96 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über den Antrag 464/A der Abgeordneten Ing. Hermann
Schultes und Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz
über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
(Bundes-Umwelthaftungsgesetz –
B-UHG)
Die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes und Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. Februar 2009 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„ Ziel und Problemlösungen:
Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung (Umwelthaftungsrichtlinie) zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden schafft einen einheitlichen Ordnungsrahmen für Umweltschäden in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Haftungsregimes. Ausgehend von dem in Art. 174 Abs. 2 EG-Vertrag normierten Verursacherprinzip soll derjenige, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen herbeiführt und derart bestimmte geschützte Umweltgüter schädigt, die Kosten der erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen tragen.
Die Umwelthaftungsrichtlinie sieht überdies eine sich aus der Aarhus-Konvention ergebende Einbindung der von einem Umweltschaden betroffenen Personen sowie die Gewährung von Rechtsschutz vor.
Alternativen:
Keine.
Inhalt:
Ausgehend von den Zielsetzungen der Umwelthaftungsrichtlinie trifft das Bundes-Umwelthaftungsgesetz – basierend auf dem „polluter pays“-Prinzip – Regelungen im Sinn einer verschuldensunabhängigen Haftung für Umweltschäden. Das sind durch bestimmte berufliche Tätigkeiten verursachte qualifizierte Schäden an den Schutzgütern Gewässer und Boden. Schädigungen der beiden geschützten Umweltgüter Gewässer und Boden durch Privatpersonen fallen ebenso wenig in den Anwendungsbereich des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes wie der Schutz anderer Rechtsgüter.
Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in einem eigenen Bundes-Umwelthaftungsgesetz erfolgt einerseits unter dem Blickpunkt einer bestmöglichen Harmonisierung mit dem bestehenden Anlagenrecht und andererseits unter Wahrung der bewährten Regelungen und des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des österreichischen Wasserrechts.
Die von der Umwelthaftungsrichtlinie geforderte Komponente der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in Gestalt eines als Umweltbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelfs und der möglichen Zuerkennung einer Parteistellung umgesetzt.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden und des Art. 15 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, soweit die Kompetenz des Bundes davon betroffen ist. Bestehende Umweltstandards werden beibehalten.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Anwendungsbereich des vorliegenden Bundesgesetzes ist auf Grund des Umstandes, dass ein Umweltschaden erst ab einem bestimmten Erheblichkeitsgrad vorliegt und diese Schäden durch die Ausübung ganz bestimmter umweltrelevanter beruflicher Tätigkeiten verursacht sein müssen, als eng anzusehen. Es ist mit keinen nennenswerten Mehrkosten im Vergleich zu den geltenden Haftungsbestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zu rechnen. Letztere decken derzeit den Bereich des Gewässerschadens haftungsrechtlich überwiegend ab. Die Wahrscheinlichkeit eines reinen Bodenschadens ohne Konnex zu einem Gewässer ist vernachlässigbar. Der durch die Einführung der Umweltbeschwerde zu erwartende Mehraufwand für die Behörden kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.“
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 03. März 2009 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Petra Bayr die Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Mag. Christiane Brunner, Ing. Hermann Schultes, Ing. Robert Lugar, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Gerhard Huber sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich.
Diesen Beratungen wurden Univ.-Doz. Dr. Stephan Schwarzer (Wirtschaftskammer Österreich), Mag. Werner Hochreiter (Kammer für Arbeiter und Angestellte in Wien) und o.Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer (Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität Wien) als Experten in beigezogen.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2009-03-03
Petra Bayr Dr. Eva Glawischnig-Piesczek
Berichterstatterin Obfrau