902 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (865 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit

Nach der Teilung der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien in Serbien und Montenegro wurde im Verhältnis zu beiden Staaten das Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998, BGBl. III Nr. 100/2002) pragmatisch weiter angewendet (siehe BGBl. III Nr. 124/2007 Punkt 16 sowie Berichtigung BGBl. III Nr. 22/2009). Montenegro war aber daran interessiert – auch zur Betonung der Eigenstaatlichkeit – dieses durch ein neues Abkommen zu ersetzen.

Durch das vorliegende neue Abkommen wird der bisherige Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung mit im Wesentlichen gleichem materiellrechtlichen Inhalt aufrechterhalten, in formaler Hinsicht aber gleichzeitig an die anderen von Österreich in den letzten Jahren geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit angepasst. Durch das vorliegende Abkommen wird das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998 (BGBl. III Nr. 100/2002) im Verhältnis zu Montenegro außer Kraft gesetzt.

Zusammenfassend sieht das vorliegende neue Abkommen vor:

- Rechtsgrundlage für die weiteren Beziehungen zwischen Österreich und Montenegro im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie hinsichtlich des Arbeitslosengeldes;

- Aufnahme einer umfassenden Datenschutzregelung;

- Neuregelung der Versicherungspflicht des Personals der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden; und

- Regelung über das Außer-Kraft-Treten des bisherigen Abkommens (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. Juni 1998 (BGBl. III Nr. 100/2002)).

Ein Großteil der Regelungen entspricht jenen des geltenden Abkommens. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich somit nicht.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in deutscher und montenegrinischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 5. Oktober 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager die Abgeordnete Ursula Haubner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit (865 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2010 10 05

                   Johannes Schmuckenschlager                                                    Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau