Bericht der Bundesregierung zur Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012, 245/E XXIV. GP, betreffend die rechtliche Stellung von Legalparteien

 

Mit Entschließung vom 15. Mai 2012 wurde die Bundesregierung aufgefordert, die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtung und des Ausbaus der rechtlichen Stellung von Legalparteien zu prüfen und dem Nationalrat bis zum Ende des Jahres 2012 zu berichten.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 übermittelte das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst diese Entschließung an alle Bundesministerien und ersuchte um Beantwortung folgender Fragen:

„1) Welche in den Gesetzen des d.o. Zuständigkeitsbereichs enthaltenen ‚Legalparteien‘ werden auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beibehalten?

2) Für welche der nach Inkrafttreten der [Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012] (weiter-)bestehenden ‚Legalparteien‘ soll das Recht, Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und/ oder das Recht, Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG (jeweils idF BGBl. I Nr. 51/2012) zu erheben, eingeräumt werden.“

Zusammenfassend ergibt sich aus den eingelangten Stellungnahmen folgendes Bild:

·        Es wird überwiegend beabsichtigt, die derzeit normierten Legalparteistellungen unverändert beizubehalten.

·        Aufgrund der Parteistellung der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der damit einhergehenden Möglichkeit Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG), wird weitgehend keine Notwendigkeit einer expliziten Anordnung einer Revisionsmöglichkeit gesehen.

·        Großteils soll eine sinngemäße Überführung der Amtsbeschwerdemöglichkeiten in das neue Regime erfolgen.

·        In einigen Materien (zB Gewerberecht) ist geplant, Beschwerde- und Revisionsmöglichkeiten für Legalparteien einzuräumen, denen derzeit keine Amtsbeschwerdemöglichkeit zukommt.

Bezugnehmend auf die Entschließung vom 15. Mai 2012, 245/E XXIV. GP, kann somit gesagt werden, dass die Zweckmäßigkeit der rechtlichen Stellung von „Legalparteien“ anerkannt wird und nach der Rechtslage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 weiter beibehalten werden soll. Punktuell erscheint auch ein Ausbau von Legalparteistellungen zweckmäßig, dessen legistische Umsetzung in den Bundesministerien teilweise bereits vorbereitet wird.

Im Anhang findet sich eine – gekürzte – Wiedergabe der eingelangten Stellungnahmen der Bundesministerien zu diesen Fragen.

 

 


Anhang

Bundeskanzleramt

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979:

Zu Frage 1:

Gemäß § 106 BDG 1979 soll der Disziplinaranwalt Partei des Disziplinarverfahrens bleiben.

Zu Frage 2

Gemäß § 103 Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird dem Disziplinaranwalt das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarkommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955:

Zu Frage 1:

Gemäß § 415 Abs. 3 ASVG steht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Recht zu, gegen Entscheidungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über Berufungen nach Abs. 1 und in den Fällen des Abs. 2a, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Diese Regelung soll nicht beibehalten, sondern nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durch neue Regelungen ersetzt werden.

Zu Frage 2:

Die Einräumung der nachstehenden Beschwerde- bzw. Revisionsrechte wird erwogen:

·        Beschwerderecht des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung beim Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Fragen der Versicherungszugehörigkeit oder Versicherungszuständigkeit bzw. der Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit,

·        Recht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als auch des Bundesministers für Gesundheit (Kranken- oder Unfallversicherung) Revision gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten der Versicherungspflicht sowie der Weiter- oder Selbstversicherung zu erheben. Dem Bundesminister für Gesundheit soll dabei das Revisionsrecht zustehen, wenn es sich um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung handelt; bei gemeinsamen Angelegenheiten ist bei der Revisionserhebung einvernehmlich vorzugehen.

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993:

Zu Frage 1:

Das Arbeitsinspektorat hat gemäß § 11 ArbIG Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und gemäß § 12 ArbIG in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren. Dies soll auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte beibehalten werden.

Zu Frage 2:

Dem Arbeitsinspektorat soll das Recht der Beschwerde gegen Bescheide in Verwaltungsstrafsachen wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 11 Abs. 3 ArbIG) sowie gegen Bescheide in Verwaltungsverfahren, die den Arbeitnehmerschutz berühren (§ 12 Abs. 4 ArbIG) zukommen.

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 ArbIG berechtigt sein, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993:

Zu Frage 1:

Gemäß § 7i Abs. 6 bis 8 AVRAG haben folgende Behörden/Einrichtungen je nach den Straftatbeständen der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsregelungen Parteistellung und sollen diese auch weiterhin haben:

·        die Abgabenbehörde;

·        das Kompetenzzentrum LSDBG bei der Wiener Gebietskrankenkasse;

·        der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung;

·        die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Zu Frage 2:

Den zu Frage 1 genannten Behörden bzw. Einrichtungen soll das Recht eingeräumt werden, Beschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zu erheben.

Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975:

Zu Frage 1:

Gemäß §§ 28a Abs. 1, 30 Abs. 1 und 30a AuslBG (Verwaltungsstrafverfahren, Untersagung der Beschäftigung von Ausländern, Entziehung der Gewerbeberechtigung) ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz „Legalpartei“. Diese Bestimmung soll beibehalten werden.

Zu Frage 2:

In den Fällen der §§ 28a Abs. 1, 30 Abs. 1 und 30a AuslBG soll der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben können.

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972:

Zu Frage 1:

Gemäß § 32 Abs. 4 BUAG hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach § 32 Abs. 1 BUAG. Diese Parteistellung soll unverändert beibehalten werden.

Zu Frage 2:

Die BUAK genießt volle Parteistellung. Zu den Rechten, die ihr dabei zukommen, zählt auch die Rechtsmittellegitimation. Nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll der BUAK entsprechend ihrem derzeit bestehendem Berufungsrecht das Recht zustehen, Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG zu erheben.

Die Parteistellung der BUAK im Verwaltungsstrafverfahren begründet auch das Recht auf Revision. Nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll die BUAK daher als „Legalpartei“ das Recht haben, Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß § 133 Abs. 8 B-VG zu erheben.

Behinderteneinstellungsgesetz – BeinstG, BGBl. Nr. 22/1970:

Zu Frage 1:

Gemäß § 19a BEinstG kommt dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 BEinstG) im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu. Diese Bestimmung soll sinngemäß beibehalten werden.

Zu Frage 2:

Aufgrund der zukünftigen Fassung des § 19a BEinstG soll dem Ausgleichstaxfonds im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zukommen. Auf Grund dieser Parteistellung ab dem zweitinstanzlichen Verfahren kommt eine Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 5 B-VG, BGBl. I 51/2012 nicht zum Tragen. Das BEinstG wird nach dem derzeit vorliegenden Entwurf für die Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine explizite Revisionslegitimation des Ausgleichstaxfonds enthalten, wobei eine Revision des Ausgleichstaxfonds als ein in seinen Rechten Verletzter zulässig erscheint.

Gleichbehandlungsgesetz – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004:

Zu Frage 1:

Gemäß §§ 10 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 37 Abs. 2 GlBG ist die Gleichbehandlungsanwaltschaft in einem auf ihren Antrag eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (betreffend diskriminierende Stellenausschreibungen bzw. Wohnrauminserate) Partei und es steht ihr das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu. Diese Parteistellung soll auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten beibehalten werden.

Zu Frage 2:

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft soll in einem auf ihren Antrag eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (betreffend diskriminierende Stellenausschreibungen bzw. Wohnrauminserate) das Recht auf Beschwerde haben.

Landarbeitsgesetz 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984:

Zu Frage 1:

Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion wird zwar nicht ausdrücklich als Partei bezeichnet, es kommen ihr jedoch gemäß § 115 LAG, hinsichtlich Anzeigen der Arbeitsinspektion betreffend Übertretungen, und § 116 LAG, hinsichtlich Verfahren, die den Arbeitnehmerschutz berühren, zahlreiche Rechte einschließlich Rechtsmittel gegen Entscheidungen (§ 117 LAG) zu. Dies soll auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte beibehalten werden.

Zu Frage 2:

Der Land- und Forstwirtschaftsinspektion soll nach § 117 LAG das Recht der Beschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 115 LAG) sowie in bestimmten Fällen gegen Bescheide in Verwaltungsverfahren, die den Arbeitnehmerschutz berühren (§ 116 LAG) zukommen.

Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005:

Zu Frage 1:

Gemäß § 18 Abs. 3 PSG 2004 kann der Bundesminister gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate in Produktsicherheitsverfahren Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Diese Bestimmung soll sinngemäß beibehalten werden.

Zu Frage 2:

Ähnlich dem derzeitigen § 18 Abs. 3 PSG 2004 soll dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie den anderen gemäß § 32 PSG 2004 zuständigen Bundesministern bzw. Bundesministerinnen das Recht zur Erhebung einer Revision gegen die Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes der Länder in Produktsicherheitsverfahren  zukommen.

Bundesministerium für Finanzen

Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989:

Gemäß § 50 Abs. 7 GSpG ist die Bundesministerin für Finanzen berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies soll aufrecht bleiben;. Eine Notwendigkeit (weiter) bestehender Legalparteien Rechte zur Erhebung von Beschwerde bzw. Revision einzuräumen besteht nicht.

Bundesministerium für Gesundheit

Es ist in Aussicht genommen, in den folgenden Bundesgesetzen ein Beschwerde- bzw. Revisionsrecht vorzusehen:

Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998:

·        Zulassung für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung (§ 52c Abs. 4 ÄrzteG 1998): Sozialversicherungsträger, örtlich zuständige Landesärztekammer, gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten

·        vorläufige Untersagung der Berufsausübung (§ 62 Abs. 5 ÄrzteG 1998): Österreichische Ärztekammer

·        Disziplinarverfahren: Disziplinaranwalt

Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001:

·        Disziplinarverfahren: Disziplinaranwalt

ASVG:

Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend

·        Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung: Revision durch Bundesminister für Gesundheit;

·        Angelegenheiten auch der Pensionsversicherung: Revision durch Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Gesundheits-und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002:

·        Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (§ 6a Abs. 10 GESG)

Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994:

·        Zurücknahme der Berufsberechtigung (§ 22 HebG): anstelle der derzeitigen Parteistellung des Österreichischen Hebammengremiums ist in Aussicht genommen, die Zuständigkeit zur Entscheidung vom Landeshauptmann auf das Österreichische Hebammengremium zu übertragen.

Tierärztekammergesetz – TÄKamG, BGBl. I Nr. 86/2012:

·        Disziplinarverfahren: Disziplinaranwalt

Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004:

·        Tierschutzombudsmann (§ 41 Abs. 4a TSchG)

Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005:

·        Zulassung für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung (§ 52c Abs. 4 ZÄG): Sozialversicherungsträger, Österreichische Zahnärztekammer, gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten

·        vorläufige Untersagung der Berufsausübung (§ 46 Abs. 6 ZÄG): Österreichische Zahnärztekammer

·        Disziplinarverfahren: Disziplinaranwalt

Bundesministerium für Inneres

BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012:

Gemäß dem mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden § 8 BFA-VG steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967:

Zu Frage 1:

§ 12 Abs. 3 und 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes: Gemeinde und Personen, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren

Zu Frage 2:

Hinsichtlich des § 12 Abs. 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz wird ein entsprechender Gesetzesvorschlage vorbereitet.

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975:

Zu Frage 1:

§ 6 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 4 und § 37 Abs. 2 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes: Stifter, Finanzprokuratur, Erben des Stifters, Testamentsvollstrecker, Stiftungskurator, Vertretungsorgane der Stiftung, Fondsgründer, Erben des Fondsgründers, Fondskurator, Vertretungsorgane des Fonds

Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005:

Zu Frage 1:

§ 10 FPG: Bundesminister für Inneres

Zu Frage 2:

Dem Bundesminister soll das Recht der Beschwerde sowie der Revision eingeräumt werden.

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991:

Zu Frage 1:

§ 9 Abs. 3b GVG-B 2005: Bundesminister für Inneres

Zu Frage 2:

Dem Bundesminister soll das Recht der Beschwerde sowie der Revision eingeräumt werden.

Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992:

Zu Frage 1:

§ 17 Abs. 2 und 6 MeldeG: der Betroffene, der Antragsteller, der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Bürgermeister, die im Verfahren Parteienstellung hatten

Zu Frage 2:

Hinsichtlich § 17 Abs. 6 MeldeG wird ein entsprechender Gesetzesvorschlag vorbereitet.

Namensänderungsgesetz – NÄG, BGBl. Nr. 195/1988:

Zu Frage 1:

§ 8 Abs. 1 NÄG: Antragsteller, Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 NÄG in ihren berechtigten Interessen berührt ist

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005:

Zu Frage 1:

§§ 3a (Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014) und 78 NAG: Bundesminister für Inneres

Zu Frage 2:

Dem Bundesminister soll das Recht der Beschwerde sowie der Revision eingeräumt werden.

Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991:

Zu Frage 1:

§ 5b Abs. 2, § 91 Abs. 1 und 2 sowie § 91d Abs. 3 SPG: mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Behörde, Bundesminister für Inneres, oberstes, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrautes Organ, Rechtsschutzbeauftragter

Zu Frage 2:

Hinsichtlich des § 91 Abs. 1 und 2 SPG wird ein entsprechender Gesetzesvorschlag vorbereitet.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985:

Zu Frage 1:

§§ 35 und 42 Abs. 2 StbG: Bundesminister für Inneres

Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986:

Zu Frage 1:

§ 20 ZDG: Zivildienstpflichtige

Bundesministerium für Justiz

Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975,

Zu Frage 1:

Dem Revisor soll im Bereich des Zeugengebührenrechts auch in Hinkunft Parteistellung gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 GebAG zukommen.

Zu Frage 1:

Im Bereich des Zeugengebührenrechts soll der Revisor auch in Hinkunft unter den in § 21 Abs. 2 Z 3 GebAG genannten Voraussetzungen das Recht haben, Beschwerde gegen die im Justizverwaltungsweg zu bestimmenden Zeugengebühren bzw. allenfalls – auf der Grundlage des Art. 133 Abs. 7 und 8 B-VG – Anträge bzw. Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868:

Zu Frage 1:

Im Bereich des rechtsanwaltlichen Berufsrechts soll im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 57 RAO sowie Verfahren wegen Winkelschreiberei die Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis jener Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat (§ 58 RAO), auch künftig beibehalten werden.

Zu Frage 2:

§ 57 RAO soll das Recht auf Erhebung von Revisionen und Anträgen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 7 und 8 B-VG) enthalten.

Sonstiges:

Aus Sicht der obersten Vollzugsbehörde sollte die Amtsbeschwerde gegen Bescheide der Vollzugskammer sinngemäß in die neue Systematik überführt werden (also ein Rechtsmittelrecht gegen Entscheidungen der dann für die Prüfung von erstinstanzlichen Entscheidungen der Vollzugsbehörde zuständigen Instanz).

Das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 sieht die Durchsetzung der Auskunftsbegehren der Bundeswettbewerbsbehörde im Verwaltungsweg vor, wobei (zunächst noch) der Rechtsmittelzug von der Bundeswettbewerbsbehörde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gehen soll (§ 11a Abs. 6 des Wettbewerbsgesetzes – WettBG, BGBl. I Nr. 62/2002 idF der Novelle). Nach § 11a Abs. 7 kann die Bundeswettbewerbsbehörde gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Dem Bundesministerium für Justiz als oberster Dienstbehörde soll – schon aus Gleichheitserwägungen – in sämtlichen Dienst-, Besoldungs-, Disziplinar- und Personalvertretungsangelegenheiten das Recht eingeräumt werden, Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und das Recht, Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, eingeräumt werden.

Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Heeresdisziplinargesetz 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167/2002:

Zu Frage 1:

§§ 19 und 27 Abs. 1 HDG 2002: Disziplinaranwalt

Zu Frage 2:

Im HDG 2000 soll in modifizierter Form das Recht eingeräumt werden, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000:

Zu Frage 1:

§ 56 MBG: Amtsbeschwerden des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (BMLVS)

Zu Frage 2:

Im MBG soll in modifizierter Form das Recht eingeräumt werden, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Sonstiges:

Weiters ist beabsichtigt, in allen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport fallenden Gesetzen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide ein Eintrittsrecht des BMLVS an Stelle der jeweils belangten Behörde vorzusehen und dem BMLVS das Recht einzuräumen, gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009:

Zu Frage 1

§ 13 Abs. 1 B-UHG sieht vor, dass den Parteien – zu denen gemäß § 8 Abs. 7 leg. cit. in verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Kosten und Ersätze auch der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), zählt – gegen in Anwendung des B-UHG erlassene Bescheide das Recht der Berufung an den UVS jenes Bundeslandes zusteht, in dem die Bescheid erlassende Behörde ihren Sitz hat.

