10058/J XXIV. GP
Eingelangt am 06.12.2011
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Anfrage
der Abgeordneten Gerhard Huber, Mag. Ewald Stadler,
Kolleginnen und Kollegen
an Frau Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl
betreffend die Enteignung von ca 18.000 Tirolerinnen und Tirolern wegen Wiedereinführung des geteilten Eigentums, wegen des Fehlens von Verjährungs- und Ersitzungsregelungen sowie Einführung einer „societas leonina“ als public private partnership „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Sonderprivatrecht der ländlichen Bodenordnung für Gemeinschaftsbesitz.
I. Teil.
I. Das Grundrecht des Art 7 StGG 1867 enthält zwei unterschiedliche Garantien: Die Aufhebung des „Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes“ (Satz 1) und die Freiheit der Liegenschaften von unablösbaren Leistungen nach Art des „geteilten Eigentums“ (Satz 2). Beide Bestimmungen beziehen sich auf bestimmte historische Rechtszustände vor der Aufhebung der Grundherrschaft und vor der Grundentlastung des bäuerlichen Eigentums[1]. Beide Regelungen setzen die Aufhebung dieser historischen Abhängigkeiten normativ voraus und waren diese zum Zeitpunkt der Erlassung des StGG 1867 eigentlich bereits beseitigt worden[2]. Dennoch wirken beide Teile des Art 7 StGG auch in die Zukunft. Denn auch die Aufhebung des Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes wirkt – wie sich aus der Wendung „für immer“ ergibt – in die Zukunft als Verbot der Neuerrichtung derartiger Zwangsverbände[3].
Beide Verfassungsgarantien des Art 7 StGG haben von ihrem historisch geprägten Bedeutungsinhalt ein Naheverhältnis zum Eigentum an Grundstücken und zur Land- und Forstwirtschaft als besonderer Wirtschaftszweig: Es sollte durch diese Verfassungsgarantie die Freiheit und Gleichheit des Bauernstandes und des Bodeneigentums im Verhältnis zur liberalen Eigentumsordnung des übrigen wirtschaftlichen Eigentums ausdrücklich und - in besonders pathetischer Distanzierung von der vormaligen Grundherrschaft - „für immer“ gewährleistet werden.
Der zweite Satz des Art 7 StGG richtet sich zwar in seinem ersten Teil offenkundig gegen die historische Formen des „geteilten Eigentums“ mit seinen unablösbaren Leistungen, die durch die Grundentlastung schon beseitigt waren[4]. In seinem zweiten Teil richtet sich dieser Satz aber schon seinem Wortlaut nach in die Zukunft und verbietet „unablösbare Leistungen“ als Reallasten auf Liegenschaften und zwar unabhängig davon, ob diese auf öffentlich- oder privatrechtlichen Titeln beruhen, also mit unmittelbarer Drittwirkung[5]. Art 7 zweiter Satz StGG richtet sich also gegen eine Belastung des Grundeigentums mit unablösbaren Leistungen – auch in Zukunft –, die mit der (historischen) Teilung des Eigentums vergleichbare Rechtsinstitute schaffen („mit einer derartigen unablösbaren Leistung“).
Weil das „geteilte Eigentum“ bereits im Jahr 1867 „überwunden“ erschien, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Deregulierungsgesetz 2006[6] alle Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zum geteilten Eigentum als gegenstandslos aufgehoben.
Ungeachtet dieser Ausgangslage wurde in einem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung gegen Agrargemeinschaft Mieders/Tirol vom 09.11.2006 „festgestellt“, dass bei der körperschaftlichen Einrichtung der Agrargemeinschaft die Agrarbehörde „nacktes Recht“ („nudum jus“) zuerkannt hätte[7]. Das (wahre) Eigentum (die „Substanz“) an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sei der heutigen politischen Ortsgemeinde Mieders zugesprochen worden, weil diese angeblich immer Eigentümerin der Gemeinschaftsliegenschaften gewesen sei. Diese „Tatsache“, nämlich eine historische Entscheidung der Agrarbehörde auf „nacktes Recht“ („nudum jus“) spiegle sich in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“, Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.11.2006 AgrB-R741/362-2006).
