10058/J XXIV. GP

Eingelangt am 06.12.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Gerhard Huber, Mag. Ewald Stadler,

Kolleginnen und Kollegen

 

an Frau Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl

betreffend die Enteignung von ca 18.000 Tirolerinnen und Tirolern wegen Wiedereinführung des geteilten Eigentums, wegen des Fehlens von Verjährungs- und Ersitzungsregelungen sowie Einführung einer „societas leonina“ als public private partnership „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Sonderprivatrecht der ländlichen Bodenordnung für Gemeinschaftsbesitz.

 

I. Teil.

 

I. Das Grundrecht des Art 7 StGG 1867 enthält zwei unterschiedliche Garantien: Die Aufhebung des „Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes“ (Satz 1) und die Freiheit der Liegenschaften von unablösbaren Leistungen nach Art des „geteilten Eigentums“ (Satz 2). Beide Bestimmungen beziehen sich auf bestimmte historische Rechtszustände vor der Aufhebung der Grundherrschaft und vor der Grundentlastung des bäuerlichen Eigentums[1]. Beide Regelungen setzen die Aufhebung dieser historischen Abhängigkeiten normativ voraus und waren diese zum Zeitpunkt der Erlassung des StGG 1867 eigentlich bereits beseitigt worden[2]. Dennoch wirken beide Teile des Art 7 StGG auch in die Zukunft. Denn auch die Aufhebung des Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes wirkt – wie sich aus der Wendung „für immer“ ergibt – in die Zukunft als Verbot der Neuerrichtung derartiger Zwangsverbände[3].

Beide Verfassungsgarantien des Art 7 StGG haben von ihrem historisch geprägten Bedeutungsinhalt ein Naheverhältnis zum Eigentum an Grundstücken und zur Land- und Forstwirtschaft als besonderer Wirtschaftszweig: Es sollte durch diese Verfassungsgarantie die Freiheit und Gleichheit des Bauernstandes und des Bodeneigentums im Verhältnis zur liberalen Eigentumsordnung des übrigen wirtschaftlichen Eigentums ausdrücklich und - in besonders pathetischer Distanzierung von der vormaligen Grundherrschaft - „für immer“ gewährleistet werden.

Der zweite Satz des Art 7 StGG richtet sich zwar in seinem ersten Teil offenkundig gegen die historische Formen des „geteilten Eigentums“ mit seinen unablösbaren Leistungen, die durch die Grundentlastung schon beseitigt waren[4]. In seinem zweiten Teil richtet sich dieser Satz aber schon seinem Wortlaut nach in die Zukunft und verbietet „unablösbare Leistungen“ als Reallasten auf Liegenschaften und zwar unabhängig davon, ob diese auf öffentlich- oder privatrechtlichen Titeln beruhen, also mit unmittelbarer Drittwirkung[5]. Art 7 zweiter Satz StGG richtet sich also gegen eine Belastung des Grundeigentums mit unablösbaren Leistungen – auch in Zukunft –, die mit der (historischen) Teilung des Eigentums vergleichbare Rechtsinstitute schaffen („mit einer derartigen unablösbaren Leistung“).

Weil das „geteilte Eigentum“ bereits im Jahr 1867 „überwunden“ erschien, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Deregulierungsgesetz 2006[6] alle Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zum geteilten Eigentum als gegenstandslos aufgehoben.

 

Ungeachtet dieser Ausgangslage wurde in einem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung gegen Agrargemeinschaft Mieders/Tirol vom 09.11.2006 „festgestellt“, dass bei der körperschaftlichen Einrichtung der Agrargemeinschaft die Agrarbehörde „nacktes Recht“ („nudum jus“) zuerkannt hätte[7]. Das (wahre) Eigentum (die „Substanz“) an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sei der heutigen politischen Ortsgemeinde Mieders zugesprochen worden, weil diese angeblich immer Eigentümerin der Gemeinschaftsliegenschaften gewesen sei. Diese „Tatsache“, nämlich eine historische Entscheidung der Agrarbehörde auf „nacktes Recht“ („nudum jus“) spiegle sich in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“, Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.11.2006 AgrB-R741/362-2006).

 

Die Sachverhaltsfeststellungen gemäß Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 09.11.2006 AgrB-R741/362-2006 wurden ungeprüft, weil im Verfahrensverlauf unbestritten, dem Verfassungsgerichtshof zur Beurteilung vorgelegt. Ausgehend von den ungeprüften und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Agrarbehörde erster Instanz, wonach

a) die heutige Ortsgemeinde und nicht die Agrargemeinde ehemalige Eigentümerin gewesen sei,

b) bei der Regulierung zu Gunsten der Agrargemeinschaft kein Eigentum, sondern „nacktes Recht“ („nudum jus“) festgestellt worden sei,

c) bei der Regulierung zu Gunsten der Ortsgemeinde das „Substanzrecht“ an den Gemeinschaftsliegenschaften im Sinn von Obereigentum (= Verfügungseigentum) zugesprochen worden sei,

erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, dass eine derartige Regulierung einer Agrargemeinschaft rechtswidrig gewesen wäre („offenkundig verfassungswidrig“). Eigentum der Ortsgemeinde sei auf eine Agrargemeinschaft „übertragen“ worden, ohne dass dieses Eigentum seine Eigenschaft als „Gemeindegut“ (= Eigentum bzw. Substanz der Ortsgemeinde) geändert hätte[8].

 

Dieses Eigentum der „Gemeindegutsagrargemeinschaft“, welches einleitend in der Begründung zu VfSlg 18.446/2008 als „gemeinsames Eigentum der Nutzungsberechtigten und der Ortsgemeinde“ (organisiert als Agrargemeinschaft) beschrieben wurde[9], mutiert ohne weitere Begründung, wie sich die Rechtsnatur so grundlegend ändern kann, im Verlauf der Entscheidungsbegründung zu VfSlg 18.446/2008 in (nacktes) Eigentum der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft und Alleinsubstanz der Ortsgemeinde. Das eingangs festgestellte „gemeinsame Eigentum der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft“ wird in „nacktes Eigentum“ aufgelöst.

 

Die Reichweite des Anspruchs der Ortsgemeinde auf den Substanzwert wurde im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 (noch) nicht in voller Schärfe ausgedrückt[10], sehr wohl

 jedoch in den Nachfolgeerkenntnissen B 984/09, B 997/09 vom 5. März 2010[11]  und      B 1645/10 vom 28.02.2011[12].

Der Gerichtshof sieht im Erkenntnis B 1645/10 vom 28.02.2011 auch gar keine Veranlassung, die offensichtlich gewollte Aufspaltung des Eigentumsrechts und die Stellung der Ortsgemeinde als neue „Verfügungseigentümerin“[13] nach Art der mittelalterlichen Grundherrschaft auch nur in irgendeiner Weise zu beschönigen. Klar und deutlich wird zum Ausdruck gebracht, dass nach der konzeptuellen Vorstellung des Gerichtshofes über solche „Gemeindegutsagrargemeinschaften“ die Ortsgemeinde „Verfügungseigentümerin“ sei[14]. Diese Rechtsposition der Ortsgemeinde als Verfügungseigentümerin wird vom VfGH ausdrücklich als Eigentum im Sinn des Art 5 StGG 1867 bzw. Art 1 1. ZPrMRK anerkannt[15]. Die Rechtsposition der Agrargemeinschaft als Summe der übrigen Mitglieder erscheint dagegen auf diejenige einer „Nutzungseigentümerin“ herabgedrückt[16].

Nach der Regelung des § 33 Abs. 5 Tiroler Flurverfassungsgesetz idF LGBl 2010/7 soll der Ortsgemeinde der gesamte „Substanzwert“ zukommen, der in einer solchen Agrargemeinschaft  als Wirtschaftskörper erarbeitet wird. Der „Substanzwert“ sei jener Wert, „der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt“ (§ 33 Abs. 5 1. Satz).

Gemäß § 36 Abs. 2 Tiroler FLG 1996 sind diese „Substanzwerteinnahmen“ gesondert abzurechen und soll die Ortsgemeinde berechtigt sein, diese jederzeit zu entnehmen. Der Agrargemeinschaft selbst verbliebe nach dieser Definition rein gar nichts, weil die Ortsgemeinde auf alles Anspruch erheben könnte, worauf die Mitglieder keinen unmittelbaren Anspruch besitzen.

 

In 14 Erkenntnissen vom 30.6.2011 (Leit-Erkenntnis Zl 2010/07/0091) hat der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für die Entstehung des Wirtschaftskörpers „Gemeindegutsagrar­gemeinschaft“ geprüft und war zu folgenden Ergebnissen gelangt:

a) Wann immer die historische Agrarbehörde im Regulierungsverfahren in Anwendung einer Zuständigkeitsnorm entsprechend § 15 Abs. 2 lit. c FlVerfGG 1951 („Gemeindegut“) entschieden hatte, soll rechtskräftig und unwiderlegbar eine solche „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft“ (Eigentum der Agrargemeinschaft, belastet mit Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde) entstanden sein[17];

b) die Anwendung des Zuständigkeitstatbestandes entsprechend § 15 Abs. 2 lit. c FlVerfGG 1951 („Gemeindegut“) durch die historische Agrarbehörde soll nicht überprüfbar sein[18]; egal ob richtig oder falsch – in jedem Fall führt eine solche historische Entscheidung der historischen Agrarbehörde zu „substanzwertbelastetem Agrargemeinschaftseigentum“ [19];

c) irrelevant soll auch sein, wenn die historische Agrarbehörde mit dem Tatbestand „Gemeindegut“ gar nicht das Eigentum der Ortsgemeinde erfassen wollte, sondern das Eigentum der Agrargemeinschaft, weil – so der VwGH – die historischen Bescheide objektiv auszulegen seien[20];

d) irrelevant soll schließlich sein, ob tatsächlich historisches Eigentum einer politischen Ortsgemeinde vorlag[21]; die Anwendung eines Zuständigkeitstatbestandes entsprechend § 15 Abs. 2 lit. c FlVerfGG 1951 („Gemeindegut“ idF FlVerfGG 1951 vor VfSlg 9336/1982) stemple das agrargemeinschaftliche Eigentum jedenfalls zu ehemaligem Eigentum der Ortsgemeinde, welches infolge Regulierung „substanzwertbelastet“ sei;

e) das Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2010 B 639/10 und die dort getätigte Klarstellung, wonach im historischen Recht mit dem Begriff „Gemeindegut“ das Eigentum der Agrargemeinschaft erfasst wurde[22], ist ignoriert worden. Maßgeblich sei die Definition von „Gemeindegut“ als Eigentum einer Ortsgemeinde durch das VfGH-Erkenntnis VfSlg 9336/1982.[23]

 

Die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts konstruieren diesen „Substanzwertanspruch“ als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht; angeblich soll dieses weder der Verfristung unterliegen, noch durch Ersitzung zu Erlöschen gebracht werden können[24]. Der VwGH hatte deshalb auch kein Problem, im Fall des Erkenntnisses Zl. 2010/07/0140-6 und Zl. 2011/07/0041-8 trotz eines Abschlusses des Regulierungsverfahrens im Jahr 1925 (!) „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ anzunehmen, von dem über 85 Jahre weder die Ortsgemeinde noch die Agrargemeinschaftsmitglieder jemals irgendetwas gehört oder gesehen hatten.


Angesichts einer solchen Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zum „Sonderprivatrecht der ländlichen Bodenordnung“[25], ist im Tiroler Agrarrecht das Chaos ausgebrochen:

So fordert die Ortsgemeinde Pflach von der Agrargemeinschaft Pflach die erzielten Mieterträgnisse aus einem Bestandsobjekt, welches die Agrargemeinschaft im Zeitraum nach der Regulierung errichtet hat (AgrB-R574/394-2011);

so forderte die Ortsgemeinde Mötz – rechtsfreundlich beraten – von der Agrargemeinschaft Mötz die Übereignung diverser Liegenschaften, unter anderem des im Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden bekannten Ausflugsgasthauses  „Locherboden“ (AgrB-R471/229-2011.

so fordert die Ortsgemeinde Mutters von der Agrargemeinschaft Mutters in Abgeltung für Substanznutzungen in der Vergangenheit die Eigentumsübertragung am gesamten Gewerbegebiet „Gerberbach“; die Agrargemeinschaft soll eine Gutschrift für die entgangenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen erhalten (AgrB-R285/380-2011).

 

Agrarbehörde und Landesagrarsenat in Tirol judizieren übereinstimmend, dass aus Grundzusammenlegungen „substanzwertbelastetes“ Eigentum hervorgehe (AgrB-R506/544-2011; LAS-1018/8-10); konsequent plant die Ortsgemeinde Münster den „Substanzwertanspruch“ der Ortsgemeinde auch gegen ca. 100 Agrargemeinschaftsmitglieder geltend zu machen, welche aus der Aufteilung von ca. 200 ha „Gemeindegut“ gemäß Bescheid vom 19.05.1982, Zl. III b 1 – 735 R106 mit Liegenschaftseigentum bedacht wurden.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage:

 

  1. Sind ihnen die vorstehend dargestellten Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und die daraus abgeleiteten Streitfälle in Tirol bekannt?
  2. Ist Ihnen das vorstehend geschilderte Regelungsgefüge für Gemeindegutsagrargemeinschaften bekannt?
  3. Wo ist der „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ gesetzlich geregelt?
  4. Handelt es sich beim „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ um Gesetzesrecht? Wenn Ja, warum?
  5.  Handelt es sich beim „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ um Richterrecht, das die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschreitet? Wenn Ja, in welchem Umfang?

  1. Ist eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, durch welche einfaches Gesetzesrecht mit neuen Inhalten belegt wird, außerhalb der Kompetenzfeststellungserkenntnisse gemäß Art 138 B-VG durch die Österreichische Bundesverfassung gedeckt?
  2. Wie ist es möglich, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Jahr 2008 und später zu einem „Substanzwertanspruch“ judizieren, wenn der Bundesgesetzgeber mit Deregulierungsgesetz 2006[26] die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum „geteilten Eigentum“ (Verfügungseigentum einerseits, Nutzungseigentum andererseits[27]) mit der Begründung aufgehoben hat, dass diese in der Österreichischen Rechtsordnung keinerlei Bedeutung mehr hätten?
  3. Ist der „Substanzwertanspruch“ ein Sachenrecht, ein Schuldrecht oder eine Rechtsposition sui generis und warum?
  4. Offensichtlich gründet der „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ (= „Restitutionsanspruch der Ortsgemeinde“) auf den historischen Entscheidungen der Agrarbehörde über die Eigentumsverhältnisse (§§ 38 Abs. 1 TFLG 1935 und den Nachfolgebestimmungen dazu)[28]. Wenn Nein, warum nicht?
  5. Nach welchem Recht hat die historische Agrarbehörde auf „Substanzwertanspruch“ der Ortsgemeinde entschieden?
  6. Hat die historische Agrarbehörde den Substanzwertanspruch bereits gekannt? Wenn Ja, woraus kann dies abgeleitet werden?
  7. Wenn die historische Agrarbehörde den Substanzwertanspruch nicht gekannt hat, wie kann eine solche Rechtsposition aus den historischen Bescheiden der Agrarbehörde abgeleitet werden?
  8. Ist es zulässig, historischen Behördenbescheiden nachträglich auf interpretativem Weg einen Bedeutungsgehalt zuzuordnen, der von der damaligen Rechtsordnung und vom historischen Behördenwillen nicht gedeckt war?[29]

  1. Steht der „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ gemäß VfSlg 18.446/2008 in einem Zusammenhang mit den erstinstanzlichen Feststellungen im Bescheid vom 9.11.2006 der Tiroler Agrarbehörde AgrB-R741/362-2006, wonach die historische Agrarbehörde auf „nacktes Eigentum der Agrargemeinschaft“[30] entschieden haben soll? Wenn Nein, warum nicht?
  2. Steht der „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ gemäß VfSlg 18.446/2008 in einem Zusammenhang mit den erstinstanzlichen Feststellungen im Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 (Tiroler Agrarbehörde), wonach im Regulierungsverfahren dass Eigentum nur für begrenzte Zwecke „zureguliert“ wurde, konkret für land- und forstwirtschaftliche Nutzung[31]? Wenn Nein, warum nicht?
  3. Wurde die These, wonach die historischen Agrarbehörden auf „nacktes Recht der Agrargemeinschaft“ entschieden hätten, im Bescheid AgrB-R741/362-2006 (Tiroler Agrarbehörde) aus der historischen Agrarbehördenentscheidung über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet (§ 38 Abs. 1 TFLG 1935 und Nachfolgeentscheidungen) abgeleitet? Wenn Nein, warum nicht?
  4. Wurden diese historischen Entscheidungen der Agrarbehörden, aus denen  „nacktes Recht der Agrargemeinschaft“ entstanden sein soll, typischer Weise wie folgt formuliert: „Das Regulierungsgebiet ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück gemäß § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 (Gemeindegut) und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft?“[32] Wenn Nein, warum nicht?

  1. Wurde im erstinstanzlichen Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 der Tiroler Agrarbehörde, welcher dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 zu Grunde lag, eine solche Behördenentscheidung in dem Sinn ausgelegt, dass mit einer solchen Agrarbehördenentscheidung einer Agrargemeinschaft „nacktes Recht zureguliert“ wurde?[33] Wenn Nein, warum nicht?
  2. Wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 der Tiroler Agrarbehörde den historischen Agrarbehördenbescheiden zu den Eigentumsverhältnissen am Regulierungsgebiet eine Inhalt unterstellt, der vom damals geltenden Flurverfassungsrecht nicht gedeckt war? Wenn Nein, warum?
  3. Bestand im historischen Flurverfassungsrecht eine Rechtsgrundlage dafür, dass die historische Agrarbehörde auf „nacktes Recht der Agrargemeinschaft“ (und „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“) entscheiden durfte? Wenn Ja, in welchen Gesetzesbestimmungen?
  4. Ist der „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ das Gegenstück zum „nackten Recht der Agrargemeinschaft“, welcher aus der Theorie resultiert, dass einer Agrargemeinschaft „nacktes Recht“ zureguliert wurde? Wenn Nein, warum nicht?
  5. Fügen sich also „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ und „nacktes Recht der Agrargemeinschaft“ rechtstheoretisch zusammen zum „vollen Eigentum gemäß § 354 ABGB“ aus welchem beide Rechtspositionen entstanden sein müssen? Wenn Nein, warum nicht?
  6. Wenn „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ und „nacktes Recht der Agrargemeinschaft“ zusammen „volles Eigentum gemäß § 354 ABGB“ ergeben, muss der „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ dann nicht als „Teil vom Eigentum“ verstanden werden, als Resultat einer „Eigentumsspaltung“ durch konstitutiven Rechtsakt der historischen Agrarbehörde, die gemäß § 14 Agrarverfahrensgesetz mit urteilsgleicher Wirkung entscheidet? Wenn Nein, warum nicht?

  1. Nach welchem Recht erkennt die Agrarbehörde über Eigentum, Besitz und andere dingliche Rechte am Regulierungsgebiet?
  2. Hätte die Agrarbehörde bei ihrer Entscheidung über die Rechtsverhältnisse am Regulierungsgebiet allgemeines Zivilrecht anzuwenden? Wenn Nein, warum nicht?
  3. Kennt das ABGB heute eine Rechtsposition des „nackten Rechts mit der Befugnis zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“, wie dieses im Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 der Tiroler Agrarbehörde vorausgesetzt wird?[34] Wenn Ja, in welchen gesetzlichen Regelungen?
  4. Kannte das ABGB im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Tiroler Agrarbehörde am 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 die Rechtspositionen „nacktes Eigentum verbunden mit land- und forstwirtschaftlichem Nutzungsrecht“ und „Substanzwertanspruch“? Wenn Ja, in welchen gesetzlichen Regelungen?
  5. Kannte das ABGB im Zeitpunkt der Erlassung des historischen Regulierungsplanes betreffend Agrargemeinschaft Mieders IIIb1 – 1971/19 vom 9.1.1963 die Rechtspositionen „nacktes Eigentum verbunden mit land- und forstwirtschaftlichem Nutzungsrecht“ und „Substanzwertanspruch“? Wenn Ja, in welchen gesetzlichen Regelungen?
  6. Wäre die Einräumung solcher Rechtspositionen („nacktes Recht mit der Befugnis zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung“) durch die historische Agrarbehörde (in Tirol seit TRLG 1909) mit der Eigentumsinstitutionsgarantie des Art 5 und dem Verbot des geteilten Eigentums gemäß Art 7 StGG 1867 vereinbar gewesen? Wenn ja, warum?
  7. Handelt es sich bei der Technik der historischen Agrarbehörde über die Anteilsrechte an Gemeinschaftsliegenschaften anhand der Nutzungsverhältnisse zu entscheiden (Almliegenschaft: Grasrechte, Kuhrechte, Schafrechte; Waldliegenschaften: Holzbezugsrecht) um die übliche Technik, anhand derer Beteiligungsverhältnisse allgemein erhoben werden, welcher sich auf die gesamte gemeinschaftliche Rechtsposition, sei es Besitz oder Eigentum, beziehen? Wenn Nein, warum nicht?
  8. Gibt es im Regulierungsakt des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde betreffend Agrargemeinschaft Mieders – abgesehen vom Wortlaut der historischen Entscheidung gemäß § 38 Abs. 1 TFLG 1952 über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet – Anhaltspunkte dafür, dass die historische Agrarbehörde mit der Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet „nacktes Recht der Agrargemeinschaft“ und „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ konstitutiv schaffen wollte?

