10254/J XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Gerhard Huber,

Kolleginnen und Kollegen

 

an Herrn Landwirtschaftsminister Dipl. Ing. Nikolaus Berlakovich

 

betreffend die entschädigungslose Enteignung von hunderten Tirolerinnen und Tirolern im Bezirk Schwaz, wegen eines Fehl-Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 18.446/2008, welches durch vollkommen falsche Sachverhaltsfeststellungen im Agrarbehördenbescheid I. Instanz vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 provoziert wurde.

 

Offensichtlich wurde seitens des Ministers für Land- und Forstwirtschaft der Verfassungsgerichtshof nach wie vor nicht in davon Kenntnis gesetzt, dass der gesamte Sachverhalt gem Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, zu dem mit Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 entschieden worden war, im Kern falsch ist[1].

Offensichtlich wurde seitens des Ministers für Land- und Forstwirtschaft der Verfassungsgerichtshof nach wie vor nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass der gesamte Sachverhalt gem Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, zu dem mit Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 entschieden worden war, auf falschen Prämissen gründet[2].

Offensichtlich wurde seitens des Ministers für Land- und Forstwirtschaft der Verfassungsgerichtshof nach wie vor nicht in Kenntnis gesetzt, dass der gesamte Sachverhalt gem Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, ohne Ermittlungsverfahren und unter Verletzung des Parteiengehörs willkürlich zusammengestellt wurde[3].

Angeblich hat der betreffende Beamte im Auftrag gehandelt; angeblich sollte der betreffende Beamte ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gegen die Tiroler Agrargemeinschaften provozieren[4].

 

Weil der Minister für Land- und Forstwirtschaft dem Verfassungsgerichtshof rund dreieinhalb Jahre nach Veröffentlichung des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 immer noch nicht aufgeklärt hat, dass es sich beim Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, um einen fiktiven und falschen Sachverhalt handelte, unterstellt der Verfassungsgerichtshof in anderen Verfahren (vgl VfSlg 18.933/2009 und VfSlg 19.018/2010), dass der Sachverhalt gem Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008, für die Tiroler Agrargemeinschaften insgesamt und für die Agrargemeinschaften im Bezirk im Speziellen unmittelbare Bedeutung hätte.

 

Bereits am 16.10.2008 hatte der Tiroler Landesagrarsenat in einer von der Presse und der Tiroler Landesregierung kräftig ignorierten Entscheidung den Sachverhalt gem Bescheid gegen Agrargemeinschaft Mieders vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, zu welchem der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 entschieden hat, überprüft. Diese Überprüfung des Bescheides im Rechtsmittelverfahren ist eindeutig ausgefallen! Der Landesagrarsenat Tirol, LAS-889/28-06 vom 16.10.2008, hat folgendes klargestellt: „Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.11.2006 gröblich missachtet. Dem Bescheid vom 09.11.2006 ging kein geeignetes Ermittlungsverfahren voraus, weder zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes noch im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs der Parteien.“

 

Auch die Agrarbehörde I. Instanz hat den Mieders-Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 bereits eingehend beurteilt. Dies in einem Parallel-Verfahren, in welchem seitens der Behörde die Frage zu beurteilen war, inwiefern die Rechtssätze des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 zur Anwendung zu bringen wären. Auch diese amtliche Beurteilung des Mieders-Bescheides vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 wird von der Presse und der Tiroler Landesregierung kräftig ignoriert. Im betreffenden Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.11.2009 AgrB-R451/286-2009 wurde folgendes festgestellt:

„Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist. Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind“.

 

Die Tiroler Landesregierung attestiert dem Mieders-Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 somit einen „unrichtigen Kern“ und nicht zutreffende Prämissen.

Der Landesagrarsenat attestiert dem Mieders-Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 die gröbliche Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze bei der Bescheiderlassung.

Erfunden und falsch sind offensichtlich folgende „Kern-Sätze“ im Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 des Amtes der Tiroler Landesregierung:

 

VfSlg 18.446/2008, Seite 4 des Originalerkenntnisses, Pkt I. Z 1. der Entscheidungsbegründung, gibt den erstinstanzlichen Entscheidungsduktus wieder wie folgt:

 

„Ausgehend von der Feststellung des Regulierungsplans, es handle sich um Gemeindegut und dieses stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft, führt die Behörde sodann aus (Hervorhebungen im Original): ´Gerade diese beiden Festlegungen im Regulierungsplan zeigen aber, nach Auffassung der Agrarbehörde, deutlich, dass im Zuge von Regulierungsverfahren über das Gemeindegut der politischen Gemeinden - rechtlich gesehen - in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche 'Sondergebilde' geschaffen wurden. Den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut kann nicht (gegen das Gesetz und gegen die Verfassung) eine Bedeutung und jener Inhalt unterlegt werden, dass Aufgabe und Inhalt der Gemeindegutsregulierung gewesen wäre, Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten. Das Gegenteil ist der Fall, das Vorliegen von Gemeindegut war rechtliche Voraussetzung, dass an diesem Gemeindegut die alten öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen und Nutzungsverhältnisse in einem Regulierungsplan der Agrarbehörde festgeschrieben werden konnten, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden. Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen! Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme – […] - erfolgte ohnehin als 'nudum ius', als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt ([…]. Hohe Substanznutzungen sind erst lange nach der Regulierung der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut hervor gekommen. Ausschließlich damit, mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung, haben sich das Regulierungsverfahren und der Regulierungsplan Mieders befasst! Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wider, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging.“

 

Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite 4 des Originalerkenntnisses:

 

