84 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 425/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Josef Cap, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. Jänner 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit dem gegenständlichen Antrag sollen – vor dem Hintergrund des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode – auf Grund von Vollzugserfahrungen bei der Nationalratswahl 2008, aber auch bei den Landtagswahlen in Niederösterreich und Tirol und bei der Gemeinderatswahl in Graz im Jahr 2008, die Bestimmungen über die Briefwahl in der Europawahlordnung (EuWO) im Lichte der für den 7. Juni 2009 anberaumten Europawahl angepasst und für Wählerinnen und Wähler leichter handhabbar gemacht werden.

Insbesondere folgende Punkte sind dabei zu nennen:

-       Die Gestaltung der eidesstattlichen Erklärung wird vereinfacht, das zusätzliche Ausfüllen eines Datums, eines Ortes oder einer Uhrzeit ist nicht mehr vorgesehen. Das Layout der Wahlkarte wird, damit korrespondierend, adaptiert.

-       Zugleich entfällt das bislang mit Nichtigkeit bedrohte Erfordernis, den Postweg zur Übermittlung der Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu benützen. Vielmehr soll es den Wählerinnen und Wählern zukünftig möglich sein, auch auf anderem Weg für eine Übermittlung ihrer per Briefwahl abgegebenen Stimme an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu sorgen, etwa durch eine persönliche Abgabe. Dies entspricht nicht zuletzt jenen Regelungen, die im Rahmen des Auslandswahlkartenwesens von 1990 bis 2006 in Geltung standen und sich in der Praxis gut bewährt hatten.

-       Wählerinnen und Wählern, die sich der Briefwahl bedienen, sollen zukünftig bei einer Übermittlung im Postweg – sowohl im Inland als auch vom Ausland – keine Portokosten mehr entstehen. Das Porto wird daher vom Bund übernommen. Je nach Ausmaß der Nachfrage nach Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl herangezogen werden, könnten sich die Kosten auf ca. 400.000 € belaufen.

-       Die Systematik der Nichtigkeitsgründe des § 46 EuWO wurde – in Zusammenschau mit § 72 EuWO – überarbeitet und präzisiert. Zudem wurden bislang zu wenig deutlich erfasste Fallkonstellationen auf Grund des Erfordernisses der strikten Wortinterpretation im Wahlrecht in den Katalog der Nichtigkeitsgründe mit aufgenommen. Durch die erfolgten Klarstellungen wird auch die Kongruenz zwischen einer nicht miteinzubeziehenden Wahlkarte und einer mit einem Nichtigkeitsgrund behafteten Wahlkarte noch stärker ersichtlich. Die Präzisierung hat aber nicht zur Folge, dass nur eine einzige Wahlkarte in Hinkunft nicht in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehen wäre, die de facto nicht schon bei der Nationalratswahl 2008 entsprechend behandelt worden wäre.

-       Damit einhergehend wurde das „Ritual“ des § 72 EuWO im Interesse einer bestmöglichen praktischen Vollziehung durch die Bezirkswahlbehörden noch deutlicher herausgearbeitet. Gleiches gilt durch einen entsprechenden Verweis für den achten Tag nach dem Wahltag.

 

Wie im Regierungsübereinkommen vorgesehen – und seit längerer Zeit seitens der Gemeinden und Städte ventiliert – soll weiters ermöglicht werden, dass die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse an Sonntagen nicht mehr verpflichtend von den Gemeinden ermöglicht ist bzw. verkürzt angeboten werden kann. Eine Erhebung des Bundesministeriums für Inneres hat gezeigt, dass die tatsächliche Nachfrage, an Sonntagen in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen, gering ist. Mit der vorgeschlagenen Regelung sollte dennoch auch berufstätigen Personen weiterhin in beinahe jedem Fall eine Einsichtnahme möglich sein.

Mit diesem Antrag soll zudem die mit der Wahlrechtsreform 2007 eingeführte neue Terminologie des Art. 23a B-VG („Mitglieder des Europäischen Parlaments“ an Stelle von „Abgeordnete zum Europäischen Parlament“) in der EuWO flächendeckend implementiert und ein Redaktionsfehler hinsichtlich des Alters im Europa-Wählerevidenzgesetz behoben werden.

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode benennt weitere wahlrechtlich relevante Punkte und Reformvorhaben. Da der Stichtag der kommenden Europawahl jedoch voraussichtlich schon der 31. März 2009 sein wird und bis dahin die im vorliegenden Antrag eingebrachten Änderungen bereits umgesetzt sein müssen, sollten weiter gehende Änderungen des Wahlrechts, die tiefer greifender Beratungen und Überarbeitungen bedürfen, einem separaten legistischen Prozess vorbehalten bleiben.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. Februar 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Karl Donabauer die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Mag. Daniela Musiol, Dr. Günther Kräuter, Mag. Ewald Stadler, Karl Donabauer, Mag. Wilhelm Molterer und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann sowie die Bundesministerin für Inneres Mag.Dr. Maria Theresia Fekter.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer und Dr. Peter Wittmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel I, Einleitungssatz und Ziffer 19a sowie Artikel II, Einleitungssatz und Ziffer 8a:

Hierbei werden lediglich redaktionelle Korrekturen vorgenommen, zu materiellen Änderungen kommt es dabei nicht.

Zu Artikel I Ziffer 9:

Die Absätze 2 und 3 des § 46 EuWO bleiben unverändert. In Absatz 1 wird lediglich das Wort „Übersendung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt, da im Lichte der vorgeschlagenen Änderung der Rechtslage, die keinen verpflichtenden Postweg bei der Briefwahl mehr vorsieht, der Ausdruck „Übersendung“ – in irreführender Weise – weiterhin eine postalische Sendung suggerieren könnte.“

 

Ferner haben die Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer und Dr. Peter Wittmann einen Abänderungsantrag zu Artikel I Anlagen 2 und 5 eingebracht.

 

Zwei von der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol eingebrachte Abänderungsanträge betreffend Artikel I Ziffern 4a, 9 und 14 fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung der oben erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer und Dr. Peter Wittmann in getrennter Abstimmung teils mit wechselnden Mehrheiten sowie einstimmig angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 02 19

                                 Karl Donabauer                                                              Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann