Vorblatt

Probleme:

–      Die Vielzahl von Leistungen der öffentlichen Hand führt zu Unübersichtlichkeit und Intransparenz.

–      Eine Antragstellung ist mit teilweise umständlich zu erfüllenden Nachweiserfordernissen verbunden.

–      Politische Entscheidungsträger können überschneidende Leistungen der öffentlichen Hand nur schwierig analysieren.

Ziele/Inhalt:

–      Die Einrichtung eines Transparenzportals soll die von der öffentlichen Hand erhaltenen Leistungen übersichtlich darstellen (Informationszweck).

–      Das Transparenzportal kann dazu verwendet werden, bestimmte Nachweiserfordernisse unkompliziert zu erfüllen (Nachweiszweck).

–      Durch anonymisierte Auswertungen können Leistungen der öffentlichen Hand analysiert werden (Steuerungszweck).

Alternativen:

–      Einführung von Meldepflichten für den Leistungsempfänger über alle erhaltenen Leistungen der öffentlichen Hand.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Kosten der BRZ GmbH für die Errichtung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals 1,6 Millionen Euro. Kosten der BRZ GmbH für den laufenden Betrieb: 1 Million Euro. Die Kosten für die leistenden Stellen des Bundes werden mit rund 1,5 Millionen Euro pro Jahr geschätzt.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die volkswirtschaftlichen Effekte ergeben sich hauptsächlich indirekt über die Möglichkeiten einer besseren Steuerung und Zielrichtung der österreichischen Transferleistungen und Förderungen im Gesamtstaat. Direkte Effekte bestehen in den Kosten der Einführung der Transparenzdatenbank, diese sind aber im volkswirtschaftlichen Kontext vergleichsweise gering. Die positiven Effekte entstehen in der Regel erst mit den künftigen Steuerungsmaßnahmen, sie sind daher aus heutiger Sicht nicht zu quantifizieren. Diese können positiv auf das Wachstum und den Standort wirken (höhere soziale Treffsicherheit, bessere Leistungsanreize, mehr Beschäftigung, Beseitigung ungewünschter Marktverzerrungen, mehr Wettbewerb, Innovation und Produktivität in der Volkswirtschaft). Die Datenbank bewirkt über mehr Transparenz eine größere Gleichbehandlung bei den Transfer- und Förderempfängern und identifiziert Überversorgungen, nicht gerechtfertigte Inanspruchnahmen und Missbrauch. Dies trägt insgesamt zu Budgetstabilität, nachhaltigen öffentlichen Finanzen und einer niedrigeren Steuerbelastung für Unternehmen und private Haushalte bei. Das erhöht das Vertrauen in die österreichische Wirtschaftspolitik und stärkt den heimischen Standort.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal bieten erhebliches Entlastungspotenzial für Bürger/innen und Unternehmen. Die Möglichkeit eines elektronischen Auszugs der Daten aus dem Transparenzportal kann zu einer Entlastung bei der Erfüllung zahlreicher Nachweiserfordernisse führen.

Das Transparenzdatenbankgesetz enthält weiters eine Mitteilungsverpflichtung für Unternehmen, die eine geschätzte Belastung von rund 270 000 Euro pro Jahr auslöst.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die Sichtbarmachung von umweltpolitischen Leistungen der öffentlichen Hand erhöht die Attraktivität von umwelt- und klimarelevanten Anschaffungen.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Sichtbarmachung von sozialpolitischen Leistungen der öffentlichen Hand dient der Bewusstseinsbildung.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Regelungen im vorliegenden Entwurf lassen eine Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Derzeit wird in Österreich von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Leistungen erbracht, die weder für die Leistungsempfänger noch für die öffentliche Hand transparent sind. Mit dem Transparenzportal soll eine einfache und übersichtliche Abfrage der Bürger über die von ihnen bezogenen Leistungen ermöglicht werden. Zusätzlich erhält der Bürger einen Überblick über das ihm zur Verfügung stehende durchschnittliche monatliche Einkommen. Die öffentliche Hand erhält dadurch die Möglichkeit, mit anonymen Auswertungen die öffentlichen Leistungen systematisch zu erfassen und die einzelnen Leistungen besser aufeinander abzustimmen. Das Transparenzportal stellt zeitnah und übersichtlich dar, welche Leistungen die öffentliche Hand erbringt. Die Daten, die im Transparenzportal dargestellt werden, werden einerseits aus bestehenden Datenbanken, andererseits aus der Transparenzdatenbank abgerufen. In der Transparenzdatenbank werden jene Leistungen der öffentlichen Hand erfasst, die nicht in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind. Diese Daten müssen von leistenden Stellen an die BRZ GmbH, die als datenschutzrechtliche Dienstleisterin für die Bundesregierung tätig wird, gemeldet werden. Die BRZ GmbH speichert die ihr gemeldeten Daten in der Transparenzdatenbank. Bei einer Transparenzportalabfrage werden diese in den unterschiedlichen Datenbanken gespeicherten Daten abgerufen und in gesonderten Kategorien dargestellt. Die dargestellten Kategorien lauten:

-       Sozialversicherungsleistungen und Ruhe- und Versorgungsbezüge,

-       ertragsteuerliche Ersparnisse,

-       Förderungen,

-       Transferzahlungen,

-       Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital.

Bestimmte Sachleistungen sollen ebenfalls im Transparenzportal dargestellt werden, wobei die Kosten für die Sachleistungen nicht individuell ermittelt und dargestellt werden. Stattdessen wird als Information die Summe der Kosten aller öffentlichen Rechtsträger für die Erbringung einer bestimmten Leistung (zB für das Zurverfügungstellen eines Universitätsstudienplatzes) pro Leistungsempfänger ermittelt und gesondert dargestellt.

Neben den Leistungen erhalten natürliche und juristische Personen eine Übersicht über das ihnen zur Verfügung stehende letztveranlagte Brutto- und Nettoeinkommen.

Neben dem Informationszweck für die Leistungsempfänger soll die Transparenzdatenbank im Zusammenspiel mit dem Transparenzportal auch die Erbringung der geforderten Nachweise bei Amtswegen (zB bei der Stellung eines Förderansuchens) erleichtern (Nachweiszweck). So soll als Serviceeinrichtung für den einzelnen Bürger und Unternehmer ein Auszug aus dem Transparenzportal an leistende Stellen – zB im Rahmen der Beantragung einer Förderung übermittelt werden können.