  1. Der Bescheid der Tiroler Agrarbehörde am 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 vermittelt den Eindruck, dass in den historischen Regulierungsverfahren betreffend Gemeindegut „immer und überall“ ausschließlich die Weide- und Holznutzung Verhandlungs- und Entscheidungsgegenstand war[35]. Ist dieser Eindruck richtig? Wenn Ja, warum?
  2. Hat das Amt der Tiroler Landesregierung bereits mit Bescheid vom AgrB-R451/286-2009 vom 02.11.2009 festgestellt, dass es sich dabei um substanzlose Behauptungen handelt und dass der Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 im Kern unwahr ist?[36] Wenn Nein, warum nicht?
  3. Hat der Landesagrarsenat in Tirol bereits mit Erk LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 (Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008) festgestellt, dass dem Bescheid vom 9.11.2006 keinerlei Ermittlungsverfahren vorausging, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt wurden, weshalb der Bescheid als gesetzwidrig aufgehoben werden musste?[37]
  4. Hat die Tiroler Agrarbehörde I. Instanz bereits einen Folgebescheid nach Erkenntnis LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 erlassen und haben sich die dem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 zu Grunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen bestätigt? Wenn nicht entschieden wurde, warum liegt drei Jahre nach dem aufhebenden LAS-Erk 16.10.2008 immer noch kein Folgebescheid vor?
  5. Hat die Tiroler Agrarbehörde I. Instanz deshalb noch keinen Folgebescheid erlassen, weil sich aus dem zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Feststellungen des Agrarbehördenbescheides vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 im Kern unwahr sind?[38] Wenn Nein, aus welchem anderen Grund ergeht keine Entscheidung?

  1. Kann ausgeschlossen werden, dass die im Kern unwahren[39] und unter Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze[40] zustande gekommenen Sachverhaltsfeststellungen des Agrarbehördenbescheides vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 die im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 formulierten Rechtssätze veranlasst haben? Wenn Ja, warum?
  2. Hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 zur Entwicklung des „Substanzwertanspruchs der Ortsgemeinde“ formal ebenfalls bei historischen Spruch des Agrarbehördenbescheides betreffend die Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse am Regulierungsbiet (§ 38 Abs. 1 TFLG 1935 und Nachfolgebestimmungen) angeknüpft?[41] Wenn Nein, warum nicht?
  3. Entsteht somit nach Österreichischem Recht „Substanzwertanspruchs der Ortsgemeinde“ immer dann, wenn die historische Agrarbehörde nach dem Zuständigkeitstatbestand „Gemeindegut“ entschieden hat? Wenn Nein, warum nicht?
  4. Ist die Entstehung von „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ im österreichischen Recht explizit geregelt? Wenn Ja, in welchen Bestimmungen?

  1. Wenn es keine gesetzlichen Regelungen dazu gibt, würde die Justizministerin eine konkrete gesetzliche Normierung – schon aus Rechtssicherheitserwägungen befürworten und eine entsprechende Gesetzesvorlage (in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsministerium) vorlegen? Wenn Nein, warum nicht?
  2.  Gibt es nach geltendem Österreichischem Recht auch die Variante, dass trotz Entscheidung der historischen Agrarbehörde nach dem Zuständigkeitstatbestand „Gemeindegut“ kein Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde entstanden ist, weil die Agrarbehörde beabsichtigt hatte, aus dem Gemeindegut eine „reine Agrargemeinschaft“ zu machen?[42] Wenn Nein, warum nicht?
  3. An welche Tatbestandselemente ist die Entstehung einer „reinen Agrargemeinschaft“ aus (ehemaligem) Gemeindegut geknüpft, wie dies vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 vorausgesetzt wird?[43]
  4. Wo sind die Rechtsfolgen einer „Absicht, aus Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen“ gesetzlich geregelt?
  5. Wessen Absicht „aus Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen“, ist nach Österreichischem Recht maßgeblich? Die Absicht der Agrarbehörde, die Absicht der Ortsgemeinde, die Absicht der Nutzungsberechtigten, eine andere Absicht?
  6. Ist nach geltendem Österreichischen Recht davon auszugehen, dass im Fall einer „Absicht, aus dem Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen“ der „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ nicht entstanden ist?[44] Wenn Nein, warum nicht?
  7. Wie muss sich eine solche beabsichtigte Änderung in den Rechtsverhältnissen im historischen Agrarbehördenbescheid niedergeschlagen haben, damit eine „reine Agrargemeinschaft“ (= unbelastet mit Substanzwertanspruch) entstanden ist?
  8. Ist nach Österreichischem Recht von einer „reinen Agrargemeinschaft“ dann auszugehen, wenn die Agrargemeinschaft nicht mit dem Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde belastet ist? Wenn Nein, warum nicht?