Die Sachverhaltsfeststellungen gemäß Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 09.11.2006 AgrB-R741/362-2006 wurden ungeprüft, weil im Verfahrensverlauf unbestritten, dem Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung vorgelegt. Ausgehend von den ungeprüften und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Agrarbehörde erster Instanz, wonach
a) die heutige Ortsgemeinde und nicht die Agrargemeinde ehemalige Eigentümerin gewesen sei,
b) bei der Regulierung zu Gunsten der Agrargemeinschaft kein Eigentum, sondern „nacktes Recht“ („nudum jus“) festgestellt worden sei,
c) bei der Regulierung zu Gunsten der Ortsgemeinde das „Substanzrecht“ an den Gemeinschaftsliegenschaften im Sinn von Obereigentum (= Verfügungseigentum) zugesprochen worden sei,
erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, dass eine derartige Regulierung einer Agrargemeinschaft rechtswidrig gewesen wäre („offenkundig verfassungswidrig“). Eigentum der Ortsgemeinde sei auf eine Agrargemeinschaft „übertragen“ worden, ohne dass dieses Eigentum seine Eigenschaft als „Gemeindegut“ (= Eigentum bzw. Substanz der Ortsgemeinde) geändert hätte[8].
Dieses Eigentum der „Gemeindegutsagrargemeinschaft“, welches einleitend in der Begründung zu VfSlg 18.446/2008 als „gemeinsames Eigentum der Nutzungsberechtigten und der Ortsgemeinde“ (organisiert als Agrargemeinschaft) beschrieben wurde[9], mutiert ohne weitere Begründung, wie sich die Rechtsnatur so grundlegend ändern kann, im Verlauf der Entscheidungsbegründung zu VfSlg 18.446/2008 in (nacktes) Eigentum der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft und Alleinsubstanz der Ortsgemeinde. Das eingangs festgestellte „gemeinsame Eigentum der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft“ wird in „nacktes Eigentum“ aufgelöst.
Die Reichweite des Anspruchs der Ortsgemeinde auf den Substanzwert wurde im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 (noch) nicht in voller Schärfe ausgedrückt[10], sehr wohl
jedoch in den Nachfolgeerkenntnissen B 984/09, B 997/09 vom 5. März 2010[11] und B 1645/10 vom 28.02.2011[12].
Der Gerichtshof sieht im Erkenntnis B 1645/10 vom 28.02.2011 auch gar keine Veranlassung, die offensichtlich gewollte Aufspaltung des Eigentumsrechts und die Stellung der Ortsgemeinde als neue „Verfügungseigentümerin“[13] nach Art der mittelalterlichen Grundherrschaft auch nur in irgendeiner Weise zu beschönigen. Klar und deutlich wird zum Ausdruck gebracht, dass nach der konzeptuellen Vorstellung des Gerichtshofes über solche „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ die Ortsgemeinde „Verfügungseigentümerin“ sei[14]. Diese Rechtsposition der Ortsgemeinde als Verfügungseigentümerin wird vom VfGH ausdrücklich als Eigentum im Sinn des Art 5 StGG 1867 bzw. Art 1 1. ZPrMRK anerkannt[15]. Die Rechtsposition der Agrargemeinschaft als Summe der übrigen Mitglieder erscheint dagegen auf diejenige einer „Nutzungseigentümerin“ herabgedrückt[16].
Nach der Regelung des § 33 Abs. 5 Tiroler Flurverfassungsgesetz idF LGBl 2010/7 soll der Ortsgemeinde der gesamte „Substanzwert“ zukommen, der in einer solchen Agrargemeinschaft als Wirtschaftskörper erarbeitet wird. Der „Substanzwert“ sei jener Wert, „der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt“ (§ 33 Abs. 5 1. Satz).
Gemäß § 36 Abs. 2 Tiroler FLG 1996 sind diese „Substanzwerteinnahmen“ gesondert abzurechen und soll die Ortsgemeinde berechtigt sein, diese jederzeit zu entnehmen. Der Agrargemeinschaft selbst verbliebe nach dieser Definition rein gar nichts, weil die Ortsgemeinde auf alles Anspruch erheben könnte, worauf die Mitglieder keinen unmittelbaren Anspruch besitzen.
In 14 Erkenntnissen vom 30.6.2011 (Leit-Erkenntnis Zl 2010/07/0091) hat der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für die Entstehung des Wirtschaftskörpers „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ geprüft und war zu folgenden Ergebnissen gelangt:
a) Wann immer die historische Agrarbehörde im Regulierungsverfahren in Anwendung einer Zuständigkeitsnorm entsprechend § 15 Abs. 2 lit. c FlVerfGG 1951 („Gemeindegut“) entschieden hatte, soll rechtskräftig und unwiderlegbar eine solche „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“ (Eigentum der Agrargemeinschaft, belastet mit Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde) entstanden sein[17];
b) die Anwendung des Zuständigkeitstatbestandes entsprechend § 15 Abs. 2 lit. c FlVerfGG 1951 („Gemeindegut“) durch die historische Agrarbehörde soll nicht überprüfbar sein[18]; egal ob richtig oder falsch – in jedem Fall führt eine solche historische Entscheidung der historischen Agrarbehörde zu „substanzwertbelastetem Agrargemeinschaftseigentum“ [19];
c) irrelevant soll auch sein, wenn die historische Agrarbehörde mit dem Tatbestand „Gemeindegut“ gar nicht das Eigentum der Ortsgemeinde erfassen wollte, sondern das Eigentum der Agrargemeinschaft, weil – so der VwGH – die historischen Bescheide objektiv auszulegen seien[20];
d) irrelevant soll schließlich sein, ob tatsächlich historisches Eigentum einer politischen Ortsgemeinde vorlag[21]; die Anwendung eines Zuständigkeitstatbestandes entsprechend § 15 Abs. 2 lit. c FlVerfGG 1951 („Gemeindegut“ idF FlVerfGG 1951 vor VfSlg 9336/1982) stemple das agrargemeinschaftliche Eigentum jedenfalls zu ehemaligem Eigentum der Ortsgemeinde, welches infolge Regulierung „substanzwertbelastet“ sei;
e) das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2010 B 639/10 und die dort getätigte Klarstellung, wonach im historischen Recht mit dem Begriff „Gemeindegut“ das Eigentum der Agrargemeinschaft erfasst wurde[22], ist ignoriert worden. Maßgeblich sei die Definition von „Gemeindegut“ als Eigentum einer Ortsgemeinde durch das VfGH-Erkenntnis VfSlg 9336/1982.[23]
Die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts konstruieren diesen „Substanzwertanspruch“ als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht; angeblich soll dieses weder der Verfristung unterliegen, noch durch Ersitzung zu Erlöschen gebracht werden können[24]. Der VwGH hatte deshalb auch kein Problem, im Fall des Erkenntnisses Zl. 2010/07/0140-6 und Zl. 2011/07/0041-8 trotz eines Abschlusses des Regulierungsverfahrens im Jahr 1925 (!) „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ anzunehmen, von dem über 85 Jahre weder die Ortsgemeinde noch die Agrargemeinschaftsmitglieder jemals irgendetwas gehört oder gesehen hatten.
Angesichts einer solchen Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zum „Sonderprivatrecht der ländlichen Bodenordnung“[25], ist im Tiroler Agrarrecht das Chaos ausgebrochen:
So fordert die Ortsgemeinde Pflach von der Agrargemeinschaft Pflach die erzielten Mieterträgnisse aus einem Bestandsobjekt, welches die Agrargemeinschaft im Zeitraum nach der Regulierung errichtet hat (AgrB-R574/394-2011);
so forderte die Ortsgemeinde Mötz – rechtsfreundlich beraten – von der Agrargemeinschaft Mötz die Übereignung diverser Liegenschaften, unter anderem des im Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden bekannten Ausflugsgasthauses „Locherboden“ (AgrB-R471/229-2011.
so fordert die Ortsgemeinde Mutters von der Agrargemeinschaft Mutters in Abgeltung für Substanznutzungen in der Vergangenheit die Eigentumsübertragung am gesamten Gewerbegebiet „Gerberbach“; die Agrargemeinschaft soll eine Gutschrift für die entgangenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen erhalten (AgrB-R285/380-2011).