Zugriff auf das Transparenzportal soll nur der Leistungsempfänger haben. Staatliche oder private Stellen haben keinen Zugriff auf individuelle, im Transparenzportal ersichtliche Daten. Da viele Leistungen nicht einer Person, sondern der Gemeinschaft mehrerer Personen gewährt werden (zB wenn diese in einem Haushalt zusammenlebenden), können diese Personen bei gemeinsamer Identifizierung im Transparenzportal zusätzlich eine Zusammenschau des Gesamteinkommens und sämtlicher Leistungen vornehmen.

Für die politischen Entscheidungsträger ist die Transparenzdatenbank in Verbindung mit vorhandenen Datenbanken ein Kontrollinstrument, mit dem unter anderem ein Überblick über vorhandene Förderinstrumente und gewährte Leistungen erfolgen kann. Mittels Auswertungen kann ermittelt werden, aufgrund welcher Parameter die einzelnen Leistungen vergeben werden und inwieweit diese aufeinander abgestimmt sind. Dadurch ist eine bessere Koordination der Förderungen und eine genauere Zielgruppenfokussierung möglich. Doppelförderungen können auf anonymisierter Basis analysiert werden (Steuerungszweck).

Eine Auswertung und Veröffentlichung der aggregierten und anonymisierten Daten aus der Transparenzdatenbank erfolgt ausschließlich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung. Um unzulässige Datenverknüpfungen und Falschzuordnungen zu vermeiden und eine eindeutige Treffsicherheit bei Abfragen der Datenbanken zu gewährleisten, soll umfassend das System der bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) eingesetzt werden, welches eine eindeutige Zuordnung der Personen in den jeweiligen Datenbanken garantiert und die datenschutzrechtlichen Anforderungen zweifelsfrei erfüllt (vgl. §§ 9 ff E-Government-Gesetz). Da bereits eine Reihe von Behörden ihre Datenbanken (etwa auf Grund der Bestimmungen des Registerzählungsgesetzes) mit bPK ausgestattet haben, ist die Verwendung von bPK auch relativ leicht umsetzbar, da die Mechanismen bereits zur Verfügung stehen. Für die leistenden Stellen, die noch keine bPK-Ausstattung ihrer Datenbank vorgenommen haben, ist diese nachträglich möglich. Im Übrigen wird durch die Verwendung von bPK eine automatisierte und vor allem anonymisierte Verwendung der personenbezogenen Daten ermöglicht. Diese Systematik wird mittlerweile bereits erfolgreich bei der so genannten Registerzählung gemäß Registerzählungsgesetz, die die bisherige Volkszählung zur Gänze ersetzt hat, flächendeckend eingesetzt.

Das Transparenzdatenbankgesetz stellt einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar. Die mit dem TDBG verfolgten Zwecke, insbesondere der Nachweiszweck und der Steuerungszweck liegen im öffentlichen Interesse. Für den Bürger soll der Nachweiszweck eine bürokratische Erleichterung sein, die dem Ziel der Senkung der Verwaltungslasten für Bürger Rechnung trägt. Die leistenden Stellen erhalten durch das TDBG die Möglichkeit, mit geringem Aufwand die Anspruchsvoraussetzungen für öffentliche Leistungen zu überprüfen und auch Doppelförderungen auszuschließen. Die öffentliche Hand hat ein legitimes Interesse an einem effizienten finanziellen Ressourceneinsatz; durch die anonymisierten Auswertungen kann die Bundesregierung die öffentlichen Mittel stärker auf die jeweils zu fördernden Zielgruppen fokussieren und auch Doppelgleisigkeiten beseitigen, die in einer Verwaltungsreform genutzt werden können. Das TDBG ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet und notwendig, da es derzeit keinen zentralen Überblick über Leistungen aus öffentlichen Mitteln gibt und durch verstreute Kompetenzen innerhalb der Verwaltung eine Abstimmung und Koordinierung der Leistungen aus öffentlichen Mitteln derzeit nur unter erheblichem Verwaltungsaufwand möglich wäre, der die Einsparungspotentiale weitgehend kompensieren würde. Das TDBG stellt auch ein gelindes Mittel zur Zielerreichung dar, da die Daten nur anonymisiert ausgewertet werden und nur der Leistungsempfänger selbst Zugriff auf das Transparenzportal hat.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen gemäß § 14a BHG:

Bürger/innen und auch Unternehmen können auf Grund der Möglichkeit eines elektronischen Auszugs der Daten aus dem Transparenzportal bei der Erfüllung zahlreicher Informationsverpflichtungen entlastet werden. Der Auszug aus dem Transparenzportal kann für die Erbringung zB eines geforderten Einkommensnachweises subsidiär herangezogen werden. Weiters kann der Nachweis über die Höhe von in Anspruch genommenen Förderungen bzw. die Nicht-Inanspruchnahme von Förderungen leicht erbracht werden. Das Potenzial ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bewertbar, da die Möglichkeiten der Nachweisung mit Auszügen aus dem Transparenzportal erst geschaffen werden müssen.

Das Transparenzdatenbankgesetz enthält weiters eine neue Informationsverpflichtung für Unternehmen, welche Verwaltungslasten über der Bagatellgrenze auslöst. Es wird mit einer laufenden Belastung von rund 270 000 Euro pro Jahr gerechnet. Für die neue Informationsverpflichtung „Mitteilung der leistenden Stelle“ in § 15 Abs. 2 werden rund 450 000 Fälle pro Jahr erwartet, welche automationsunterstützt abgewickelt werden können. Die Anzahl der Fälle ergibt sich aus Leistungen, die von Unternehmen wie zB der FFG oder der OeAD GmbH im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinie abgewickelt oder ausbezahlt werden. Erforderliche IT-Umstellungsaufwendungen werden gemäß der Standardkostenmodell-Richtlinie nicht als Verwaltungslasten angesetzt.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung von Bundesbehörden). Darüber hinaus können als Kompetenzgrundlage diejenigen Kompetenztatbestände herangezogen werden, aufgrund derer der Bund Leistungen erbringen kann.


Besonderer Teil

Zu § 1:

Das Transparenzdatenbankgesetz soll folgende drei Zwecke erfüllen:

-       Der Informationszweck soll Bürgern einfach und kostenlos eine übersichtliche Darstellung der erhaltenen Geldleistungen von der öffentlichen Hand ermöglichen und diese gemeinsam mit dem jeweiligen Brutto- und Nettoeinkommen abbilden. Weiter sollen die Kosten der öffentlichen Hand für ausgewählte Sachleistungen (Kinderbetreuung, Bildung, Gesundheit, Wohnraum) als abstrakt ermittelter Wert pro Kopf angezeigt werden.

-       Der Nachweiszweck soll Bürgern einfach und kostenlos die Erstellung eines Nachweises für die Vorlage bei leistenden Stellen ermöglichen.

-       Der Steuerungszweck soll der Bundesregierung ermöglichen, anonymisierte und aggregierte Daten auszuwerten und für planerische und steuernde Zwecke einzusetzen.

Datenschutzrechtliche Auftraggeberin und zivilrechtliche Eigentümerin der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals soll die Bundesregierung sein. Die Bundesregierung kann die BRZ GmbH mit der Errichtung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals beauftragen. Die BRZ GmbH ist für die Bundesregierung als datenschutzrechtliche Dienstleisterin tätig. In der Transparenzdatenbank sollen Leistungen der öffentlichen Hand gespeichert werden, die derzeit noch in keiner umfangreichen und zentral verwalteten Datenbank enthalten sind.

Das Transparenzportal soll den Bürgern den Zugriff auf ihre jeweiligen in der Transparenzdatenbank und in den Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten ermöglichen. Aus den in diesen Datenbanken gespeicherten Daten sollen die Leistungen, das Brutto- und das Nettoeinkommen abgerufen werden können.

Zu § 2:

Das Transparenzportal soll es den Bürgern ermöglichen, auf die von den Datenbanken abgerufenen Daten zuzugreifen und diese in übersichtlicher Form dargestellt zu bekommen. Dadurch wird der „Informationszweck“ des Transparenzdatenbankgesetzes erfüllt. Die Nutzung des Transparenzportals soll ausschließlich elektronisch erfolgen. Jeder Bürger soll die Möglichkeit haben, durch die Verwendung der qualifizierten Signatur mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur seine Daten abrufen zu können.

Für die ersten fünf Transparenzportalabfragen soll der Einstieg ins Transparenzportal durch Eingabe der bereits für das FinanzOnline-Verfahren ausgestellten Zugangskennung (Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und persönliches Passwort) möglich sein. Ab dem sechsten Einstieg soll die Identifikation des Leistungsempfängers mittels qualifizierter Signatur (Bürgerkarte oder Handy-Signatur) zwingend erforderlich sein. Um auf die begrenzte Einstiegsmöglichkeit mittels FinanzOnline-Zugangskennung hinzuweisen, soll bereits ab der ersten Transparenzportalabfrage ein entsprechender Hinweis auf die Verwendung der qualifizierten Signatur mittels Bürgerkarte oder Handy-Signatur angezeigt werden.

Die Transparenzportalabfrage und die damit verbundene bereichsübergreifende Zusammenführung der Daten zu einer bestimmten Person zum Zweck der Darstellung der Daten erfolgt stets nur auf Basis der zuvor eindeutig erfolgten elektronischen Identifikation der natürlichen Person am Transparenzportal. Dabei werden technisch ad hoc die für die Darstellung erforderlichen bereichspezifischen Personenkennzeichen der abfragenden Person gebildet (bPK-SV, bPK-SA etc. für Datenquellen gemäß § 15 Abs. 1 sowie bPK-TP für Datenquellen gemäß § 15 Abs. 2). Eine Zusammenführung der Daten aus den unterschiedlichen Sektoren auf Basis einer Datenbank ist durch die Systematik des bereichsspezifischen Personenkennzeichens schon technisch nicht möglich.

Bei der Transparenzportalabfrage sollen Geldleistungen jeweils mit den Beträgen angezeigt werden, die die abfragende Person tatsächlich erhalten hat. Über bestimmte im Gesetz aufgezählte Sachleistungen (§ 14) soll nur eine Information über die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger dargestellt werden. Diese Information wird unabhängig davon dargestellt, ob der Abfragende die gegenständliche Leistung auch tatsächlich bezogen hat. Weiters sollen das Brutto- und das Nettoeinkommen der abfragenden Person angezeigt werden. Solange noch keine Veranlagung für das jeweilige Kalenderjahr erfolgt ist, wird das in dem oder den übermittelten Lohnzettel(n) enthaltene Einkommen herangezogen. Wird für einen Leistungsempfänger kein Lohnzettel übermittelt, wird das Einkommen aus dem letzten Abgabenbescheid dargestellt. Wird die Transparenzportalabfrage für eine steuerbefreite Einrichtung gemacht (zB für einen gemeinnützigen Verein) oder für eine Personenvereinigung (zB für eine Kommanditgesellschaft), dann erfolgt keine Anzeige in dieser Rubrik.

Da viele Leistungen der öffentlichen Hand an eine Personenmehrheit gerichtet sind (zB an einen Haushalt) oder auf das Haushaltseinkommen abstellen, soll durch die gemeinsame elektronische Identifizierung mehrerer natürlicher Personen (zB Haushaltsmitglieder) eine Zusammenschau des Einkommens ermöglicht werden. Eine solche gemeinsame Darstellung muss bei jedem Einstieg neu beantragt werden; die Zusammenfassung der Daten soll nach Ausstieg aus dem Transparenzportal wieder getrennt werden. Für Auswertungen im Sinne des § 4 hat die „gemeinsame Darstellung“ keine Bedeutung.

Zu § 3:

Zur Vereinfachung von Behördenwegen soll es möglich sein, mithilfe des Transparenzportals einen speicherbaren und elektronisch versendbaren Auszug aus allen oder aus einem Teil der Daten, die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, anzufertigen. Dadurch wird der „Nachweiszweck“ des Transparenzdatenbankgesetzes erfüllt. Sieht zB ein Gesetz eine bestimmte Transferzahlung unter der Voraussetzung vor, dass Familienbeihilfe bezogen wird, soll dieser Nachweis mithilfe eines solchen Auszuges schnell und unbürokratisch erbracht werden können.

Da nicht für jeden Antrag sämtliche in der Transparenzportalabfrage enthaltenen Daten erforderlich sind, soll der Bürger die im Auszug enthaltenen Daten nach den erforderlichen Leistungsarten (z.B. Förderungen oder Transferzahlungen) auswählen können. Innerhalb einer Leistungsart sollen einzelne Leistungen nicht ausgenommen werden können. Es obliegt der leistenden Stelle, zB in ihren Förderbedingungen festzulegen, welche Gruppe von Leistungen im Auszug aus der Transparenzportalabfrage enthalten sein müssen, um diesen als Nachweis für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen akzeptieren zu können. Dadurch können Doppelförderungen besser überprüft und in Zukunft vermieden werden.

Auch Auszüge, die die zusammengefassten Daten mehrerer natürlicher Personen umfassen, sollen möglich sein.

