Vorblatt

Problem:

Die Entwicklungsländer sind von der gegenwärtigen Wirtschaftskrise besonders schwer betroffen. Das Exekutivdirektorium (EB) des Internationalen Währungsfonds (IWF) hat daher am 23. Juli 2009 eine umfassende Reform der Kreditvergabe an die ärmsten Länder der Welt (LIC) verabschiedet, in deren Rahmen die bisherige Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (PRGF-ESF) in den Poverty Reduction and Growth Trust (PRGT) übergeführt werden soll. Die Umsetzung dieser Reform erfordert unter anderem eine Mobilisierung von Ressourcen im Gesamtausmaß von 13,8 Mrd. Sonderziehungsrechten (SDR) oder 19,5 Mrd. USD bis zum Jahr 2014. Davon sollen innerhalb der kommenden zwei Jahre 5,3 Mrd. SDR (8 Mrd. USD) aufgebracht werden.

Ziel:

Der geschäftsführende Direktor (MD) des IWF hat die Gouverneure der Mitgliedsländer des IWF um eine Unterstützungsleistung zur Finanzierung der Reform gebeten. Österreich soll einen Beitrag von 3,9 Mio. SDR (5,9 Mio. USD) für die Subventionskonten des neuen PRGT leisten.

Alternativen:

Für Österreich als kleine offene Volkswirtschaft mit einem starken Exportsektor ist eine funktionierende Weltwirtschaft von grundlegender Bedeutung. Wenn Österreich im Einklang mit vergleichbaren kleinen Industrieländern vorgehen will, gibt es für die Beteiligung an den Kosten der Reform keine Alternative.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Überweisung des Anteils der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) von 3,9 Mio. SDR (5,9 Mio. USD) kommt es zu einer entsprechenden Minderung des geschäftlichen Ergebnisses der OeNB und einer dieser Summe entsprechenden geringeren Gewinnabfuhr an den Bund. Mit der Überweisung des österreichischen Anteils durch die OeNB, die voraussichtlich 2010 erfolgen wird, ergeben sich für das Budget Mindereinnahmen von 3,9 Mio. SDR, das sind nach dem derzeitigen Wechselkurs (26. 5. 2010) 4,7 Mio. Euro. Der Maastricht-Saldo wird im selben Ausmaß verschlechtert. Andererseits wird dadurch die Entwicklungshilfe (ODA) des Bundes erhöht.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

                Geringe positive Wirkung über direkte und indirekte Exporte in Entwicklungsländer.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger und für Unternehmen:

                Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

                Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

                Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

                Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der gegenständliche Gesetzesentwurf weist einen Zusammenhang mit Art. 123 und 124 AEUV auf, in dem die Finanzierung des Staates durch die Notenbanken verboten wird. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist explizit die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem IWF laut Verordnung (EG) Nr. 3603/93, Art. 7, die ausführt, in welchen Fällen kein Verstoß gegen Art. 123 und 125 (1) AEUV vorliegt. Somit steht der vorliegende Gesetzesentwurf im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Entscheidung des EB des IWF über die Reform der Kreditvergabe an die LIC wird die bisherige PRGF-ESF in den PRGT übergeführt. Der PRGT umfasst eine Reihe neuer und finanziell besser ausgestatteter Kreditlinien, die mehr auf die Erfordernisse der Entwicklungsländer abgestimmt sind.

Nach Schätzungen des IWF werden für die Finanzierung der Reform 19,5 Mrd. USD benötigt. Davon entfallen auf die neuen Kreditlinien 11,3 Mrd. SDR (17 Mrd. USD). Für die Zinssubventionen bzw. die Subventionskonten für die auch Österreich um einen Beitrag gebeten wurde, werden Kosten im Umfang von 2,5 Mrd. SDR (4,7 Mrd. USD) erwartet. Bei Berücksichtigung der gegebenen Ressourcen sind für die Kreditlinien zusätzlich 9 Mrd. SDR (14 Mrd. USD) und für die Subventionen zusätzlich 1,5 Mrd. SDR (2,8 Mrd. USD) zu mobilisieren.

Werden von den Kosten von 1,5 Mrd. SDR für die Subventionskonten die erwarteten Erträge aus den Goldverkäufen des IWF (0,5-0,6 Mrd. SDR), die Transfers vom PRGF-ESF Reservekonto (0,62 Mrd. SDR) und die verzögert eingehenden Rückzahlungen aus den PRGF-ESF Krediten für die letzten drei Jahre (0,15-0,2 Mrd. SDR) abgezogen, dann ergibt sich ein Bedarf an zusätzlichen bilateralen Beiträgen von 0,2 bis 0,4 Mrd. SDR. Auf der Basis des vorsichtiger geschätzten Betrags von 0,4 Mrd. SDR und des österreichischen Quotenanteils an der Gesamtquote der Geberländer ergibt sich der österreichische Beitrag von 3,9 Mio. SDR (derzeit 5,9 USD) für die Subventionskonten.

Die Mittel aus den Subventionskonten dienen dazu, Darlehen aus dem PRGT, deren Mittel der IWF seinerseits zu Marktkonditionen aufgenommen hat, zu einem stark konzessionären Zinssatz (derzeit 0,0 % pro Jahr) vergeben zu können. Das Subventionskonto dient also zur Finanzierung der Zinsdifferenz.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG („Geld-, Kredit-, Bankwesen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an der Finanzierung der Kreditvergabe des Internationalen Währungsfonds an die ärmsten Entwicklungsländer):

Zu § 1 Abs. 1:

Der Beitrag der OeNB dient der Auffüllung von Subventionskonten des IWF. Bei dem Beitrag handelt es sich rechtlich wie wirtschaftlich um eine Schenkung, sodass der OeNB diesbezüglich keinerlei Rückforderungsansprüche gegenüber dem IWF oder sonstigen Dritten zustehen.

Zu § 1 Abs. 2:

Eine gesetzliche Ermächtigung der OeNB ist vor dem Hintergrund des § 41 NBG erforderlich, der es dem Bund untersagt, die Mittel der Oesterreichischen Nationalbank, auch nur mittelbar, für seine Zwecke in Anspruch nehmen, ohne dass er den Gegenwert in Gold oder Devisen leistet (vgl. z.B. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 104 BlgNR XXI. -GP).

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias):

Mit der Neufassung des Gesetzestitels und des § 1 soll klargestellt werden, dass die Mittel der OeNB nicht dem HIPC-Treuhandfonds der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) sondern der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (PRG) des IWF, das ist der PRG-HIPC Trust, gutgeschrieben werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias)

Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias

Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den PRG-HIPC Trust zur Entschuldung Liberias

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank soll im Zuge der Entschuldung Liberias an den bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) eingerichteten Treuhandfonds für hoch verschuldete arme Länder (HIPC Trust Fund) einen Betrag in Höhe von 4,8 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR) überweisen.

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich im Zuge der Entschuldung Liberias an den beim Internationalen Währungsfonds eingerichteten Treuhandfonds für hoch verschuldete arme Länder (PRG-HIPC Trust) einen Betrag in Höhe von 4,8 Millionen Sonderziehungsrechten zu überweisen.

§ 2. ...

§ 2. ....

 

§ 3. Der Gesetzestitel und der § 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 26. März 2009 in Kraft.