  1. Ist eine „reine Agrargemeinschaft“ nach Österreichischem Recht insbesondere dann entstanden, wenn die historische Entscheidung der Agrarbehörde der Ortsgemeinde rechtskräftig ein Anteilsrecht aberkannt hat?[45] Wenn Nein, warum nicht?
  2. Ist umgekehrt die Zuerkennung eines walzenden Anteilsrechtes an die Ortsgemeinde im historischen Regulierungsverfahren konstitutives Element für die Entstehung des „Substanzwertanspruchs der Ortsgemeinde“? Wenn Nein, warum nicht?
  3. Hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 die Rechtsverhältnisse nach „verfassungswidriger“ Gemeindegutsregulierung damit erklärt, dass dadurch Gemeindegut entstanden wäre, welches „atypischer Weise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist“?[46] Wenn Nein, warum nicht?
  4. Hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 die Rechtsverhältnisse nach „atypischer Gemeindegutsregulierung“ so erklärt, dass das gemeinsame Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten in Wahrheit „Alleinsubstanz der Ortsgemeinde“ sei? Wenn Nein, warum nicht?
  5. Ist ein aus „gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten“ abgeleitetes „Alleinsubstanzrecht der Ortsgemeinde“ notwendigerweise ein Sachenrecht? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie lässt sich ein „Substanzrecht der Ortsgemeinde“ mit dem geschlossenen Kreis der Sachrechte vereinbaren? (Typenzwang im Sachenrecht)

  1. Leitet der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 aus dem „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde“ einen Rechtsanspruch der Ortsgemeinde auf Anpassung der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft in der Form ab, dass bei der Neufestsetzung der Anteilsrechte zu berücksichtigen wäre, dass die Ortsgemeinde „Substanzwert“ beigesteuert hat?[47] Wenn Nein, warum nicht?
  2. Gründet der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 diesen Rechtsanspruch der Ortsgemeinde auf Neufestsetzung der Anteilsrechte unter Berücksichtigung des Substanzwertes auf eine Änderung der Rechtslage, welche durch das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 herbeigeführt worden sei?[48] Wenn Nein, warum nicht?
  3. Wurden mit Erkenntnis VfSlg 9336/1982 die gesetzlichen Bestimmungen im Bundes-Flurverfassungs-Grundsatzgesetz betreffend die Festsetzung der Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft aufgehoben? Wenn Ja, warum?
  4. Sind und waren im Jahr 1982 nach geltendem Flurverfassungsrecht für das Ausmaß der Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft gemäß §§ 22 und 23 FlVerfGG 1951 die Nutzungsverhältnisse an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft maßgeblich? Wenn Nein, warum nicht?
  5. Hat sich durch das Erkenntnis VfSlg 9336/1982 irgendetwas an der Rechtstatsache, dass die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse gemäß § 22 und 23 FlVerfGG 1951 für die Bestimmung der Anteilsrechte maßgeblich sind, geändert? Wenn Ja, was hat sich geändert?
  6. Hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 9336/1982 die Bestimmungen über die Festsetzung der Anteilsrechte gemäß §§ 22, 23 FlVerfGG 1951 aufgehoben? Wenn Nein, gibt es einen anderen nachvollziehbaren Grund dafür, warum der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 nicht anwendet?

  1. Wie kann der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 den Standpunkt einnehmen, dass das Substanzrecht (und in Konsequenz das Eigentumsrecht) bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anteilsrechte zu berücksichtigen sei[49], wenn das positive Gesetz (§§ 22, 23 FlVerfGG 1951) für die Berücksichtigung des Eigentumsrechts bei der Bemessung der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft keine Grundlage bietet?
  2. Ist der Verfassungsgerichtshof bei der Begründung seiner Erkenntnisse an das positive Gesetzesrecht gebunden? Wenn Nein, warum nicht?
  3. Wie ist die Forderung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, dass die Anteilsrechte unter Berücksichtigung des Substanzwertes anzupassen seien, mit dem positiven Recht (§§ 22, 23 FlVerfGG 1951) vereinbar?
  4. Ist die Behauptung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, dass sich die für die Anteilsfestsetzung maßgeblichen Größen geändert hätten, mit dem positiven Recht, welches die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft versteht und Eigentumsverhältnisse nur voraussetzt, vereinbar?[50] Wenn Ja, wie?
  5. Wie ist das Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz idF LGBl 7/2010, welches in § 34 Abs. 1 TFLG 1996 ein Anteilsrecht der „substanzberechtigten Gemeinde“ geschaffen hat, mit dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, welches die Anteilsrechte nach den Nutzungsverhältnissen bestimmt, vereinbar?
  6. Liegt der Grund dafür, dass die Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen bestimmt werden in dem Umstand, dass das Recht der Teilung und Regulierung sich den gemeinschaftlichen Besitz- und Nutzungsverhältnissen widmet und gerade nicht einem allfälligen Spannungsverhältnis zwischen dem Eigentümer einer Liegenschaft und den Nutzungsberechtigten?

  1. Gibt es im Flurverfassungsrecht irgendeine Rechtsgrundlage dafür, dass fremdes Eigentum in eine Agrargemeinschaft eingebracht wird? Wenn Ja, in welcher Gesetzesbestimmung?
  2. Gibt es im Flurverfassungsrecht irgendeine Rechtsgrundlage dafür, dass der Eigentümer einer agrargemeinschaftlich genutzten Liegenschaft „abgelöst“ und mit einem Anteil an der Agrargemeinschaft als neuer Eigentümerin abgefunden wird? Wenn Ja, in welcher Gesetzesbestimmung?
  3. Gibt es im Flurverfassungsrecht irgendeine Grundlage dafür, wie Substanzrecht oder Eigentumsrecht als Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft ausgebildet werden soll? Wenn Ja, welche?
  4.  Gibt es im Flurverfassungsrecht irgendeine Grundlage dafür, wie das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten bzw. zwischen dem Substanzberechtigten und der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten auszumessen wäre? Wenn Ja, in welcher Gesetzesbestimmung?
  5. Ist die Forderung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, wonach der Substanzwertanspruch in „angepassten Anteilsrechten“ seinen Niederschlag finden soll, justiziabel, wenn keine Normen bestehen, anhand derer das Verhältnis zwischen Substanzberechtigtem und der Summe der Nutzungsberechtigten bestimmt werden könnte? Wenn Ja, wie?
  6. Gibt es irgendeine Veranlassung für den Gesetzgeber des Teilungs- und Regulierungsrechts in der Flurverfassung die Auseinandersetzung zwischen einem Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und einer Agrargemeinschaft als Summe der Nutzungsberechtigten zu regeln? Wenn Ja, welchen?
  7. Hat der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen einem Eigentümer einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und einer Summe von Nutzungsberechtigten im Grundsatzgesetz betreffend die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Anlage ./3 BGBl  103/1951 (und den Ausführungsgesetzen dazu) geregelt? Wenn Nein, warum nicht?
  8. Kennt das Österreichische Recht Normen zur Ablösung des Eigentümers durch die Nutzungsberechtigten? Wenn Ja, welche?
  9. Gilt im Recht der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten der Grundsatz, dass die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten abgelöst wird? Wenn Nein, warum nicht?
  10. Kann man unterstellen, dass das Recht der Agrargemeinschaften eine Ablösung des Eigentümers vorsieht, wenn das Recht der Wald- und Weidenutzungsrechte, welches gerade auch die Auseinandersetzung vom ganzen Gesellschaften der Nutzungsberechtigten mit einem Eigentümer erfassen will, gerade das Gegenteil anordnet?


[1]              Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte (1963) 198 f; Zellenberg, Art 7 StGG in: Korinek/Holoubek (Hg), Bundesverfassungsrecht. Kommentar (2000) Rz 9 ff.