Zu § 4:

Die Bundesregierung kann mit Beschluss eine Auswertung bestimmter Daten durch die BRZ GmbH beauftragen. Dadurch wird der „Steuerungszweck“ des Transparenzdatenbankgesetzes erfüllt. Diese Auswertung darf nur Daten in aggregierter und nicht personenbezogener Form darstellen. Zum Zweck dieser Auswertungen kann die BRZ GmbH die Daten aus den Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, des AMS und des Bundesministers für Finanzen verwenden und speichern, wenn das für die Erfüllung des Auftrags zur Auswertung erforderlich ist. Die BRZ GmbH muss die Daten, die aus den Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, des AMS und des Bundesministers für Finanzen zum Zweck der Auswertung gespeichert wurden, nach Abschluss der Auswertungen wieder löschen. Da aus verwaltungsökonomischen Gründen keine zusätzliche Statistikabteilung in der BRZ GmbH aufgebaut werden soll, soll die BRZ GmbH die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Auswertung beauftragen, wenn ihr das selbst wegen fehlender Ressourcen oder fehlendem statistischen Fachwissen nicht möglich ist. Aus § 15 Abs. 5 ergibt sich, dass das Erfordernis eines Beschlusses der Bundesregierung zur Auswertung von Daten, die in einer Transparenzportalabfrage enthalten sind, die bestehenden Rechte eines jeden Bundesministers zur Auswertung seiner im jeweiligen Ressort vorhandenen Datenbestände unter keinen Umständen beschneiden soll. Jede leistende Stelle soll in ihrer datenschutzrechtlichen Qualifikation als Auftraggeberin ihrer jeweiligen Datenbestände unberührt bleiben.

Zu § 5:

Die Transparenzdatenbank soll nur Leistungen der öffentlichen Hand umfassen, daher wird in § 5 der Begriff „öffentliche Mittel“ definiert, der in weiterer Folge zur Bestimmung von Förderungen (§ 11), Transferzahlungen (§ 12) und Ersparnissen aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital (§ 13) herangezogen wird. Für die Definition der Begriffe Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge (§ 9) und Ertragsteuerliche Ersparnisse (§ 10) wird auf den Begriff „öffentliche Mittel“ nicht Bezug genommen.

Zu den öffentlichen Mitteln zählen zum Beispiel Mittel, die vom Bund, von einem Bundesland, oder von einer Gemeinde, von einem öffentlich-rechtlichen Fonds oder von der Europäischen Union stammen. Nicht zu den öffentlichen Mitteln gehören Mittel, die von einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft stammen, weil die Verwendung dieser Mittel als innere Angelegenheit einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes 1867, RGBl. Nr. 142/1867 anzusehen ist.

Soweit die Finanzierung der betreffenden Mittel zu mehr als der Hälfte durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, durch die EU oder durch eine Internationale Organisation erfolgt, sollen zu den öffentlichen Mitteln auch Mittel gehören, die von einer juristischen Person des Privatrechts (zB ausgegliederte Rechtsträger in Form von GmbHs oder privatrechtliche Stiftungen), von Personenvereinigungen (zB offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften), von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 oder von sonstigen Zweckvermögen stammen.

Zu § 6:

Die Definition des Leistungsempfängers umfasst nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch Personengemeinschaften wie zB offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften, da diese ebenfalls Leistungsempfänger von zB Förderungen sein können. Auch Personen, die in Österreich keinen Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes haben, oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, können Leistungsempfänger sein.

Leistungen an den Bund, an die Länder und die Gemeinden sowie an Gemeindeverbände sollen nicht erfasst werden.

Zu § 7:

Leistende Stellen für Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge, für Förderungen und für Transferzahlungen sind nur der Bund oder dem Bund zuzurechnende Einrichtungen. Die leistenden Stellen müssen daher ihren Sitz in Österreich haben und Leistungen abwickeln oder auszahlen, die auf einem Bundesgesetz beruhen oder die vom Bund finanziert werden. Als leistende Stelle ist auch anzusehen, wer im Inland seinen Sitz hat, mit Bundesgesetz eingerichtet ist und Leistungen abwickelt oder auszahlt, die (mittelbar oder unmittelbar) von der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen finanziert werden. Weiters soll leistende Stelle ein Verbund für territoriale Zusammenarbeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) sein, wenn er seinen Sitz in Österreich hat und der Bund an ihm beteiligt ist.

Erfüllen mehrere Einrichtungen die Voraussetzungen für eine Qualifikation als leistende Stelle, soll diejenige Stelle zur Mitteilung verpflichtet sein, die die Auszahlung der Leistung durchgeführt hat. Ist diese Stelle allerdings durch das Bankgeheimnis verhindert, eine Mitteilung zu übermitteln, dann soll die andere an der Leistungserbringung beteiligte Einrichtung zur Mitteilung verpflichtet sein. Führen mehrere Einrichtungen die Auszahlung der Leistung durch und erfüllt jede von ihnen die Voraussetzungen für die Qualifikation als leistende Stelle, dann soll die Mitteilung nur den Umfang der jeweiligen die leistende Stelle betreffenden Auszahlung umfassen.

Der Bundesminister für Finanzen ist als leistende Stelle für ertragsteuerliche Ersparnisse anzusehen.

Für Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalentgelten, sowie für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sollen auch privatrechtlich organisierte Unternehmen als leistende Stelle fungieren. Allerdings hat in diesem Fall gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz nur dann eine Mitteilung zu erfolgen, wenn der Vorgang nicht dem Bankgeheimnis unterliegt.

Leistende Stellen sind verpflichtet, Mitteilungen (§ 17) über die von ihnen abgewickelten oder ausgezahlten Leistungen an die BRZ GmbH zu übermitteln, soweit sie keine eigene Datenbank im Sinne des § 15 Abs. 1 führen, sowie dem Leistungsempfänger die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme einzuräumen, damit dieser Mitteilungen und Beschwerden im Zusammenhang mit den im Transparenzportal dargestellten Daten übermitteln kann (§ 21).

Für Sachleistungen ist keine leistende Stelle vorgesehen, weil die Übermittlung der Mitteilung gesondert geregelt ist (§ 14 Abs. 3) und die Leistungen nicht individualisiert dargestellt werden.

Zu § 8:

§ 8 enthält eine abschließende Aufzählung der Leistungen im Sinne dieses Gesetzes. Die näheren Bestimmungen zu den einzelnen Leistungen sind in den §§ 9 bis 14 enthalten. Unter den Sozialversicherungsleistungen und Ruhe- und Versorgungsbezügen, den ertragsteuerlichen Ersparnissen, den Förderungen und den Transferzahlungen sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen. Daher zählen zB Sachleistungen der Sozialversicherung (etwa Schulungen des AMS für Arbeitslose, kostenloser Arztbesuch für Krankenversicherte) nicht zu den Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 9, sondern gegebenenfalls zu den Sachleistungen im Sinne des § 14.

