Vorblatt

1. Problem:

Die Republik Mauritius ist dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 beigetreten. Da Österreich den Beitritt noch nicht angenommen hat, ist das Übereinkommen zwischen Österreich und Mauritius bisher nicht wirksam.

2. Ziel:

Annahme des Beitritts der Republik Mauritius zur Erleichterung der Zusammenarbeit in diesem Bereich.

3. Inhalt, Problemlösung:

Annahmeerklärung bezüglich des Beitritts der Republik Mauritius zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1 Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

5.2 Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

5.4 Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehene Annahmeerklärung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Da das Übereinkommen gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend ist, bedarf auch die Annahme eines Beitritts der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Bisher haben folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Israel, Italien, Kanada, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Venezuela und die Vereinigten Staaten von Amerika. Nachstehende Staaten haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien. China hat die Weiteranwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao erklärt.

Gemäß Art. 37 und 38 des Übereinkommens können Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme des Übereinkommens nicht Mitglieder der Haager Konferenz waren, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wird gegenüber den anderen Vertragsstaaten aber nur im Fall der Annahme des Beitritts wirksam (Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens). Österreich hat bisher den Beitritt folgender Staaten angenommen: Bahamas, Brasilien, Bulgarien Chile, Estland, Georgien, Island, Lettland, Litauen, Mexiko, Monaco, Malta, Moldau, Neuseeland, Polen, Rumänien, Slowenien, Südafrika, Ungarn und Zypern. In der Folge ist die Republik Mauritius dem Übereinkommen beigetreten.

Gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Durch das Wirksamwerden des Beitritts der Republik Mauritius im Verhältnis zu Österreich entstehen keine Kosten.

Besonderer Teil

Durch die Abgabe der Annahmeerklärung des Beitritts gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wird dieses auch zwischen der Republik Österreich und der Republik Mauritius anwendbar.