[2]              Im Wesentlichen durch die Grundentlastungsgesetze ab 1848; vgl dazu die ausführlichen Hinweise bei Zellenberg (FN 1) Rz 2 und 7.

[3]              So mit treffenden Argumenten: Zellenberg (FN 72) Rz 9 gegen die Auffassung Ermacoras (FN 1) von der Bedeutungslosigkeit dieser Bestimmung in der geltenden Rechtsordnung. Unrichtig daher: Öhlinger, Verfassungsrecht8 (2009) Rz 754 und Berka, Die Grundrechte (1999) Rz 449, die Art 7 StGG nur historische Bedeutung geben; auch das VfGH Erk B 1645/10-9 v 28.2.2011 geht – obwohl in der Sache negativ – nicht von einer rein historischen Bedeutung des Art 7 StGG aus.

[4]              Spielbüchler, in: Rummel (Hg), Kommentar zum ABGB Bd 13 (2000) Rz 1 zu §§ 357 – 360; Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd 210 (1996) 51; Gschnitzer, Österreichisches Sachenrecht2 (1985) 150.

[5]              Zellenberg (FN 1) unter Bezugnahme auf Klang, Kommentar zum ABGB Bd2 (1950) § 530 ABGB 614 f; Mayer, Das österreichische Bundesverfassungsrecht4 (2007) 603.

[6]              Bundesgesetz vom 24. Juli 2006 BGBl 2006/113 (Deregulierungsgesetz 2006).

[7]             Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite 5 des Originalerkenntnisses: „Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme … erfolgte ohnehin als nudum jus, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb.“

[8]             VfSlg 18.446/2008, Pkt B II. 3. Abs 2. (Seite 19 des Originalerkenntnisses) „Die rechtskräftig gewordene Eigentumsübertragung hat jedoch nur das Eigentum auf die Agrargemeinschaft übertragen, an der Eigenschaft des Gemeindeguts nichts verändern können und wollen und daher auch nichts verändert.“

[9]             VfSlg 18.446/2008, Pkt II B Z 1 Abs 2 (Seite 15 des Originalerkenntnisses): „Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das […] verfassungswidrig. Ist dieser Akt jedoch - wie hier - rechtskräftig geworden, ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006).“

[10]           Vgl VfSlg 18.446/2008, Pkt II B Z 2 Abs 4 (Seite 17 f des Originalerkenntnisses): „Das Problem dieses Verfahrens ist vielmehr ausschließlich die im Gesetz nirgends näher bedachte Rechtslage, die durch die Feststellung des Eigentums einer Agrargemeinschaft am Gemeindegut geschaffen wurde. Das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinde muss hier - entgegen dem ursprünglichen (gemeinderechtlichen) Konzept des Gemeindegutes, das sie als Eigentümerin vorsieht, - als (möglicherweise im Ausmaß wechselnder) Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können.“

[11]           VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011: „Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu und muss das Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können" (vgl. E VfGH 5. März 2010, B 984/09, B 997/09).“

[12]           B 1645/10 28.02.2011, Pkt III. 2.2.2.5. „Dieser Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt aber gleichermaßen eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet (…). Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes - hier im Wege der Einräumung von Zustimmungs- und Einwirkungsrechten - zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl. VfSlg. 18.446/2008).“

[13]           Vgl Harry Westermann, Zulässigkeit und Folgen einer Aufspaltung des Bodeneigentums in Verfügungs- und Nutzungseigentum (1974); Fritz Baur, Möglichkeiten und Grenzen des Zivilrechts bei der Gewährleistung Öffentlicher und sozialer Erfordernisse im Bodenrecht, AcP 1976, 97 ff; Peter Padura, Möglichkeiten und Grenzen des Zivilrechts bei der Gewährleistung Öffentlicher und sozialer Erfordernisse im Bodenrecht, AcP 1976, 120 ff.

[14]           B 1645/10 28.02.2011, Pkt III. 2.2.2.5. „Dieser Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt aber gleichermaßen eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet (…). Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes - hier im Wege der Einräumung von Zustimmungs- und Einwirkungsrechten - zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl. VfSlg. 18.446/2008).“

[15]           B 1645/10 28.02.2011, Pkt III. 2.2.2.5. „Dieser Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt aber gleichermaßen eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet (…). Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes - hier im Wege der Einräumung von Zustimmungs- und Einwirkungsrechten - zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl. VfSlg. 18.446/2008).“

[16]           B 1645/10 28.02.2011, Pkt III. 2.2.2.4. „Auch gegen die Regelungen, denen zufolge substanzwertrelevante Organbeschlüsse nur mit Zustimmung der Gemeinde gefasst werden können (Satz 2), hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot. Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft vernachlässigt in ihrer gegenteiligen Argumentation den Umstand, dass der Substanzwert ausschließlich der Gemeinde zusteht (vgl. bereits VfSlg. 18.446/2008). Die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft verfügen demgegenüber in Ansehung des Substanzwerts über keinerlei Rechte. Die Einräumung eines Zustimmungsrechts der Gemeinde ist daher sachlich gerechtfertigt.“

[17]           VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011: „Bei einer Feststellung nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 steht auf Grundlage des § 33 Abs 5 Tir FlVfLG 1996 fest, dass der Substanzwert dieser Grundstücke der Gemeinde zukommt. Eine Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 vorliegt, beinhaltet daher auch einen (positiven) Ausspruch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde (vgl. E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10).“

[18]           VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011, Pkt 8 der Begründung. „Die Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 18. Oktober 1966 und der dort getroffenen Feststellung, es liege Gemeindegut vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.

[19]           VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011, Pkt 8 der Begründung. „Die Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 18. Oktober 1966 und der dort getroffenen Feststellung, es liege Gemeindegut vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.

[20]           VwGH 2010/07/0075: „Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091, weiters zum Ausdruck gebracht hat, ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen; für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist unerheblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte oder wie sie der Empfänger verstand. Der Bescheid vom 1. März 1949 stellte fest, dass agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935, also Gemeindegut, vorlag, das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterlag. Durch die Zitierung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 (und nicht etwa des § 36 Abs. 1 lit. b leg. cit., der von dem gemeinsam genutzten Gut von agrarischen Gemeinschaften spricht) im Spruch des Bescheides vom 17. Juni 1949 ist diese Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut objektiv eindeutig ableitbar. Ein Zweifelsfall liegt hier nicht vor.

[21]           VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011, Pkt 8 der Begründung. „Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.