Im Transparenzportal soll bei natürlichen und juristischen Personen auch das Bruttoeinkommen (also das Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) und das Nettoeinkommen (also das Einkommen zuzüglich des 13. und 14. Monatsgehalts nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) dargestellt werden. Bei Leistungsempfängern, die in Österreich nicht steuerpflichtig sind oder die kein Ertragsteuersubjekt sind (wie zum Beispiel offene Gesellschaften), wird in dieser Rubrik im Transparenzportal nichts angezeigt.

Zu § 9:

§ 9 benennt die relevanten Sozialversicherungsleistungen und Ruhe- und Versorgungsbezüge in einer taxativen Aufzählung. Als Sozialversicherungsleistung im Sinne des § 9 sind beispielsweise Krankengeld, Wochengeld oder Zahlungen aufgrund des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (BGBl. Nr. 324/1977) und aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, anzusehen. Da Sozialversicherungsleistungen auf Beiträgen basieren, werden sie als eigene Kategorie von Leistungen ausgewiesen. Die Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge wie auch Bezüge aus vergleichbaren sozialen Sicherungssystemen von Selbstverwaltungskörpern werden als ausdrücklich ausgewiesener Teil des Bruttoeinkommens dargestellt. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sollen in der Anzeige im Transparenzportal mit der Anmerkung versehen werden, dass ihnen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.

Die Pensionen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (Rechtsanwälte, Notare, etc) werden nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert, stellen aber genauso wie die sozialversicherungsrechtlichen Pensionen einen Ruhebezug der ersten Säule, gegebenenfalls der zweiten Säule, dar. Um allen Bürgern die Darstellung ihres verfügbaren monatlichen Einkommens und ihrer Ruhebezüge zu ermöglichen, sollen auch die auf Pflichtbeiträgen beruhenden Kammerpensionen im Transparenzportal dargestellt werden. Insoweit diese Pensionen bereits mittels Lohnzettel an das Bundesministerium für Finanzen übermitteln werden, muss keine gesonderte Mitteilung erfolgen, sondern wird der Lohnzettel herangezogen.

Vom Begriff der Ruhe- und Versorgungsbezüge sollen nicht nur Leistungen in Rentenform erfasst sein, sondern auch einmalig zu gewährende Leistungen und Abfindungen.

Mit Verordnung der Bundesregierung (§ 25) kann der Katalog von Sozialversicherungsleistungen und Ruhe- und Versorgungsbezügen auf vergleichbare Leistungen ausgedehnt werden.

Zu § 10:

§ 10 benennt die relevanten ertragsteuerlichen Ersparnisse in einer taxativen Aufzählung. Sie werden als eigene Kategorie von Leistungen ausgewiesen, da es sich nicht um einen Zufluss von Geld handelt, sondern um eine Verminderung der Steuerbelastung, die zB aus einer Steuerbefreiung oder einer begünstigten Besteuerung bestimmter Einnahmen resultiert. Mit Verordnung der Bundesregierung (§ 25) kann der Katalog von ertragsteuerlichen Ersparnissen auf vergleichbare steuerliche Vorschriften ausgedehnt werden.

Die ertragsteuerliche Ersparnis wird bewertet, indem man die Summe der Begünstigungen mit dem individuellen Grenzsteuersatz – das ist der Prozentsatz, mit dem der jeweils letzte Teil des Einkommens belastet wird – multipliziert. Der Prozentsatz ergibt sich im Falle der Veranlagung aus dem Steuerbescheid, andernfalls aus dem vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel.

Beispiel:

Ein Leistungsempfänger hat ein steuerpflichtiges Einkommen von 18 000 Euro. Sein individueller Grenzsteuersatz ist demnach 36,5%. Er macht einen Kinderfreibetrag gemäß § 106a EStG in Höhe von 132 Euro geltend. In der Kategorie ertragsteuerliche Ersparnisse werden für den Kinderfreibetrag 48,18 Euro angezeigt.

Als Lohnzettel im Sinne des § 84 EStG 1988 sind auch jene Lohnzetteln anzusehen, die aufgrund der Vorschriften der §§ 67 und 69 EStG 1988 übermittelt worden sind.

Zu § 11:

Förderungen werden als Zahlungen aus öffentlichen Mitteln für eine bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistung ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung definiert. Darunter fallen auch von der Europäischen Union ausschließlich finanzierte oder kofinanzierte Zahlungen. Eine direkte Gegenleistung liegt immer dann vor, wenn die Zahlung nach ihrer Art, Höhe und Ausgestaltung ein fremdübliches Entgelt darstellt – zum Beispiel im Rahmen eines zu marktkonformen Bedingungen abgeschlossenen Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrages. So ist zB die Forschungstätigkeit nicht als unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung für den Erhalt einer Forschungsförderung anzusehen. Die Definition des Begriffes „Förderung“ lehnt sich an § 20 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BGBl. Nr. 213/1986) an.

Förderungen können nicht nur aktiv als Zahlungen geleistet werden, sondern auch im Verzicht auf Einnahmen bestehen (indirekte Förderung). Die Definition der indirekten Förderung entspricht § 54 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BGBl. Nr. 213/1986).

Abs. 3 enthält eine beispielhafte Aufzählung von Förderungen.

Mit einer Verordnung der Bundesregierung (§ 25) können einzelne Förderungen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, aber grundsätzlich die Definition des Förderungsbegriffes erfüllen würden, ausgenommen werden. Zusätzlich können Leistungen, die in der gesetzlichen Aufzählung nicht enthalten sind, aber der allgemeinen Definition des Förderungsbegriffes entsprechen, ausdrücklich benannt werden.

Zu § 12:

Transferzahlungen können nur an natürliche Personen erfolgen, die dafür keine direkte Gegenleistung zu erbringen haben; dass ein bestimmtes Verhalten gesetzt werden muss, um eine Transferzahlung zu erhalten, schadet jedoch nicht. So ist zB der Abschluss eines Bausparvertrages nicht die unmittelbare Gegenleistung für den Erhalt einer Bausparprämie; die Tatsache, dass ein Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist nicht die unmittelbare Gegenleistung für die Gewährung der Familienbeihilfe. Transferzahlungen werden typischerweise aus sozial- oder familienpolitischen Erwägungen gewährt. Zahlungen, die bereits als Sozialversicherungsleistung, Ruhe- oder Versorgungsbezug oder als Förderung anzusehen sind, stellen keine Transferzahlung dar. Die Abgrenzung zwischen Förderungen und Transferleistungen wird in Zweifelsfällen auch dahingehend erfolgen können, dass Förderungen eher eine Objektförderung darstellen und damit einkommensunabhängig sind, während Transfers – mit Ausnahme der Familientransfers – vielfach von einkommensabhängigen Aspekten beeinflusst werden.

