10177/J XXIV. GP

Eingelangt am 20.12.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Angela Lueger

und GenossInnen

an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betreffend Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes und Familienbeihilfe an Krisenpflegeeltern

Bei einer der letzten Novellen des KBGG, wurde die (Mindest-)Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes (§ 5 Absatz 4 KBGG) von 3 Monaten auf 2 Monate verkürzt. Vor  dieser  gesetzlichen  Änderung  der  Mindestbezugsdauer,  gab  es eine Ausnahmeregelung, betreffend  der  Auszahlung  von  Kinderbetreuungsgeld bei Zeitunterschreitung für Krisenpflegeeltern.

Bedauerlicherweise gibt es immer wieder Kinder unter 3 Jahren, welche kurzfristig und außerhalb der Familie untergebracht werden müssen. Die Ursachen für die Krisenunterbringung eines Kindes sind sehr verschieden, vordergründig gilt als Anlass für eine Krisenunterbringung die momentane Erziehungsunfähigkeit der leiblichen Eltern, dahinter stehen oft kritische Lebensereignisse, wie Krankheit des verantwortlichen Elternteils, Misshandlungen, traumatische Erlebnisse (schwere seelische Belastungen) oder laufende Vernachlässigung der Aufsichtspflicht und ähnliches.

Krisenunterbringungen sind jederzeit, 24 Stunden täglich, sowie an Sonntagen und Feiertagen möglich, dass bedeutet, dass sich Krisenpflegeeltern auf Abruf für oben genannte Kinder unter 3 Jahren bereit erklären, für diese über einen kurzen Zeitraum die volle Verantwortung zu übernehmen.

Die maximale Unterbringungsdauer beträgt höchstens 8 Wochen, danach kommt das Kind in 50% zurück zu den leiblichen Eltern oder in eine Langzeitpflegefamilie. Diese Kinder finden in den wenigen Wochen in der Krisenpflegefamilie ein Zuhause mit speziell ausgebildeten Pflegeeltern. Diese Krisenfamilien leisten hervorragende Arbeit und verdienen nicht nur die höchste Anerkennung, sondern auch eine angemessene finanzielle Abgeltung.

Krisenpflegeeltern erhalten eine Aufwandsentschädigung, Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe, sofern es sich nicht um ein Kind aus einem Drittstaatenland handelt.

Wir haben in Erfahrung gebracht, dass es seitens ihres Ministeriums den Auftrag gegeben haben soll, dass alle Auszahlungen, die den Zeitraum von jetzt 2 Monaten unterschreiten, überprüft und ersatzlos gestrichen wurden und werden sollen. Diesbezüglich soll es zu einer Weisung an die Gebietskrankenkassen gekommen sein, nicht mehr auszubezahlen.

Gleichzeitig haben wir in Erfahrung gebracht, dass bereits zugesicherte Beträge, zurückgenommen wurden und oder nach der Überweisung zurückgefordert werden.

Bei der Auszahlung der Familienbeihilfe gibt es folgende Probleme.

Gemäß § 10 (1) FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und der Absatz 2 regelt die Gewährung - Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch


auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wir zeigen diese Ungleichbehandlung anhand von 3 Beispielen auf:

Bekommen die Krisenpflegeeltern das Kind am 1.1. und kommt es mit 28.02. wieder in eine andere Betreuungsform, würden die Kriseneltern unter Einhaltung aller formellen Antragserfordernissen und immer unter der Voraussetzung, dass sie auch alle Personaldokumente der Kinder haben, für 2 Monate die Familienbeihilfe.

Bekommen die Krisenpflegeeltern das Kind am 15.01. bis längstens am 15.03. erhalten sie die Familienbeihilfe ausschließlich für Februar.

Bekommen die Krisenpflegeeltern das Kind am 15.01. bis 15.02. erhalten sie keine Familienbeihilfe.

Wir sind überzeugt, dass diese Vorgehensweise nicht im Sinne der Krisenpflegefamilien, deren Arbeit unschätzbaren Wert darstellt, aber auch nicht im Interesse des Familienministers sein kann, daher stellen in diesem Zusammenhang die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend folgende

ANFRAGE:

1.              Wurde seitens Ihres Ministeriums ein diesbezüglicher Auftrag erteilt, die Ausnahmeregelung bei Krisenpflegeeltern ersatzlos aufzuheben?

2.      Warum wurde die Ausnahmeregelung für Krisenpflegeeltern aufgehoben?

3.      Ist es richtig, dass mittels Weisung in Ihrem Ministerium, die Gebietskrankenkassen aufgefordert wurden, bei der Zeitunterschreitung nicht mehr auszubezahlen?

4.      Ist es richtig, dass zugesicherte Beträge einbehalten, bzw. zurückgefordert wurden und werden?

5.      Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die ehemalige Ausnahmeregelung für Krisenpflegeeltern wieder in Kraft tritt?

6.      Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt?

7.    Wenn nein, warum nicht?


8.      Wird die Familienbeihilfe, wenn das Kind nicht zum Monatsersten

übernommen wird, für das laufende Monat ausbezahlt?

9.      Wird die Familienbeihilfe ausbezahlt, wenn das Kind vor dem Monatsletzten

an die leiblichen Eltern oder Langzeitpflegeeltern übergeben wird?

 


10. Entstehen durch den Wechsel von den leiblichen Eltern an die

Krisenpflegeeltern und retour bei der Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes als auch bei der Familienbeihilfe große Auszahlungsverzögerungen?

11 .Wenn ja, wie werden Sie das im Sinne der Kinder und der Krisenpflegeeltern unterstützen und beschleunigen?