[22]           VfGH 10.12.2010 B 639/10 ua, Pkt II A 2.3.6.3: „[…] der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, angeführten Begriff "Gemeindegut" im Sinne von "Eigentum der Agrargemeinschaft" abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [250 f.]) […]“

[23]           VwGH 30.6.2011 Zl 2010/07/0091, Pkt 6.3.2. Abs 1: „Darauf, dass unter dem Gemeindegut im damals noch in Kraft stehenden § 15 Abs. 2 lit. d FGG und im damals geprüften § 31 Abs. 2 lit d Vorarlberger FLG (im Wesentlichen inhaltsgleich dem § 36 Abs. 2 lit d TFLG 1952) jene Erscheinung zu verstehen ist, die in den früheren Gemeindeordnungen im Rahmen des Reichsgemeindegesetzes 1862 und den nachfolgenden Gemeindegesetzen geregelt war (vgl. VfSlg. 384/1925 und VfSlg. 2308/1952) hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 9.336/1982 ausdrücklich hingewiesen. Dies ergebe sich - so der Verfassungsgerichtshof - nicht nur aus dem durch die Gemeindeordnungen geprägten Ausdruck "Gemeindegut", sondern auch aus dem Hinweis auf die Bestimmungen der Gemeindeordnungen im Grundsatzgesetz.

[24]           VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011: „Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft können auch im Falle ihrer Nichtausübung nicht verjähren (vgl. E 24. Juli 2008, 2007/07/0100; E 21. Oktober 2004, 2003/07/0107). Eine Verjährung der Anteilsrechte der Gemeinde bzw. eine Ersitzung der Agrargemeinschaft im Umfang des Rechtes an der Substanznutzung kommt daher nicht in Frage.“

[25]) „Unter der Bezeichnung „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“, Grundsatzmaterie Bund, Ausführungsgesetzgebung Länder und Vollziehung der Agrarbehörden gem Art 12 der Bundesverfassung, wird diese Materie als „Privatrecht ländlicher Bodenordnung“ geregelt.“ Josef Kühne, Zu Agrargemeinschaften in Vorarlberg, in: Die Agrargemeinschaften in Westösterreich (im Druck) 351.

[26]            Bundesgesetz vom 24. Juli 2006 BGBl 2006/113 (Deregulierungsgesetz 2006).

[27]           Zu dieser Unterscheidung: s die Nachweise oben in FN 13.

[28]           Vgl: VwGH 2010/07/0091 vom 30.6.2011: „Bei einer Feststellung nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 steht auf Grundlage des § 33 Abs 5 Tir FlVfLG 1996 fest, dass der Substanzwert dieser Grundstücke der Gemeinde zukommt. Eine Feststellung, wonach Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 vorliegt, beinhaltet daher auch einen (positiven) Ausspruch über den Restitutionsanspruch der Gemeinde (vgl. E VfGH 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10).“

[29]           Vgl dazu: Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [238]: „Es würde jeder juristischen Sorgfalt und Genauigkeit widersprechen, den historischen Bescheiden der Tiroler Agrarbehörden, die vor der Veröffentlichung des Erkenntnisses des VfGH Slg 9336/1982 erlassen wurden, einen Inhalt zu unterstellen, der vom damals geltenden Flurverfassungsrecht nicht gedeckt ist.“

[30]           Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite 5 des Originalerkenntnisses: „Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme … erfolgte ohnehin als nudum jus, als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb.“

[31]           Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite 6 f des Originalerkenntnisses: „Die Zuregulierung des Eigentums am Gemeindegut an die AGM Mieders konnte daher nur für diesen, im Regulierungsbescheid festgelegten Zweck erfolgt sein. Dies ist eine wichtige Besonderheit, die in den Regulierungsplänen zum Gemeindegut regelmäßig steckt. Als rechtliche `Besonderheit´ unterscheiden sich Gemeindegutsagrargemeinschaftsgebilde eben von üblichen Agrargemeinschaften.“

[32]           VfSlg 18.446/2008, Seite 4 des Originalerkenntnisses, Pkt I. Z 1. der Entscheidungsbegründung, gibt den erstinstanzlichen Entscheidungsduktus wieder wie folgt: „Ausgehend von der Feststellung des Regulierungsplans, es handle sich um Gemeindegut und dieses stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft, führt die Behörde sodann aus (Hervorhebungen im Original): […].“

[33]           VfSlg 18.446/2008, Seite 4 des Originalerkenntnisses, Pkt I. Z 1. der Entscheidungsbegründung, gibt den erstinstanzlichen Entscheidungsduktus wieder wie folgt: „Ausgehend von der Feststellung des Regulierungsplans, es handle sich um Gemeindegut und dieses stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft, führt die Behörde sodann aus (Hervorhebungen im Original): ´Gerade diese beiden Festlegungen im Regulierungsplan zeigen aber, nach Auffassung der Agrarbehörde, deutlich, dass im Zuge von Regulierungsverfahren über das Gemeindegut der politischen Gemeinden - rechtlich gesehen - in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche 'Sondergebilde' geschaffen wurden. Den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut kann nicht (gegen das Gesetz und gegen die Verfassung) eine Bedeutung und jener Inhalt unterlegt werden, dass Aufgabe und Inhalt der Gemeindegutsregulierung gewesen wäre, Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten. Das Gegenteil ist der Fall, das Vorliegen von Gemeindegut war rechtliche Voraussetzung, dass an diesem Gemeindegut die alten öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen und Nutzungsverhältnisse in einem Regulierungsplan der Agrarbehörde festgeschrieben werden konnten, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden. Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen!Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme – […] - erfolgte ohnehin als 'nudum ius', als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt ([…]. Hohe Substanznutzungen sind erst lange nach der Regulierung der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut hervor gekommen. Ausschließlich damit, mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung, haben sich das Regulierungsverfahren und der Regulierungsplan Mieders befasst! Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wider, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging.“

[34]           Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite 6 f des Originalerkenntnisses: „Der Regulierungsplan Mieders legt ausdrücklich fest, dass sich diese Behördenentscheidung auf die agrargemeinschaftliche Nutzung in Holz und Weide bezieht […] Die Zuregulierung des Eigentums am Gemeindegut an die AGM Mieders konnte daher nur für diesen, im Regulierungsbescheid festgelegten Zweck erfolgt sein. Dies ist eine wichtige Besonderheit, die in den Regulierungsplänen zum Gemeindegut regelmäßig steckt. Als rechtliche `Besonderheit´ unterscheiden sich Gemeindegutsagrargemeinschaftsgebilde eben von üblichen Agrargemeinschaften.“

[35]           Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite 5 des Originalerkenntnisses: „Ausschließlich damit, mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung, haben sich das Regulierungsverfahren und der Regulierungsplan Mieders befasst! Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wieder, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging.“

[36]           Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, AgrB-R451/286-2009 vom 02.11.2009, Seite 62 (Fettdruck im Original): „Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist. Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind“.

[37]           Landesagrarsenat Tirol, LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 (Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008): „Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.11.2006 gröblich missachtet. Dem Bescheid vom 09.11.2006 ging kein geeignetes Ermittlungsverfahren voraus, weder zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes noch im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs der Parteien.“

[38]           Vgl Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, AgrB-R451/286-2009 vom 02.11.2009, Seite 62 (Fettdruck im Original): „Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist. Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind“.