Abs. 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung von Transferzahlungen. Mit einer Verordnung der Bundesregierung (§ 25) können einzelne Transferleistungen, die nicht in dieser Liste enthalten sind, aber grundsätzlich die Definition des Transferbegriffes erfüllen würden, ausgenommen werden. Zusätzlich können Leistungen, die in der gesetzlichen Aufzählung nicht enthalten sind, aber der allgemeinen Definition des Begriffes der Transferzahlung entsprechen, benannt werden.

Zu § 13:

Als besondere Form der Leistung sind Ersparnisse anzusehen, die aus dem Erhalt von Haftungen in Form von Bürgschaften oder Garantien oder aus dem Erhalt von Fremdkapital zu marktunüblichen Konditionen resultieren. Von dieser Vorschrift sollen sämtliche Haftungen umfasst sein, beispielsweise auch Ausfallshaftungen. Jedenfalls gehören dazu auch Ersparnisse aufgrund einer Leistung nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, oder Leistungen nach dem ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962. Nicht zu den Leistungen nach § 13 gehören Vorschüsse auf Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge, Förderungen und Transferleistungen; diese sollen wie die jeweils bevorschusste Leistung selbst behandelt und dort gemeldet werden. Die Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und aus begünstigtem Fremdkapital müssen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leistende Stelle kann aber auch ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen sein.

Mit einer Verordnung der Bundesregierung (§ 25) können bestimmte Leistungen dieser Kategorie von der Meldepflicht ausgenommen werden. Zusätzlich können Leistungen, die der allgemeinen Definition der Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital entsprechen, benannt werden.

Der als Leistung anzusetzende und zu übermittelnde Betrag ergibt sich analog der verpflichtenden beihilfenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union als Unterschiedsbetrag zwischen dem beihilfenfreien und dem verrechneten Entgelt, der Vorteil besteht also in der Höhe des Bruttosubventionsäquivalents. Eine Mitteilung der leistenden Stelle hat nicht zu erfolgen, wenn sich ein Bruttosubventionsäquivalent in Höhe von Null ergibt oder im Falle einer beihilfenfreien Haftung für Finanzierungen zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Demzufolge sind zB Haftungen nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz (AFFG), BGBl. Nr. 196/1967, und nach dem Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, und die aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise befristet gesetzten Maßnahmen nicht vom Anwendungsbereich des Transparenzdatenbankgesetzes umfasst.

Zu § 14:

Sachleistungen sind als besondere Kategorie im Transparenzportal anzuzeigen. Zu den Sachleistungen gehören grundsätzlich nur die im Gesetz aufgezählten Leistungen, die Liste kann aber durch eine Verordnung der Bundesregierung (§ 25) erweitert werden.

Für Sachleistungen gibt es keine leistende Stelle im Sinne des § 7. Sie sind von der Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, zu berechnen und mitzuteilen. Beispielsweise sollen die Kosten für ein Universitätsstudium nicht von einer bestimmten Universität mitgeteilt werden, sondern vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Sachleistungen sollen näherungsweise aggregiert bewertet werden (top down), indem die Summe der Kosten für die Erbringung der Leistung durch die Anzahl der Leistungsempfänger dividiert wird. Beispielsweise sollen die Kosten eines Universitätsstudiums mit dem Budgetansatz eines Jahres für alle Universitäten dividiert durch die Anzahl aller Studierenden am 31. März bewertet werden. Ist der Budgetansatz kein ausreichender Indikator für die Bewertung der Sachleistungen oder ist ein entsprechender Budgetansatz nicht vorhanden (zB ausgegliederte Einrichtung ist Träger der Kosten für die Erbringung der Sachleistung), können die den Rechenwerken der Körperschaft zu entnehmenden Kosten für die jeweilige Leistung, dividiert durch die Leistungsempfänger, als Kosten der Sachleistung angenommen werden.

Für Fragen in Zusammenhang mit der Ermittlung des Ansatzes der jeweiligen Sachleistung soll ein Beirat eingerichtet werden.

Zu § 15:

Für die Anzeige der Leistungen und des Einkommens über das Transparenzportal erhält die BRZ GmbH ihre Daten aus zwei Quellen: Daten, die bereits in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind, sollen von diesen Datenbanken abgefragt werden. Diese Daten werden von der BRZ GmbH im Rahmen des Transparenzdatenbankgesetzes nicht gespeichert, die Abfrage erfolgt über Datenschnittstellen. Auch andere leistende Stellen, die über eine bestehende Datenbank verfügen, die die Anforderungen der Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit und der Schnittstellenbeschaffenheit erfüllen (§ 25 Abs. 2 Z 3), können mittels Verordnung in das System der Datenbankabfrage einbezogen werden und müssen dann keine Mitteilungen übermitteln. Diese können grundsätzlich so wie die Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices technisch angebunden werden.

Im Rahmen der Umsetzung der Transparenzportalabfrage ist gemäß § 15 Abs. 1 vorgesehen, die Daten aus bereits vorhandenen Datenbanken über das Transparenzportal zugänglich zu machen. Dabei werden die Daten aus den Datenbanken bei einer Abfrage mittels des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) im Portal zusammengeführt. Damit ist sicher gestellt, dass die entsprechende Zuordnung von Daten aus den unterschiedlichen Bereichen (zB Steuer, Soziales usw.) immer zur richtigen Person zusammengeführt und für den leseberechtigten Leistungsempfänger dargestellt werden können.

Um unnötigen Verwaltungsaufwand für leistende Stellen zu vermeiden, soll keine Mitteilungspflicht für Daten bestehen, die bereits aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe eines Lohnzettels in der Datenbank des Bundesministers für Finanzen gespeichert sind. Die BRZ GmbH soll die Lohnzetteldaten verarbeiten dürfen, obwohl sie nicht für Zwecke der Transparenzdatenbank von der leistenden Stelle übermittelt worden sind.

Alle anderen Leistungen müssen von der leistenden Stelle an die BRZ GmbH gemeldet werden und werden von dieser in der Transparenzdatenbank verarbeitet.

Für jene Daten, die nicht aus den Datenbanken zugänglich gemacht werden können, sondern gemäß § 15 Abs. 2 in der Transparenzdatenbank auf Basis einer Übermittlung gespeichert werden, erfolgt dieser Zugang ebenso über das bereichsspezifische Personenkennzeichen. Dazu wird in der Transparenzdatenbank ein eigenständiges bereichsspezifisches Personenkennzeichen (TP für die Transparenzdatenbank) verwendet. Somit ist ebenfalls sichergestellt, dass durch eine eindeutige elektronische Identifikation einer natürlichen Person (leseberechtiger Leistungsempfänger) am Transparenzportal der Zugang über die ausschließlich zu seiner Person gespeicherten Daten ermöglicht wird.