Gemäß § 13 Abs. 2 B-UHG ist der Bund, vertreten durch den BMLFUW, berechtigt, gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach dem B-UHG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.

Zu Frage 2

Im Zuge der Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, und einer diesbezüglichen Novellierung des B-UHG ist folgende Regelung beabsichtigt:

Gemäß § 13 Abs. 2 B-UHG idF der geplanten Novelle soll dem Bund, vertreten durch den BMLFUW, das Recht eingeräumt werden, gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach dem B-UHG Beschwerde an jenes Verwaltungsgericht zu erheben, in dessen Sprengel die Bescheid erlassende Behörde ihren Sitz hat.

Gemäß § 13 Abs. 3 B-UHG idF der geplanten Novelle soll dem Bund, vertreten durch den BMLFUW, das Recht eingeräumt werden, gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte über Kosten und Ersätze nach dem B-UHG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975:

Zu Frage 1:

Beibehalten werden alle „Legalparteien“, die im Forstgesetz 1975 enthalten sind. Es betrifft dies die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 5, 19 Abs. 4, 20 Abs. 2, 30 Abs. 7, 63 Abs. 2 und 87 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975.

Zu Frage 2:

Sofern es sich bei den in der Antwort zur Frage 1 angeführten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 genannten „Legalparteien“ um Formalparteien handelt (wohl § 16 Abs. 5, § 19 Abs. 4 Z 5, § 20 Abs. 2 Forstgesetz 1975) wurde noch nicht entschieden, ob bzw. welche der in der gegenständlichen Frage angeführten Rechte diesen eingeräumt werden sollen.

Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999

Zu Frage 2

Gemäß dem im Entwurf vorliegenden § 21 Abs. 3 FMG 1999 hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten geführt werden. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007

Frage 2:

Es wird beabsichtigt im Zuge der Novelle des MOG 2007 dem BMLFUW die Möglichkeit der Revision gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes einzuräumen.

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011

Zu Frage 1

Gemäß § 15 Abs. 4 und 5 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder UVS in den Ländern durchgeführt werden. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. Dem Landeshauptmann steht das Recht auf Erhebung der Beschwerde gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959:

Im Bereich des Wasserrechts sollen die „Legalparteistellungen“ für Gemeinden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde sowie einer Revision bestehen bleiben.

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923:

Zu Frage 1:

Die gemäß § 26 DMSG vorgesehen „Legalparteien“ werden nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beibehalten.

Zu Frage 2

Es ist geplant, dem Bundesdenkmalamt in Verfahren gemäß §§ 5 Abs. 8, 7, 31 und 36 DMSG (Verfahrenskonzentrationen, Umgebungsschutz, Sicherungsmaßnahmen, Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) das Recht, Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und das Recht, Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zu erheben, einzuräumen.

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984:

Zu Frage 1:

Dem Disziplinaranwalt gemäß § 75 Abs. 2 LDG 1984 soll entsprechend der Regelung des § 103 Abs. 4 BDG 1979 der Status einer „Legalpartei“ zukommen.

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955:

Gemäß § 15 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes kommt in den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz ergeben, den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteienstellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.

Ob künftig Beschwerderecht und Revisionsrecht gemäß Art. 132 Abs. 5 und Art. 133 Abs. 8 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 eingeräumt werden soll, hat der jeweilige Landesgesetzgeber zu entscheiden.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG , BGBl. Nr. 593/1995:

Zu Frage 1:

Es besteht derzeit die Möglichkeit einer sog. „Amtsbeschwerde“ für den Bundesminister gegen UVS-Erkenntnisse.

Zu Frage 2:

Ab dem 1. Jänner 2014 soll dies durch die Möglichkeit für den Bundesminister/die Bundesministerin, vor dem Verwaltungsgerichtshof Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erheben zu können, ersetzt werden (Art. 133 Abs. 8 B-VG). So ist es in der „Sammelnovelle“ des Ressorts zur Anpassung an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Kraftfahrliniengesetz – KflG, BGBl. I Nr. 203/1999:

Zu Frage 1:

Es besteht derzeit die Möglichkeit einer sog. „Amtsbeschwerde“ für den Bundesminister gegen UVS-Erkenntnisse.

