913 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (869 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten

Das Abkommen hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass ein Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG, dass dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

In den letzten Jahren ist es zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika mehrfach vorgekommen, dass Täter die Erträge aus ihren strafbaren Handlungen jeweils in den anderen Staat verschoben und dort angelegt haben. Durch intensive Zusammenarbeit der Justiz- und Polizeibehörden konnte in beiden Staaten umfangreiches, aus strafbaren Handlungen stammendes Vermögen beschlagnahmt werden. Soweit dieses Vermögen nicht den Opfern der Straftaten ausgefolgt werden konnte, wurden in beiden Staaten Verfallsverfahren durchgeführt oder Verfallsentscheidungen des jeweils anderen Staates vollstreckt. Das so für verfallen erklärte Vermögen konnte mit dem anderen Staat mangels Rechtsgrundlage auch dann nicht geteilt werden, wenn der andere Staat wesentlich zur Beschlagnahme und zum Verfall des Vermögens beigetragen hat.

Art. 17 des Vertrages vom 23. Februar 1995 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. III Nr. 107/1998, enthält bereits Bestimmungen über die Rechtshilfe in Verfallsverfahren. Zur Aufteilung solcher Vermögen aus strafbaren Handlungen, die an Opfer nicht ausgefolgt werden können und zu deren Beschlagnahme und Verfall der andere Staat beigetragen hat, bedarf es einer vertraglichen Regelung.

Hinsichtlich des vorliegenden Abkommens konnte zügig Einvernehmen mit der amerikanischen Seite erzielt werden, weil bereits innerstaatliche Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika eine Aufteilung ermöglichen. Das Abkommen sieht keine Verpflichtung zur Aufteilung von Vermögensgegenständen vor. Es soll ein Rahmen zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen und zur Aufteilung von Vermögensgegenständen geschaffen werden, die dem Verfall, der Einziehung, der Abschöpfung der Bereicherung oder der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung des anderen Vertragsstaats unterliegen, wenn diese Maßnahmen durch die Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei ermöglicht wurden.

Jene Vertragspartei, in deren Verfügungsgewalt sich die Vermögensgegenstände befinden, entscheidet nach ihrem Ermessen, ob sie der Aufteilung zustimmt und in welchem Ausmaß eine Aufteilung der Vermögenswerte stattfinden soll. Vermögensgegenstände unter einem Wert von EUR 10.000 oder USD 10.000 gelten als geringfügig und sollen regelmäßig nicht aufgeteilt werden. Ein Ersuchen um Aufnahme von Verhandlungen und Aufteilung ist binnen eines Jahres ab der endgültigen Entscheidung zu stellen. Eine getroffene Aufteilungsvereinbarung kann in keinem der Vertragsstaaten in einem gerichtlichen oder anderen Verfahren angefochten werden. Die Rechte von Opfern der Straftaten gehen jeder Aufteilung der Vermögenswerte vor. Das Abkommen verpflichtet zur Rückstellung einer erhaltenen Geldsumme, wenn die vermögensrechtliche Anordnung nachträglich durch innerstaatliche oder internationale Gerichte aufgehoben oder vor diesen Gerichten ein Vergleich geschlossen wird. Auch außergerichtliche Vergleiche lösen eine Rückgabeverpflichtung aus.

Die Verpflichtungen der Republik Österreich gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gegenüber der Europäischen Union gehen diesem Abkommen vor.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 6. Oktober 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Jakob Auer der Abgeordnete Alois Gradauer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Reinhold Lopatka.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Jakob Auer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Aufteilung entzogener Erträge aus Straftaten (869 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2010 10 06

                                     Jakob Auer                                                         Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann