10240/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.12.2011
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Anfrage

 der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

betreffend Einhaltung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG durch die VertragspartnerInnen und Rechtsfolgen der Nichteinhaltung

BEGRÜNDUNG

 

Die Vereinbarung nach Art 15a B-VG betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird vom Bundesland Steiermark nicht vollständig beachtet. Entgegen diesem Vertrag fordert das Land Steiermark in der Mindestsicherung Regresszahlungen auch von Menschen, von denen nach der 15a-Vereinbarung kein Regress zu fordern ist. Nunmehr hat auch das Land Kärnten beschlossen, diesbezügliche Regelungen in der 15a-Vereinbarung nicht mehr zu beachten.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Welche Vereinbarungen nach Artikel 15a-B-VG entfalten betreffen unmittelbar oder mittelbar Materien, die in den Aufgabenbereich Ihres Ministeriums fallen?

 

2.    Welche Vereinbarungen nach Artikel 15a B-VG sehen konkrete Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung durch die VertragspartnerInnen vor? Wir ersuchen um Anführung im Einzelnen.

 

3.    Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung,

 

3.1.        die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG rechtswirksam feststellen zu lassen?


3.2.        die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG rechtswirksam zu bekämpfen?

3.3.        die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG rechtlich zu bekämpfen und die Vertragseinhaltung durchzusetzen?

3.4.        aus der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG resultierende Kompensationen durchzusetzen?

 

4.    Im Falle welcher Vereinbarungen nach Artikel 15a-B-VG, die unmittelbar oder mittelbar Materien, die in den Aufgabenbereich Ihres Ministeriums fallen, liegen Ihnen konkrete Hinweise bzw. Sachverhalte vor, die eine Nichteinhaltung des jeweiligen Vertrages durch die Vertragspartner

4.1.        nahelegen?

4.2.        dokumentieren?

 

5.    Welche Schritte haben Sie in den in Ihrer Antwort zu Frage 4. angeführten Fällen unternommen, um die Einhaltung des Vertrages nach Art. 15a B-VG juristisch durchzusetzen?