Zu Frage 2:

Ab dem 1.1.2014 soll dies durch die Möglichkeit für den Bundesminister/die Bundesministerin, vor dem Verwaltungsgerichtshof Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erheben zu können, ersetzt werden (Art. 133 Abs. 8 B-VG). So ist es in der „Sammelnovelle“ des Ressorts zur Anpassung an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960:

Für den Bereich der StVO besteht derzeit die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 2 B-VG. In Zukunft ist die Erhebung einer Revision (Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG) möglich. Insofern besteht die „Legalpartei“ Bundesminister/Bundesministerin weiter.

Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003:

Zu Frage 1:

Im Bereich Telekommunikationsrecht sehen zwei Bestimmungen Legalparteien vor:

Gemäß § 120 Abs. 3 TKG 2003 kommt der KommAustria auf Antrag Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten betrifft.

Gemäß § 120 Abs. 4 TKG 2003 kommt der Telekom-Control-Kommission auf Antrag Parteistellung in Verfahren vor der KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste betrifft.

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005:

Zu Frage 1:

Das A-QSG normiert keine „Legalparteien“.

Zu Frage 2:

Nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll der Qualitätskontrollbehörde (QKB), als für die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem zuständige Behörde, Parteistellung als Amtspartei eingeräumt werden. Dadurch soll ihr die Möglichkeit gegeben werden gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Revision zu erheben.

Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969:

Zu Frage 1:

Der Kammer für Arbeiter und Angestellte kommt gemäß den Bestimmungen §§ 3a Abs. 3, 4 Abs. 6, 19 Abs. 6 und 23 Abs. 5 BAG sowie der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 4 Abs. 6 BAG ein Berufungsrecht zu, welches auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sinngemäß erhalten bleiben soll.

Zu Frage 2:

Sowohl für die Kammer der Arbeiter und Angestellte als auch für die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft soll – entsprechend der derzeitigen Regelung – das Recht, Beschwerde gegen einen Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und das Recht, Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, eingeräumt werden.

Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010:

Zu Frage 1:

Gemäß § 48 ElWOG 2010 hat die Regulierungsbehörde die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von bestimmten (Groß-)Netzbetreibern mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst anderer Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden. Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 wegen Verletzung der in §§ 59 bis 61 ElWOG 2010 geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Gemäß § 89 Abs. 2 ElWOG 2010 sind Verwaltungsstrafen gemäß §§ 99 bis 102 ElWOG 2010 von der gemäß § 26 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Es ist intendiert, die dargestellte Rechtslage sinngemäß beizubehalten.

Zu Frage 2:

Für alle unter Punkt 1 angeführten „Legalparteien" soll das Recht, Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und/oder das Recht, Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, eingeräumt werden.

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004:

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Parteistellung findet sich in § 7 EG-K. Eine entsprechende Regelung ist auch in § 21 des  Entwurfes eines Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K 2013 vorgesehen.

Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011:

Zu Frage 1:

Gemäß § 69 GWG 2011 hat die Regulierungsbehörde die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen sowie die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen bzw. zu genehmigen. Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in §§ 73 bis 82 geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 EControlG sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Gemäß § 148 Abs. 3 GWG 2011 sind Verwaltungsstrafen gemäß §§ 159 bis 162 GWG 2011 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Es ist intendiert, die dargestellte Rechtslage sinngemäß beizubehalten.

Zu Frage 2:

Für alle unter Punkt 1 angeführten „Legalparteien" soll das Recht, Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und/oder das Recht, Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, eingeräumt werden.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994:

Zu Frage 1:

Hinsichtlich des Amtsbeschwerderechtes an den Verwaltungsgerichtshof (nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012: Revisionsrecht) bleibt weiterhin die Beschwerdebefugnis des Landeshauptmanns an den Verwaltungsgerichtshof aufrecht.

Hinsichtlich der Parteistellung in gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren bleibt außerdem weiterhin die – im ASchG vorgesehene – „Legalparteistellung“ der Arbeitsinspektorate unberührt.

