997 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie
über die Regierungsvorlage (994 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz erlassen werden
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das 3. Energie-Binnenmarktpaket der EU umgesetzt werden. Dieses besteht aus folgenden Rechtsakten: Verordnung (EG) Nr. 713/2009, zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörde, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen sowie die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt. Die Implementierung des 3. Energie-Binnenmarktpaketes erfordert eine weitgehende Neugestaltung der Regelungen auf dem Elektrizitäts- und Gassektor.
Die Umsetzungsmaßnahmen erfolgen aus Gründen des inhaltlichen Umfangs der notwendigen Änderungen in einem Strom- und Gasteil. Die Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt sowie die Schaffung begleitender Regelungen sowie Sanktionen zur Verordnung (EG) Nr. 714/2009, über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel erfolgt aus Gründen der Übersichtlichkeit in Form einer kompletten Neuerlassung der Gesetze über die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft und über die Organisation der Energie-Regulierungsbehörde.
Damit soll eine Stärkung und Absicherung der Verbraucherrechte, die wirksame Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber, die Gewährleistung des freien Marktzugangs für die Versorger und Entwicklung von Kapazitäten für neue Erzeugeranlagen sowie die Stärkung der Kompetenzen der Regulierungsbehörde erreicht werden. Weiters werden Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde von öffentlichen und privaten Interessen gesetzt und es soll verstärkter Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde verwirklicht werden.
Gemäß Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2009/72/EG und Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2009/73/EG ist die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinien. Ziel dieser Richtlinien ist es Mindestnormen festzulegen, durch die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedsstaaten, Rechnung getragen wird. Ein weiteres Hauptziel der Richtlinien ist der Aufbau eines wettbewerblich organisierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasbinnenmarktes auf der Grundlage eines gemeinschaftsweiten Verbundnetzes. Durch die in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die Entflechtung sollen Interessenskonflikte zwischen Erzeugern und Lieferanten einerseits und Fernleitungs- und Übertragungsnetzbetreibern andererseits wirksam gelöst werden (Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2009/72/EG und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2009/73/EG). Dadurch sollen Anreize für die notwendigen Investitionen geschaffen und der effektive Zugang von Markteinsteigern durch einen transparenten und wirksamen Rechtsrahmen gewährleistet werden. Weiters sehen Art. 35 der Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 der Richtlinie 2009/73/EG vor, dass jeder Mitgliedstaat auf nationaler Ebene nur eine einzige nationale Regulierungsbehörde zu benennen hat, deren Unabhängigkeit zu gewährleisten ist und die ihre Befugnisse unparteiisch und transparent auszuüben hat.
Das vorliegende Gesetzespaket enthält jene legistischen Maßnahmen, die erforderlich sind um die EU-rechtlichen Vorgaben umzusetzen. Darüber hinaus soll das vorliegende Gesetzespaket zum Anlass genommen werden auch legistische Maßnahmen vorzusehen, die der Verwaltungsvereinfachung, dem verfassungsrechtlichen Gebot der gesetzlichen Determinierung sowie der Anpassung der Rechtsvorschriften auf neue Verhältnisse, die im Faktischen liegen, dienen.
Die Bundesgesetze betreffend Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und das Energie-Control-Gesetz bedürfen zur Begründung einer bundesunmittelbaren Zuständigkeit einer im Verfassungsrang stehenden Kompetenzdeckungsklausel. Des Weiteren enthält das Gesetzesvorhaben vereinzelte Verfassungsbestimmungen, die zumeist auf einer Weiterführung der bisher bestehenden Regelungen beruhen.
Das Gesetzesvorhaben bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. November 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Dr. Martin Bartenstein die Abgeordneten Mag. Rainer Widmann, Mag. Christiane Brunner, Wolfgang Katzian, Ing. Heinz-Peter Hackl, Bernhard Themessl, Ing. Robert Lugar, Dr. Christoph Matznetter und Dr. Ruperta Lichtenecker sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dr. Martin Bartenstein gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (994 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2010 11 19
Dr. Martin Bartenstein Konrad Steindl
Berichterstatter Obmann