungsplanes mit Überwachung durch einen Treuhänder der Gläubiger – letzterer als Empfänger des Versicherungsscheines zu berücksichtigen.

Zu Z 4 (§ 157):

Auch hier stellte die bisherige Gesetzeslage im Wortlaut nur auf die Konkurseröffnung ab, die Bestimmung wurde jedoch von der Rechtsprechung analog auch auf Ansprüche im Ausgleichsverfahren angewendet (s. OGH 23.6.1999, 7 Ob 144/99y).

Zu Z 5 (§ 177):

Nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung ist das Schicksal teilweise erfüllter Verträge für sämtliche Insolvenzverfahren einheitlich in § 21 IO geregelt (der im Wesentlichen dem bisherigen § 21 KO entspricht). Die Regelung über das Eintrittsrecht des namentlich Bezugsberechtigten war bislang nur bei konkursverfangener Sache sowie in Zwangsvollstreckung verfangener Sache zum Schutz des Bezugsberechtigten ausdrücklich gesetzlich geregelt, wird aber wohl infolge eines Größenschlusses ebenso auf den Fall des Ausgleichs des Versicherungsnehmers anzuwenden sein. Dieser Schutz soll aufrechterhalten werden. Wie schon zu § 157 ausgeführt, sollen von der Neuregelung zur Klarstellung somit alle Spielarten des Insolvenzverfahrens erfasst werden.

 

Zu Art. 55 (Änderung des Wechselgesetzes 1955):

Zu Z 2 (§ 44 Abs. 6):

Eine Bekanntmachung des Beschlusses, durch den ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist nur mehr in der Ediktsdatei, nicht aber im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch“ oder in einer „zu amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Zeitung“ vorgesehen. Auch für die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung und Aufhebung der Geschäftsaufsicht (§ 84 Abs. 5, § 90 Abs. 3 BWG; § 82 Abs. 5, § 88 Abs. 3  WAG) gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung (§ 91 Abs. 1 BWG, § 89 Abs. 1 WAG); somit sind auch diese Entscheidungen (nur) in der Insolvenzdatei bekanntzumachen.

 

Zu Art. 58 (Änderung der Genossenschaftskonkursverordnung):

Hier handelt es sich vor allem um terminologische Anpassungen im Gefolge des IRÄG 2010 sowie Zitatanpassungen aufgrund zwischenzeitig eingetretener Gesetzesänderungen.

Die Änderungen in § 6 und § 8 berücksichtigen, dass die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen im Insolvenzverfahren mittlerweile durch Aufnahme in die Insolvenzdatei erfolgt.

5. Abschnitt

Wirtschaft

Zu Art. 59 (Änderung der Gewerbeordnung 1994):

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 3 Z 1):

In der neuen Insolvenzordnung wird der Begriff der Konkursabweisung mangels Masse nicht mehr verwendet. Die Gewerbeordnung spricht daher wie die neue Insolvenzordnung von der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 4):

Der Zwangsausgleich wird durch die Insolvenzordnung in Sanierungsplan umbenannt. Dies wird in dieser Bestimmung berücksichtigt. Da die Regelungen betreffend den Privatkonkurs durch die neue Insolvenzordnung unberührt bleiben, muss der dritte Satz des § 13 Abs. 4 in dieser Hinsicht nicht geändert werden.

Zu Z 3 bis 7 (§§ 26 Abs. 3, 41 Abs. 1 Z 4, 41 Abs. 5 erster Satz, 42 Abs. 2 Z 5, 44, 65, 86 Abs. 3, 87 Abs. 7):

Konkurs- und Sanierungsverfahren sind nur verschiedene Bezeichnungen des Insolvenzverfahrens, das der Überbegriff über beide Verfahren ist. Die Gewerbeordnung passt daher ihre Terminologie an und spricht von Insolvenzverfahren, Insolvenzmasse, Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht.

Zu Z 8 bis 10 (§ 376 Z 34c Abs. 2, 5 und 6):

Die Bestimmungen über die Ausgleichsvermittler, die nach § 376 Z 34c auf Grund bestehender Gewerbeberechtigungen weiterhin ausübungsberechtigt sind, werden terminologisch angepasst, wobei der Ausgleichsvermittlung nunmehr die Vermittlung des Abschlusses eines Sanierungsplanes als entsprechend anzusehen ist.

 

Zu Art. 60 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 9):

Mit der Neuformulierung sollen die Bestimmungen an das IRÄG 2010 angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 80):

Mit der Neuformulierung sollen die Bestimmungen an das IRÄG 2010 angepasst werden.

 

Zu Art. 61 (Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998)

Zu Z 1 (§ 73 Abs. 5):

Mit der Neuformulierung sollen die Bestimmungen an das IRÄG 2010 angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 73 Abs. 7):

Mit der Neuformulierung sollen die Bestimmungen an das IRÄG 2010 angepasst werden.

 

Zu Art. 62 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 10):

Mit der Neuformulierung sollen die Bestimmungen an das IRÄG 2010 angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 99):

Mit der Neuformulierung sollen die Bestimmungen an das IRÄG 2010 angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 158):

Mit der Neuformulierung sollen die Bestimmungen an das IRÄG 2010 angepasst werden.

 

Zu Art. 63 (Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 3):

Mit der Neuformulierung sollen die Bestimmungen an das IRÄG 2010 angepasst sowie legistische Verbesserungen vorgenommen werden.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 1 Z 4 und 5):

Mit der Neuformulierung sollen die Bestimmungen an das IRÄG 2010 angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 33 Abs. 2 Z 3):

Mit der Neuformulierung sollen die Bestimmungen an das IRÄG 2010 angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 34 Abs. 2 Z 3):

Mit der Neuformulierung sollen die Bestimmungen an das IRÄG 2010 angepasst werden.

6. Abschnitt

Verkehr, Innovation und Technologie

Zu Art. 64 (Änderung des Rohrleitungsgesetzes):

zu Z 1 (§ 5 Abs. 2):

Mit der Neuformulierung sollen die Bestimmungen an das IRÄG 2010 angepasst werden.

7. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zu Art. 65 (Inkrafttreten):

Die einzelnen Artikel sollen – soweit nicht anderes angeordnet ist – mit 1. August 2010 in Kraft treten. Soweit Artikel der Sammelnovelle an dieser Stelle nicht angeführt sind, ist eine gesonderte Inkrafttretensbestimmung beim jeweiligen Gesetz vorgesehen.