[39]           Vgl Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, AgrB-R451/286-2009 vom 02.11.2009, Seite 62 (Fettdruck im Original): „Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist. Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind“.

[40]           Landesagrarsenat Tirol, LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 (Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008): „Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.11.2006 gröblich missachtet. Dem Bescheid vom 09.11.2006 ging kein geeignetes Ermittlungsverfahren voraus, weder zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes noch im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs der Parteien.“

[41]           VfSlg 18.446/2008, Pkt II Z 1 der Begründung: „(VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 2. der Begründung:) Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das durch das Vorbild der echten Agrargemeinschaften vielleicht nahe gelegt, im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig. Ist dieser Akt jedoch - wie hier - rechtskräftig geworden, ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006). Innerhalb der Agrargemeinschaft allerdings - einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§34 Abs2 TFLG) - wirft eine solche Konstruktion die Frage auf, wie der Anteil der Gemeinde im Verhältnis zu den Anteilen der Inhaber von Stammsitzliegenschaften zu bemessen ist. Der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Substanzwert ist nämlich keine feste Größe, sondern kann - wie schon in VfSlg. 9336/1982, S. 104 unten dargelegt - nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen während des Bestandes der Agrargemeinschaft stark wechseln. Unter der zeitbedingt verständlichen Annahme, dass für die laufende Bewirtschaftung des Gemeindegutes nur land- und forstwirtschaftliche Nutzungen in Betracht kommen, tritt er überhaupt nicht in Erscheinung. Er wurde infolge dessen übersehen oder - wie die Erläuterungen zur Novelle 2007 formulieren - "vernachlässigt". Der Anteil der Gemeinde als solcher wurde auch im vorliegenden Fall mit einem Prozentsatz festgestellt, der den damals tatsächlich in Anspruch genommenen Holznutzungen entsprach (wozu offenbar noch das den Gemeindebürgern nach dem Schlägerungsjahr verbliebene Ast- und Klaubholz kam), Nutzungen, die die Gemeinde freilich bis dahin nicht kraft Nutzungsrechts, sondern kraft Eigentumsrechts bezog.“

[42]           VfSlg 18.446/2008, B Pkt II. Z 3 Abs 2 der Begründung: „Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass […] (rechtswidrigerweise) beabsichtigt sei, aus dem Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen (ist doch der Anteil von 10 % der Gemeinde als solcher ausdrücklich eingeräumt worden); wie dem Verfassungsgerichtshof aus anderen Regulierungsfällen bekannt ist (zB VfSlg. 17.779/2006), wurde die Absicht, an den rechtlichen Verhältnissen (abgesehen von der Regulierung) etwas zu ändern, vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.“

[43]           VfSlg 18.446/2008, B Pkt II. Z 3 Abs 2 der Begründung: „Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass […] (rechtswidrigerweise) beabsichtigt sei, aus dem Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen (ist doch der Anteil von 10 % der Gemeinde als solcher ausdrücklich eingeräumt worden); wie dem Verfassungsgerichtshof aus anderen Regulierungsfällen bekannt ist (zB VfSlg. 17.779/2006), wurde die Absicht, an den rechtlichen Verhältnissen (abgesehen von der Regulierung) etwas zu ändern, vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.“

[44]           VfSlg 18.446/2008, B Pkt II. Z 3 Abs 2 der Begründung: „Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass […] (rechtswidrigerweise) beabsichtigt sei, aus dem Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen (ist doch der Anteil von 10 % der Gemeinde als solcher ausdrücklich eingeräumt worden); wie dem Verfassungsgerichtshof aus anderen Regulierungsfällen bekannt ist (zB VfSlg. 17.779/2006), wurde die Absicht, an den rechtlichen Verhältnissen (abgesehen von der Regulierung) etwas zu ändern, vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.“

[45]           VfSlg 18.446/2008, B Pkt II. Z 3 Abs 2 der Begründung: „Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass […] (rechtswidrigerweise) beabsichtigt sei, aus dem Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen (ist doch der Anteil von 10 % der Gemeinde als solcher ausdrücklich eingeräumt worden); wie dem Verfassungsgerichtshof aus anderen Regulierungsfällen bekannt ist (zB VfSlg. 17.779/2006), wurde die Absicht, an den rechtlichen Verhältnissen (abgesehen von der Regulierung) etwas zu ändern, vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.“

[46]           VfSlg 18.446/2008, Pkt II Z 1 der Begründung: „(VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 2. der Begründung:) Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das durch das Vorbild der echten Agrargemeinschaften vielleicht nahe gelegt, im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig. Ist dieser Akt jedoch - wie hier - rechtskräftig geworden, ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006).“

[47]           VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 4. der Begründung:) „An sich sieht nämlich das Gesetz die Abänderung von Regulierungsplänen vor (§69 Abs1 TFLG). Die Beseitigung des Zwanges, das Ausmaß der Mitgliedschaft auch beim Gemeindegut ausschließlich an den Nutzungsrechten zu orientieren durch VfSlg. 9336/1982, erlaubt nunmehr die Berücksichtigung des Substanzwertes. Das ist auch verfassungsrechtlich geboten. Die das Gemeindegut repräsentierenden Agrargemeinschaften dürfen nach dem Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 nicht mehr ohne Bedachtnahme auf den Substanzwert geteilt werden, sofern er bei dieser Gelegenheit erstmals zutage tritt. Gegebenenfalls müssen schon vorher die Anteilsrechte angepasst werden. Andernfalls würde man die verfassungswidrige Behandlung von Gemeindegut weiter fortsetzen.“

[48]       VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 3. der Begründung: „Die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen können sich jedoch ändern und haben sich auch im Laufe der Zeit in dieser Hinsicht offenkundig geändert. Die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen (zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes) hat offenkundig zugenommen. Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der - nach Inhalt des rechtskräftig gewordenen Bescheides nicht zwingende - Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden. Im Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert; er hat die Ursache für ein solches Ergebnis in der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und infolgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen, die freilich nicht mehr rückgängig zu machen sind, und daher jedenfalls der Kompetenz der Agrarbehörden unterworfen bleiben, die Lage insoweit geändert, als wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern.“

[49]       VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 3. der Begründung: „Die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen können sich jedoch ändern und haben sich auch im Laufe der Zeit in dieser Hinsicht offenkundig geändert. Die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen (zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes) hat offenkundig zugenommen. Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der - nach Inhalt des rechtskräftig gewordenen Bescheides nicht zwingende - Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden. Im Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert; er hat die Ursache für ein solches Ergebnis in der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und infolgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen, die freilich nicht mehr rückgängig zu machen sind, und daher jedenfalls der Kompetenz der Agrarbehörden unterworfen bleiben, die Lage insoweit geändert, als wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern.“

[50]       VfSlg 18.446/2008 B II. 1. Abs 3. der Begründung: „Die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen können sich jedoch ändern und haben sich auch im Laufe der Zeit in dieser Hinsicht offenkundig geändert.“