10040/J XXIV. GP
Eingelangt am 30.11.2011
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ANFRAGE
der Abgeordneten Grosz,
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betreffend sogenannte Weisungen an die Beamtenschaft durch Regierungsmitglieder selbst oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG sind Organe der Verwaltung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Unter Weisung versteht man eine verbindliche bzw. befehlsähnliche Aufforderung, sie stellen einen Akt der Vollziehung dar. Gerade die leidige Affäre rund um die Ablöse des österreichischen Generalstabschef Entacher (Weisung durch SPÖ-Kabinettschef und ÖBB-Oberwachtmeister Kammerhofer) zeigt, dass Weisungen in den Ressorts der SPÖ/ÖVP-Bundesregierung nicht nur von den jeweiligen Ressortministerinnen und Ressortministern ausgesprochen bzw. unterfertigt werden sondern dieses „Weisungsrecht“ auch von politischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Kabinette ungerechtfertigt in Anspruch genommen wird. Mit den Worten „der Minister will das so“ bringen politische Kabinettsmitarbeiter die jeweilige Beamtenschaft unter Zugzwang.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nachstehende
Anfrage
a.) nach der jeweiligen Art der Weisung (schriftlich oder mündlich)?
b.) nach dem jeweiligen Empfänger der Weisung?
c.) nach dem jeweiligen konkreten Inhalt der Weisung?
d.) nach der jeweiligen dienstlichen Begründung, warum eine Weisung überhaupt notwendig war?
a.) nach der jeweiligen Mitarbeiterin/dem jeweiligen Mitarbeiter der eine solche Weisung erteilt hat?
b.) nach der jeweiligen Art der Weisung (schriftlich oder mündlich)?
c.) nach der jeweiligen Beauftragung durch Sie oder einen allfällig eingerichteten Staatssekretär?
d.) nach dem jeweiligen Empfänger der Weisung?
e.) nach dem jeweiligen konkreten Inhalt der Weisung?
f.) nach der jeweiligen dienstlichen Begründung, warum eine Weisung überhaupt notwendig war?
g.) nach der jeweiligen Begründung, warum eine Weisung durch Sie bzw. einen etwaig eingerichteten Staatssekretär nicht möglich war?
h.) nach der jeweiligen Begründung, warum der „Absender“ dieser Weisung überhaupt weisungsberechtigt nach Art. 20 Abs. 1 B-VG war?