Agrarbehörde und Landesagrarsenat in Tirol judizieren übereinstimmend, dass aus Grundzusammenlegungen „substanzwertbelastetes“ Eigentum hervorgehe (AgrB-R506/544-2011; LAS-1018/8-10); konsequent plant die Ortsgemeinde Münster den „Substanzwertanspruch“ der Ortsgemeinde auch gegen ca. 100 Agrargemeinschaftsmitglieder geltend zu machen, welche aus der Aufteilung von ca. 200 ha „Gemeindegut“ gemäß Bescheid vom 19.05.1982, Zl. III b 1 – 735 R106 mit Liegenschaftseigentum bedacht wurden.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage:
[1] Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte (1963) 198 f; Zellenberg, Art 7 StGG in: Korinek/Holoubek (Hg), Bundesverfassungsrecht. Kommentar (2000) Rz 9 ff.
[2] Im Wesentlichen durch die Grundentlastungsgesetze ab 1848; vgl dazu die ausführlichen Hinweise bei Zellenberg (FN 1) Rz 2 und 7.
[3] So mit treffenden Argumenten: Zellenberg (FN 72) Rz 9 gegen die Auffassung Ermacoras (FN 1) von der Bedeutungslosigkeit dieser Bestimmung in der geltenden Rechtsordnung. Unrichtig daher: Öhlinger, Verfassungsrecht8 (2009) Rz 754 und Berka, Die Grundrechte (1999) Rz 449, die Art 7 StGG nur historische Bedeutung geben; auch das VfGH Erk B 1645/10-9 v 28.2.2011 geht – obwohl in der Sache negativ – nicht von einer rein historischen Bedeutung des Art 7 StGG aus.
[4] Spielbüchler, in: Rummel (Hg), Kommentar zum ABGB Bd 13 (2000) Rz 1 zu §§ 357 – 360; Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd 210 (1996) 51; Gschnitzer, Österreichisches Sachenrecht2 (1985) 150.
[5] Zellenberg (FN 1) unter Bezugnahme auf Klang, Kommentar zum ABGB Bd2 (1950) § 530 ABGB 614 f; Mayer, Das österreichische Bundesverfassungsrecht4 (2007) 603.
[6] Bundesgesetz vom 24. Juli 2006 BGBl 2006/113 (Deregulierungsgesetz 2006).
[7] Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite 5 des Originalerkenntnisses: „Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme … erfolgte ohnehin als nudum jus, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb.“
[8] VfSlg 18.446/2008, Pkt B II. 3. Abs 2. (Seite 19 des Originalerkenntnisses) „Die rechtskräftig gewordene Eigentumsübertragung hat jedoch nur das Eigentum auf die Agrargemeinschaft übertragen, an der Eigenschaft des Gemeindeguts nichts verändern können und wollen und daher auch nichts verändert.“
[9] VfSlg 18.446/2008, Pkt II B Z 1 Abs 2 (Seite 15 des Originalerkenntnisses): „Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das […] verfassungswidrig. Ist dieser Akt jedoch - wie hier - rechtskräftig geworden, ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006).“
[10] Vgl VfSlg 18.446/2008, Pkt II B Z 2 Abs 4 (Seite 17 f des Originalerkenntnisses): „Das Problem dieses Verfahrens ist vielmehr ausschließlich die im Gesetz nirgends näher bedachte Rechtslage, die durch die Feststellung des Eigentums einer Agrargemeinschaft am Gemeindegut geschaffen wurde. Das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinde muss hier - entgegen dem ursprünglichen (gemeinderechtlichen) Konzept des Gemeindegutes, das sie als Eigentümerin vorsieht, - als (möglicherweise im Ausmaß wechselnder) Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können.“
[11] VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011: „Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu und muss das Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können" (vgl. E VfGH 5. März 2010, B 984/09, B 997/09).“
[12] B 1645/10 28.02.2011, Pkt III. 2.2.2.5. „Dieser Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt aber gleichermaßen eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet (…). Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes - hier im Wege der Einräumung von Zustimmungs- und Einwirkungsrechten - zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl. VfSlg. 18.446/2008).“
[13] Vgl Harry Westermann, Zulässigkeit und Folgen einer Aufspaltung des Bodeneigentums in Verfügungs- und Nutzungseigentum (1974); Fritz Baur, Möglichkeiten und Grenzen des Zivilrechts bei der Gewährleistung Öffentlicher und sozialer Erfordernisse im Bodenrecht, AcP 1976, 97 ff; Peter Padura, Möglichkeiten und Grenzen des Zivilrechts bei der Gewährleistung Öffentlicher und sozialer Erfordernisse im Bodenrecht, AcP 1976, 120 ff.