Werden aufgrund eines Landesgesetzes Daten gemeldet, dann dürfen diese von der BRZ GmbH ebenfalls in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden.

Die Übermittlung von Daten oder die Duldung der Abfrage bestehender Datenbanken aufgrund des Transparenzdatenbankgesetzes soll nichts daran ändern, dass die leistende Stelle datenschutzrechtliche Auftraggeberin über ihre eigenen Daten bleibt.

Zu § 16:

Die Datenbankbetreiber (der Bundesminister für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice sowie eventuell weitere aufgrund der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung (§ 25 Abs. 2 Z 2) zugelassene leistende Stellen) müssen die technischen Vorkehrungen treffen, die eine Abfrage der nötigen Daten durch die BRZ GmbH ermöglicht. Weiters müssen die Daten der Datenbank, die natürliche Personen betreffen, mit den entsprechenden bPK ausgestattet sein; betreffen die Daten nicht natürliche Personen, soll die Zuordenbarkeit mittels eines jeweils spezifischen, zur eindeutigen Identifikation geeignetem, Kennzeichen erfolgen (zB mit der Firmenbuchnummer).

Die BRZ GmbH soll die aus den Datenbanken übermittelten Daten verarbeiten dürfen, obwohl sie nicht für Zwecke des Transparenzdatenbankgesetzes gespeichert worden sind.

Die Datenbankbetreiber müssen zusätzlich dafür Sorge tragen, dass die Daten für eine Auswertung (§ 4) in einer Form übermittelt werden, dass die BRZ GmbH diese Daten zum Zweck der Auswertung speichern kann. Die Daten für Auswertungen im Sinne des § 4 sollen bei natürlichen Personen anonymisiert verarbeitet werden. Die Frist für die Übermittlung der Daten von 10 Werktagen beginnt ab dem Einlangen des Ersuchens der BRZ GmbH zur Übermittlung der Daten beim Datenbankbetreiber zu laufen.

Für Auswertungen gemäß § 4 soll die Systematik des bereichsspezifischen Personenkennzeichens, auf den Erfahrungen der Registerzählung gestützt, verwendet werden. Für die Auswertungen werden sowohl die Daten aus den entsprechenden Datenbanken gemäß § 16 Abs. 3 als auch der Transparenzdatenbank in einer Auswertungsdatenbank temporär verspeichert. Nach Durchführung der Auswertungen sind diese Daten wieder entsprechend zu löschen.

Zu § 17:

§ 17 enthält abschließend die in den Mitteilungen für Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge, für Förderungen, für Transferzahlungen, für Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und aus begünstigtem Fremdkapital verpflichtend anzugebenden Daten. Für ertragsteuerliche Ersparnisse sind keine Mitteilungen vorgesehen, da sie zur Gänze in der Datenbank des Bundesministers für Finanzen enthalten sind. Für Sachleistungen wird der Inhalt der Mitteilung in § 14 Abs. 3 geregelt.

Damit in der Transparenzdatenbank für Transparenzportalabfragen die erforderlichen bPK-TP bereits zur Verfügung stehen, müssen diese gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 von der leistenden Stelle übermittelt werden. Für den Fall, dass die leistende Stelle kein elektronisches System der Verspeicherung ihrer Leistungsdaten zur Verfügung hat, kann ein elektronisches Formular bereit gestellt werden, in welchem die in § 17 vorgesehenen Dateninhalte erfasst werden können. Für die nicht natürlichen Personen wird das für diese Fälle ebenfalls im E-GovG vorgesehene System angewandt. Dabei wird statt des bereichsspezifischen Personenkennzeichens die bloße Stammzahl verwendet. Es wird bei der Mitteilung dieser Daten auf die Verschlüsselung verzichtet, da die Stammzahl eine nach außen hin transparente Zahl ist, die in der Mitteilung offen gelegt werden darf. Die Stammzahl kann die Firmenbuchnummer, die Vereinsnummer oder die Ordnungsnummer aus dem Ergänzungsregister sonstiger Betroffener sein (vgl. § 6 Abs. 3 E-GovG).

Zu § 18:

Da die Mitteilung elektronisch zu erfolgen hat und in der Regel automationsunterstützt erstellt werden wird, soll sie unverzüglich nach der Auszahlung der Leistung erfolgen. Um den leistenden Stellen die Möglichkeit zu geben, entsprechende elektronische Verfahren zur Übermittlung der Leistungen einzurichten, soll im ersten Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes die Mitteilung bis spätestens 31. Dezember 2011 möglich sein (§ 29 Abs. 3). Leistungen, die sich über mehr als ein Kalenderjahr erstrecken, können mit einem Jahresbetrag angesetzt werden.

Zu § 19:

Die Erstellung der Mitteilung soll in der Regel automationsunterstützt erfolgen; die Übermittlung der Mitteilung hat jedoch auch bei händischer Erstellung elektronisch zu erfolgen. Für Leistungen, die bereits in einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder des Arbeitsmarktservices enthalten sind, ist eine Übermittlung der Mitteilung nicht erforderlich. Auch andere leistende Stellen, die über eine bestehende Datenbank verfügen, die die Anforderungen der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit und der Schnittstellenbeschaffenheit erfüllen (§ 22 Abs. 2 Z 2) und mittels Verordnung in dieses System einbezogen werden, ist eine Übermittlung der Mitteilung nicht erforderlich, sobald die technische Anbindung tatsächlich erfolgt ist.

Zu § 20:

Es obliegt den obersten Organen der Vollziehung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Übermittlung der Mitteilungen zu sorgen.

Zu § 21:

Für den Fall, dass bei einem Leistungsempfänger aufgrund der Anzeige von Leistungen im Transparenzportal Fragen entstehen (zB weil eine Leistung schon ausgezahlt worden ist, aber noch nicht im Transparenzportal abrufbar ist oder weil eine Leistung falsch ausgewiesen ist), soll der Kontakt zur leistenden Stelle erleichtert werden. Dazu soll bei der angezeigten Leistung zB eine Telefonnummer oder E-Mail Adresse der leistenden Stelle angezeigt werden. Bei Leistungen, die aufgrund einer Mitteilung in der Transparenzdatenbank gespeichert sind, soll auch eine Telefonnummer oder E-Mail Adresse der Datenklärungsstelle als Repräsentantin der Bundesregierung angegeben sein. Durch Kontaktaufnahme zur Datenklärungsstelle können zB auch fälschlicherweise gar nicht angezeigte Leistungen reklamiert werden.

Jede leistende Stelle soll Auskunftsverlangen oder den Antrag auf Richtigstellung oder Löschung von Daten entgegen nehmen. Alternativ dazu soll bei Leistungen, die aufgrund einer Mitteilung in der Transparenzdatenbank gespeichert sind, das Auskunftsverlangen oder der Antrag auf Richtigstellung oder Löschung von Daten auch an die Datenklärungsstelle gerichtet werden können.

Jede leistende Stelle soll dafür sorgen, dass Auskunftsverlangen oder Anträge auf Richtigstellung oder Löschung von Daten entgegengenommen und bearbeitet werden.

Zu § 22:

Die Bundesregierung ist als datenschutzrechtliche Auftraggeberin der Transparenzdatenbank verpflichtet, Auskunftsverlangen oder Anträge auf Richtigstellung oder Löschung von Daten entgegen zu nehmen. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, soll sie den Bundesminister für Finanzen mit der Einrichtung einer Datenklärungsstelle beauftragen. Zur Klärung und Löschung bzw. Richtigstellung der Daten soll sich die Datenklärungsstelle der jeweils leistenden Stelle bedienen.

Entstehen bei der Anwendung des Transparenzdatenbankgesetzes Fragen (zB ob eine Einrichtung als leistende Stelle iSd § 7 anzusehen ist, oder ob eine bestimmte Leistung von der Meldepflicht umfasst ist), dann soll die Datenklärungsstelle diese Fragen beantworten. Dadurch soll eine einheitliche Gesetzesanwendung erreicht werden.

Zu § 23:

Im Transparenzportal sollen die jeweils aktuellen Daten des Bundesministers für Finanzen angezeigt werden, also zB die Daten des jeweils aktuellsten Lohnzettels oder Einkommensteuerbescheides. Die erstmalige Anzeige wird im Jahr 2011 für Daten des Kalenderjahres 2010 erfolgen. Alle anderen Daten sollen entsprechend der jeweils aktuellsten Mitteilung angezeigt werden. Da die technischen Möglichkeiten für die Übermittlung von Mitteilungen erst eingerichtet werden müssen, sollen erstmals die Daten des Kalenderjahres 2011 angezeigt werden. Die Förderungen des Agrarbereichs werden nach dem Haushaltsjahr der Europäischen Union angegeben, welches am 16.10. eines Jahres beginnt und am 15.10. des Folgejahres endet. Diese Förderungen sollen erstmals im Jahr 2011 mit den Daten des EU-Haushaltsjahres 2010/2011 angezeigt werden.

Zu § 24:

Die leistenden Stellen sollen nicht dafür haften, dass die in der Transparenzdatenbank gespeicherten und im Transparenzportal dargestellten Daten richtig und vollständig sind. Die BRZ GmbH kann nach allgemeinem Schadenersatzrecht nur für die von ihr verschuldeten Fehldarstellungen haftbar gemacht werden.

Zu § 25:

Um flexibel auf geänderte Rahmenbedingungen – zB die Einführung zusätzlicher Leistungen – reagieren zu können, soll die Bundesregierung mittels Verordnung den Umfang der Leistungen erweitern oder einschränken können.

Um das technische Verfahren zur Abwicklung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals näher bestimmen zu können, soll der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung die erforderlichen technischen Anforderungen und Verfahren regeln können. Die Verordnungsermächtigung soll die schnelle Anpassung an technische Neuerungen ermöglichen.

Zu §§ 26 bis 28:

Enthalten allgemeine Bestimmungen.

Zu § 29:

Um eine realitätsnahe Bewertung der Sachleistungen durchführen zu können, soll für die Übermittlung des Wertes der Sachleistung eine Frist bis zum 31. Dezember 2011 gewährt werden. Geldleistungen sind grundsätzlich bereits ab 1. September 2011 zu melden. Da im ersten Jahr des Inkrafttretens die Voraussetzungen für die Meldung von den leistenden Stellen erst geschaffen werden müssen, können die Geldleistungen für das Jahr 2011 bis zum 31. Dezember 2011 gemeldet werden.

Mit diesem Bundesgesetz werden nur Leistungen, die durch Bundesstellen gewährt werden, oder bei Gewährung durch die Europäische Union oder eine Internationale Organisation durch Bundesstellen abgewickelt werden, von einer Mitteilungspflicht erfasst. Die Leistungen der Länder und Gemeinden sollen nach Erlassung von Landesgesetzen, die auf Art. 15a B-VG-Vereinbarungen beruhen, ebenfalls in die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal aufgenommen werden. Da für die Erfüllung der Zwecke des TDBG erforderlich ist, dass sämtliche Leistungen der öffentlichen Hand für einen Leistungsempfänger umfassend dargestellt werden, kann ein Leistungsempfänger im Transparenzportal seine Daten ab dem 1. September 2011 abrufen, sobald für das Bundesland, in dem er melderechtlich gemeldet ist, sämtliche von dem auf der Art. 15a B-VG-Vereinbarung beruhenden Landesgesetz umfasste Leistungen übermittelt wurden. Demnach können nur jene Leistungsempfänger eine Transparenzportalabfrage durchführen, bei denen ihr Bundesland die Art. 15a B-VG-Vereinbarung abgeschlossen und vollständig umgesetzt hat. Dies ist notwendig, um nicht durch eine unvollständige Darstellung der Leistungen dem Informationszweck und dem Nachweiszweck entgegen zu wirken.

 


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Transparenzdatenbankgesetz - TDBG

Art der Änderung

Neue Regelungsmaterie

Ressort

BMF

Berechnungs-datum

18. Oktober 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informationsverpflicht-ungen

1

BELASTUNG GESAMT (gerundet)

270 000

 

IVP 1 - MITTEILUNG DER LEISTENDEN STELLE ÜBER AUSBEZAHLTE LEISTUNGEN

Art

neue IVP

Kurzbeschreibung

Jede leistende Stelle hat Leistungen der BRZ GmbH zum Zweck der Speicherung in der Transparenzdatenbank mitzuteilen.

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 15 Abs. 2

BELASTUNG (gerundet)

270 000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Leistende Stellen, welche lt. SKM-RL Unternehmen sind

Fallzahl

450 000

Quellenangabe

Fachabteilung, Recherchen aus Geschäftsberichten

 

Verwaltungstätigkeit 1

Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

 

Minuten

1

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro Fall

0,60

Verwaltungskosten

270 000

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN

270 000