Außerdem bestehen in diversen den Berufszugang und die Berufsausübung betreffenden gewerberechtlichen Verfahren Formalparteirechte der Wirtschaftskammern, die ebenfalls unangetastet bleiben.

Zu Frage 2:

Für den Landeshauptmann wird das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof insoweit ausgedehnt, als der Landeshauptmann dieses Recht in sämtlichen Verfahren nach der GewO 1994 erhalten wird, sofern nicht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erste Instanz war.

Nach geltender Rechtslage hat der Landeshauptmann dieses Amtsbeschwerderecht nur in Verfahren betreffend Betriebsanlagen, da diesbezüglich die Zuständigkeit für die Berufungsentscheidungen bereits mit dem Verwaltungsreformgesetz 2002 an die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder übergegangen ist. Da die Zuständigkeit für sämtliche Berufungsentscheidungen an die Verwaltungsgerichte der Länder übergehen wird, ist konsequenterweise die Revisionsmöglichkeit des Landeshauptmannes auf jene Verfahren auszudehnen, in denen er die Kompetenz zur Berufungsentscheidung an die Verwaltungsgerichte  der Länder verlieren wird.

Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl. Nr. 152/1950:

Gemäß § 63 Abs. 2 MEG steht der Eichbehörde die Berufung gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Bescheide eines unabhängigen Verwaltungssenates ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Es ist eine sinngemäße Nachfolgeregelung zu § 63 Abs. 2 MEG vorgesehen.

Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999:

Das MinroG erklärt in einer Reihe von Verfahren bestimmte Personen zu „Legalparteien" (zB in § 119 Abs. 6 Z 4 MinroG). Diese haben jeweils volle Parteistellung einschließlich der Befugnis, ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel zu erheben.

Das Mineralrohstoffgesetz sieht in § 81 Z 1 und 2 sowie § 116 Abs. 3 Z 4 eine Organparteistellung von Land bzw. Gemeinde vor. In diesen Bestimmungen wird ausdrücklich angeordnet, dass Land bzw. Gemeinde jeweils auch berechtigt sind, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Diese „Legalparteien" sollen erhalten bleiben.

Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968:

Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) kommt im Rahmen der Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß § 51 Abs. 4 VermG ein Berufungsrecht zu, welches sinngemäß erhalten bleiben soll.

Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998:

Zu Frage 1:

§ 9 Abs. 2 letzter Satz WKG normiert, dass der Wirtschaftskammer Österreich im Verfahren betreffend die Genehmigung der Führung der Bezeichnung "Kammer" ein Anhörungsrecht zukommt.

§ 44 Abs. 7 WKG räumt den nach WKG gebildeten Körperschaften öffentlichen Rechts (siehe dazu § 3 WKG) und den Bundes- oder Landessparten das Recht ein, eine Fachgruppenzuordnung zu bestreiten. § 44 Abs. 9 WKG räumt den betroffenen Organisationen ein Berufungsrecht ein.

§ 137 Abs. 1 WKG räumt kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer das Recht einer Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes ein. In diesem Verfahren haben die nach dem WKG errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen. Sind in einem dieser Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer.

Diese oben angeführten Parteienrechte werden auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beibehalten.

Zu Frage 2:

Beabsichtigt ist, dass den nach dem WKG gebildeten Körperschaften öffentlichen Rechts (siehe dazu § 3 WKG) und den Bundes- oder Landessparten in Angelegenheiten der Fachgruppenzuordnung nach § 44 Abs. 7 WKG das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zukommen soll.

In Verfahren nach § 137 WKG ist beabsichtigt, dass den nach dem WKG errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie den betroffenen Organen und Organwaltern und dem betroffenen Mitglied und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer (wie bisher ab 250 Arbeitnehmer) das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zukommen soll.

Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994:

§ 12 Abs. 1 ZTG sieht vor Verleihung einer Befugnis durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Anhörungsrecht der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern vor. Ein Beschwerderecht ist nicht vorgesehen.

Diese Rechtslage wird auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beibehalten.

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Universitätsgesetz 2002 – UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002:

Zu Frage 1:

Die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden im Sinne des § 46 Abs. 3 UG 2002 sollen als „Legalparteien“ beibehalten werden.