[14] B 1645/10 28.02.2011, Pkt III. 2.2.2.5. „Dieser Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt aber gleichermaßen eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet (…). Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes - hier im Wege der Einräumung von Zustimmungs- und Einwirkungsrechten - zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl. VfSlg. 18.446/2008).“
[15] B 1645/10 28.02.2011, Pkt III. 2.2.2.5. „Dieser Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt aber gleichermaßen eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet (…). Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes - hier im Wege der Einräumung von Zustimmungs- und Einwirkungsrechten - zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl. VfSlg. 18.446/2008).“
[16] B 1645/10 28.02.2011, Pkt III. 2.2.2.4. „Auch gegen die Regelungen, denen zufolge substanzwertrelevante Organbeschlüsse nur mit Zustimmung der Gemeinde gefasst werden können (Satz 2), hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft vernachlässigt in ihrer gegenteiligen Argumentation den Umstand, dass der Substanzwert ausschließlich der Gemeinde zusteht (vgl. bereits VfSlg. 18.446/2008). Die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft verfügen demgegenüber in Ansehung des Substanzwerts über keinerlei Rechte. Die Einräumung eines Zustimmungsrechts der Gemeinde ist daher sachlich gerechtfertigt.“
[17] VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011: „Bei einer Feststellung nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 steht auf Grundlage des § 33 Abs 5 Tir FlVfLG 1996 fest, dass der Substanzwert dieser Grundstücke der Gemeinde zukommt. Eine Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 vorliegt, beinhaltet daher auch einen (positiven) Ausspruch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde (vgl. E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10).“
[18] VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011, Pkt 8 der Begründung. „Die Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 18. Oktober 1966 und der dort getroffenen Feststellung, es liege Gemeindegut vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.“
[19] VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011, Pkt 8 der Begründung. „Die Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 18. Oktober 1966 und der dort getroffenen Feststellung, es liege Gemeindegut vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.“
[20] VwGH 2010/07/0075: „Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091, weiters zum Ausdruck gebracht hat, ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen; für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist unerheblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte oder wie sie der Empfänger verstand. Der Bescheid vom 1. März 1949 stellte fest, dass agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935, also Gemeindegut, vorlag, das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterlag. Durch die Zitierung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 (und nicht etwa des § 36 Abs. 1 lit. b leg. cit., der von dem gemeinsam genutzten Gut von agrarischen Gemeinschaften spricht) im Spruch des Bescheides vom 17. Juni 1949 ist diese Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut objektiv eindeutig ableitbar. Ein Zweifelsfall liegt hier nicht vor.
[21] VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011, Pkt 8 der Begründung. „Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.“
[22] VfGH 10.12.2010 B 639/10 ua, Pkt II A 2.3.6.3: „[…] der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, angeführten Begriff "Gemeindegut" im Sinne von "Eigentum der Agrargemeinschaft" abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [250 f.]) […]“
[23] VwGH 30.6.2011 Zl 2010/07/0091, Pkt 6.3.2. Abs 1: „Darauf, dass unter dem Gemeindegut im damals noch in Kraft stehenden § 15 Abs. 2 lit. d FGG und im damals geprüften § 31 Abs. 2 lit d Vorarlberger FLG (im Wesentlichen inhaltsgleich dem § 36 Abs. 2 lit d TFLG 1952) jene Erscheinung zu verstehen ist, die in den früheren Gemeindeordnungen im Rahmen des Reichsgemeindegesetzes 1862 und den nachfolgenden Gemeindegesetzen geregelt war (vgl. VfSlg. 384/1925 und VfSlg. 2308/1952) hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 9.336/1982 ausdrücklich hingewiesen. Dies ergebe sich - so der Verfassungsgerichtshof - nicht nur aus dem durch die Gemeindeordnungen geprägten Ausdruck "Gemeindegut", sondern auch aus dem Hinweis auf die Bestimmungen der Gemeindeordnungen im Grundsatzgesetz.“
[24] VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011: „Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft können auch im Falle ihrer Nichtausübung nicht verjähren (vgl. E 24. Juli 2008, 2007/07/0100; E 21. Oktober 2004, 2003/07/0107). Eine Verjährung der Anteilsrechte der Gemeinde bzw. eine Ersitzung der Agrargemeinschaft im Umfang des Rechtes an der Substanznutzung kommt daher nicht in Frage.“
[25]) „Unter der Bezeichnung „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“, Grundsatzmaterie Bund, Ausführungsgesetzgebung Länder und Vollziehung der Agrarbehörden gem Art 12 der Bundesverfassung, wird diese Materie als „Privatrecht ländlicher Bodenordnung“ geregelt.“ Josef Kühne, Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg, in: Die Agrargemeinschaften in Westösterreich (im Druck) 351.
[26] Bundesgesetz vom 24. Juli 2006 BGBl 2006/113 (Deregulierungsgesetz 2006).
[27] Zu dieser Unterscheidung: s die Nachweise oben in FN 13.
[28] Vgl: VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011: „Bei einer Feststellung nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 steht auf Grundlage des § 33 Abs 5 Tir FlVfLG 1996 fest, dass der Substanzwert dieser Grundstücke der Gemeinde zukommt. Eine Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 vorliegt, beinhaltet daher auch einen (positiven) Ausspruch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde (vgl. E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10).“
[29] Vgl dazu: Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [238]: „Es würde jeder juristischen Sorgfalt und Genauigkeit widersprechen, den historischen Bescheiden der Tiroler Agrarbehörden, die vor der Veröffentlichung des Erkenntnisses des VfGH Slg 9336/1982 erlassen wurden, einen Inhalt zu unterstellen, der vom damals geltenden Flurverfassungsrecht nicht gedeckt ist.“
[30] Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite 5 des Originalerkenntnisses: „Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme … erfolgte ohnehin als nudum jus, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb.“
[31] Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite 6 f des Originalerkenntnisses: „Die Zuregulierung des Eigentums am Gemeindegut an die AGM Mieders konnte daher nur für diesen, im Regulierungsbescheid festgelegten Zweck erfolgt sein. Dies ist eine wichtige Besonderheit, die in den Regulierungsplänen zum Gemeindegut regelmäßig steckt. Als rechtliche `Besonderheit´ unterscheiden sich Gemeindegutsagrargemeinschaftsgebilde eben von üblichen Agrargemeinschaften.“
[32] VfSlg 18.446/2008, Seite 4 des Originalerkenntnisses, Pkt I. Z 1. der Entscheidungsbegründung, gibt den erstinstanzlichen Entscheidungsduktus wieder wie folgt: „Ausgehend von der Feststellung des Regulierungsplans, es handle sich um Gemeindegut und dieses stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft, führt die Behörde sodann aus (Hervorhebungen im Original): […].“
[33] VfSlg 18.446/2008, Seite 4 des Originalerkenntnisses, Pkt I. Z 1. der Entscheidungsbegründung, gibt den erstinstanzlichen Entscheidungsduktus wieder wie folgt: „Ausgehend von der Feststellung des Regulierungsplans, es handle sich um Gemeindegut und dieses stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft, führt die Behörde sodann aus (Hervorhebungen im Original): ´Gerade diese beiden Festlegungen im Regulierungsplan zeigen aber, nach Auffassung der Agrarbehörde, deutlich, dass im Zuge von Regulierungsverfahren über das Gemeindegut der politischen Gemeinden - rechtlich gesehen - in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche 'Sondergebilde' geschaffen wurden. Den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut kann nicht (gegen das Gesetz und gegen die Verfassung) eine Bedeutung und jener Inhalt unterlegt werden, dass Aufgabe und Inhalt der Gemeindegutsregulierung gewesen wäre, Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten. Das Gegenteil ist der Fall, das Vorliegen von Gemeindegut war rechtliche Voraussetzung, dass an diesem Gemeindegut die alten öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen und Nutzungsverhältnisse in einem Regulierungsplan der Agrarbehörde festgeschrieben werden konnten, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden. Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen!“ Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme – […] - erfolgte ohnehin als 'nudum ius', als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt ([…]. Hohe Substanznutzungen sind erst lange nach der Regulierung der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut hervor gekommen. Ausschließlich damit, mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung, haben sich das Regulierungsverfahren und der Regulierungsplan Mieders befasst! Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wider, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging.“
[34] Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite 6 f des Originalerkenntnisses: „Der Regulierungsplan Mieders legt ausdrücklich fest, dass sich diese Behördenentscheidung auf die agrargemeinschaftliche Nutzung in Holz und Weide bezieht […] Die Zuregulierung des Eigentums am Gemeindegut an die AGM Mieders konnte daher nur für diesen, im Regulierungsbescheid festgelegten Zweck erfolgt sein. Dies ist eine wichtige Besonderheit, die in den Regulierungsplänen zum Gemeindegut regelmäßig steckt. Als rechtliche `Besonderheit´ unterscheiden sich Gemeindegutsagrargemeinschaftsgebilde eben von üblichen Agrargemeinschaften.“
[35] Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite 5 des Originalerkenntnisses: „Ausschließlich damit, mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung, haben sich das Regulierungsverfahren und der Regulierungsplan Mieders befasst! Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wieder, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging.“
[36] Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, AgrB-R451/286-2009 vom 02.11.2009, Seite 62 (Fettdruck im Original): „Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist. Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind“.
[37] Landesagrarsenat Tirol, LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 (Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008): „Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.11.2006 gröblich missachtet. Dem Bescheid vom 09.11.2006 ging kein geeignetes Ermittlungsverfahren voraus, weder zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes noch im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs der Parteien.“
[38] Vgl Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, AgrB-R451/286-2009 vom 02.11.2009, Seite 62 (Fettdruck im Original): „Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist. Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind“.
[39] Vgl Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, AgrB-R451/286-2009 vom 02.11.2009, Seite 62 (Fettdruck im Original): „Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist. Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind“.
[40] Landesagrarsenat Tirol, LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 (Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008): „Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.11.2006 gröblich missachtet. Dem Bescheid vom 09.11.2006 ging kein geeignetes Ermittlungsverfahren voraus, weder zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes noch im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs der Parteien.“
[41] VfSlg 18.446/2008, Pkt II Z 1 der Begründung: „(VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 2. der Begründung:) Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das durch das Vorbild der echten Agrargemeinschaften vielleicht nahe gelegt, im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig. Ist dieser Akt jedoch - wie hier - rechtskräftig geworden, ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006). Innerhalb der Agrargemeinschaft allerdings - einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§34 Abs2 TFLG) - wirft eine solche Konstruktion die Frage auf, wie der Anteil der Gemeinde im Verhältnis zu den Anteilen der Inhaber von Stammsitzliegenschaften zu bemessen ist. Der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Substanzwert ist nämlich keine feste Größe, sondern kann - wie schon in VfSlg. 9336/1982, S. 104 unten dargelegt - nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen während des Bestandes der Agrargemeinschaft stark wechseln. Unter der zeitbedingt verständlichen Annahme, dass für die laufende Bewirtschaftung des Gemeindegutes nur land- und forstwirtschaftliche Nutzungen in Betracht kommen, tritt er überhaupt nicht in Erscheinung. Er wurde infolge dessen übersehen oder - wie die Erläuterungen zur Novelle 2007 formulieren - "vernachlässigt". Der Anteil der Gemeinde als solcher wurde auch im vorliegenden Fall mit einem Prozentsatz festgestellt, der den damals tatsächlich in Anspruch genommenen Holznutzungen entsprach (wozu offenbar noch das den Gemeindebürgern nach dem Schlägerungsjahr verbliebene Ast- und Klaubholz kam), Nutzungen, die die Gemeinde freilich bis dahin nicht kraft Nutzungsrechts, sondern kraft Eigentumsrechts bezog.“
[42] VfSlg 18.446/2008, B Pkt II. Z 3 Abs 2 der Begründung: „Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass […] (rechtswidrigerweise) beabsichtigt sei, aus dem Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen (ist doch der Anteil von 10 % der Gemeinde als solcher ausdrücklich eingeräumt worden); wie dem Verfassungsgerichtshof aus anderen Regulierungsfällen bekannt ist (zB VfSlg. 17.779/2006), wurde die Absicht, an den rechtlichen Verhältnissen (abgesehen von der Regulierung) etwas zu ändern, vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.“
[43] VfSlg 18.446/2008, B Pkt II. Z 3 Abs 2 der Begründung: „Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass […] (rechtswidrigerweise) beabsichtigt sei, aus dem Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen (ist doch der Anteil von 10 % der Gemeinde als solcher ausdrücklich eingeräumt worden); wie dem Verfassungsgerichtshof aus anderen Regulierungsfällen bekannt ist (zB VfSlg. 17.779/2006), wurde die Absicht, an den rechtlichen Verhältnissen (abgesehen von der Regulierung) etwas zu ändern, vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.“
[44] VfSlg 18.446/2008, B Pkt II. Z 3 Abs 2 der Begründung: „Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass […] (rechtswidrigerweise) beabsichtigt sei, aus dem Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen (ist doch der Anteil von 10 % der Gemeinde als solcher ausdrücklich eingeräumt worden); wie dem Verfassungsgerichtshof aus anderen Regulierungsfällen bekannt ist (zB VfSlg. 17.779/2006), wurde die Absicht, an den rechtlichen Verhältnissen (abgesehen von der Regulierung) etwas zu ändern, vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.“
[45] VfSlg 18.446/2008, B Pkt II. Z 3 Abs 2 der Begründung: „Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass […] (rechtswidrigerweise) beabsichtigt sei, aus dem Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen (ist doch der Anteil von 10 % der Gemeinde als solcher ausdrücklich eingeräumt worden); wie dem Verfassungsgerichtshof aus anderen Regulierungsfällen bekannt ist (zB VfSlg. 17.779/2006), wurde die Absicht, an den rechtlichen Verhältnissen (abgesehen von der Regulierung) etwas zu ändern, vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.“
[46] VfSlg 18.446/2008, Pkt II Z 1 der Begründung: „(VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 2. der Begründung:) Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das durch das Vorbild der echten Agrargemeinschaften vielleicht nahe gelegt, im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig. Ist dieser Akt jedoch - wie hier - rechtskräftig geworden, ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006).“
[47] VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 4. der Begründung:) „An sich sieht nämlich das Gesetz die Abänderung von Regulierungsplänen vor (§69 Abs1 TFLG). Die Beseitigung des Zwanges, das Ausmaß der Mitgliedschaft auch beim Gemeindegut ausschließlich an den Nutzungsrechten zu orientieren durch VfSlg. 9336/1982, erlaubt nunmehr die Berücksichtigung des Substanzwertes. Das ist auch verfassungsrechtlich geboten. Die das Gemeindegut repräsentierenden Agrargemeinschaften dürfen nach dem Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 nicht mehr ohne Bedachtnahme auf den Substanzwert geteilt werden, sofern er bei dieser Gelegenheit erstmals zutage tritt. Gegebenenfalls müssen schon vorher die Anteilsrechte angepasst werden. Andernfalls würde man die verfassungswidrige Behandlung von Gemeindegut weiter fortsetzen.“
[48] VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 3. der Begründung: „Die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen können sich jedoch ändern und haben sich auch im Laufe der Zeit in dieser Hinsicht offenkundig geändert. Die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen (zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes) hat offenkundig zugenommen. Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der - nach Inhalt des rechtskräftig gewordenen Bescheides nicht zwingende - Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden. Im Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert; er hat die Ursache für ein solches Ergebnis in der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und infolgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen, die freilich nicht mehr rückgängig zu machen sind, und daher jedenfalls der Kompetenz der Agrarbehörden unterworfen bleiben, die Lage insoweit geändert, als wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern.“
[49] VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 3. der Begründung: „Die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen können sich jedoch ändern und haben sich auch im Laufe der Zeit in dieser Hinsicht offenkundig geändert. Die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen (zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes) hat offenkundig zugenommen. Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der - nach Inhalt des rechtskräftig gewordenen Bescheides nicht zwingende - Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden. Im Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert; er hat die Ursache für ein solches Ergebnis in der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und infolgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen, die freilich nicht mehr rückgängig zu machen sind, und daher jedenfalls der Kompetenz der Agrarbehörden unterworfen bleiben, die Lage insoweit geändert, als wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern.“
[50] VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 3. der Begründung: „Die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen können sich jedoch ändern und haben sich auch im Laufe der Zeit in dieser Hinsicht offenkundig geändert.“