„Dies [Anm: Sondergebilde in der Landesverwaltung zu schaffen und lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Regulierung mehr zu ordnen und zu sichern] war den leitenden Beamten der Agrarbehörde und den an solchen Gemeindeguts-Agrargemeinschaften Beteiligten, vorrangig den jeweiligen Gemeinden, natürlich bewusst.“

 

VfSlg 18.446/2008, wörtlich zitiert aus dem erstinstanzlichen Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, Seite 4 des Originalerkenntnisses:

 

„Den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut kann nicht (gegen das Gesetz und gegen die Verfassung) eine Bedeutung und jener Inhalt unterlegt werden, dass Aufgabe und Inhalt der Gemeindegutsregulierung gewesen wäre, Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten. Das Gegenteil ist der Fall, das Vorliegen von Gemeindegut war rechtliche Voraussetzung, dass an diesem Gemeindegut die alten öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen und Nutzungsverhältnisse in einem Regulierungsplan der Agrarbehörde festgeschrieben werden konnten, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden.

 

VfSlg 18.446/2008, wörtlich zitiert aus dem erstinstanzlichen Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, Seite 4 des Originalerkenntnisses:

 

„… lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden. Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen!“

 

VfSlg 18.446/2008, Seite 4 des Originalerkenntnisses, Pkt I. Z 1. der Entscheidungsbegründung, gibt den erstinstanzlichen Entscheidungsduktus wieder wie folgt:

 

„[…] lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden. Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen!Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme – […] – erfolgte ohnehin als 'nudum ius', als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt ([…]).

 

VfSlg 18.446/2008, Seite 4 des Originalerkenntnisses, Pkt I. Z 1. der Entscheidungsbegründung, gibt den erstinstanzlichen Entscheidungsduktus wieder wie folgt:

 

„Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt ([…]. Hohe Substanznutzungen sind erst lange nach der Regulierung der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut hervor gekommen. Ausschließlich damit, mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung, haben sich das Regulierungsverfahren und der Regulierungsplan Mieders befasst! Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wider, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging.“

 

Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite 6 f des Originalerkenntnisses:

 

„An dieser Tatsache ändert auch nichts der Umstand, dass im Zuge dieser Regulierung – mit gleichzeitiger Feststellung im Regulierungsplan als Gemeindegut – das Eigentum am Gemeindegut der Agrargemeinschaft Mieders zugeordnet wurde. Der Regulierungsplan Mieders legt ausdrücklich fest, dass sich diese Behördenentscheidung auf die agrargemeinschaftliche Nutzung in Holz und Weide bezieht […] Die Zuregulierung des Eigentums am Gemeindegut an die AGM Mieders konnte daher nur für diesen, im Regulierungsbescheid festgelegten Zweck erfolgt sein. Dies ist eine wichtige Besonderheit, die in den Regulierungsplänen zum Gemeindegut regelmäßig steckt. Als rechtliche `Besonderheit´ unterscheiden sich Gemeindegutsagrargemeinschaftsgebilde eben von üblichen Agrargemeinschaften.“

 


 

Zusammengefasst bedeutet das aus der Sicht der unterfertigten Abgeordneten:

 

1. Die vorstehend zusammengefassten Sachverhaltselemente aus dem Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 gründen auf falschen Prämissen und enthalten einen falschen Kern. Der Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 wurde wegen gröblicher Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze durch den Tiroler Landesagrarsenat als Berufungsbehörde aus dem Rechtsbestand beseitigt.

 

2. Die Tiroler Landesregierung und der Tiroler Landtag müssten wissen, dass die Rechtssätze gem Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 auf die Tiroler Agrargemeinschaften nicht angewandt werden können, weil diese auf einem – jedenfalls im Ergebnis erfundenen – Sachverhalt gründen, der mit den Tiroler Verhältnissen nichts zu tun hat. Die Tiroler Landesregierung und der Tiroler Landtag wollen jedoch die Gelegenheit beim Schopfe packen und hunderte Stammliegenschaftsbesitzer im Bezirk entschädigungslos enteignen. Als „Sündenbock“ wird der Verfassungsgerichtshof vorgeschoben, der jedoch nicht wissen konnte, dass der Sachverhalt des Bescheides der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 auf falschen Prämissen gründet, einen falschen Kern enthält und wegen gröblicher Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze durch den Tiroler Landesagrarsenat als Berufungsbehörde aus dem Rechtsbestand beseitigt werden muss.

 

3. Hunderte Tirolerinnen und Tiroler im Bezirk, die Anteile an Agrargemeinschaften besitzen, sollen um den sog. Substanzwert entschädigungslos enteignet werden, weil der Verfassungsgerichtshof beim Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 durch einen im Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 erfundenen Sachverhalt[5] in die Irre geführt wurde und weil die Tiroler Landesregierung und der Tiroler Landtag diese Fakten verheimlicht. Selbstverständlich wären die Tiroler Landesregierung und der Tiroler Landtag schon längst verpflichtet gewesen wäre, die Öffentlichkeit aufzuklären.

 

4. Hunderte Tirolerinnen und Tiroler im Bezirk, die Anteile an Agrargemeinschaften besitzen, werden um den sog. Substanzwert entschädigungslos enteignet, weil der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Verfassungsgerichtshof nicht über die wahren Verhältnisse und die falsche Sachverhaltsgrundlage im Bescheid vom 9.11.2006  AgrB-R741/362-2006 aufklärt. Weil die Tiroler Landesregierung vollkommen versagt und der Tiroler Landesgesetzgeber die Situation missbraucht, um hunderte Tirolerinnen und Tiroler im Bezirk und tausende Tirolerinnen und Tiroler landesweit, zu enteignen, ist das zuständige Ministerium gefordert.

 

5. Die unterfertigten Abgeordneten erachten es als ihre Verpflichtung, den Opfern dieser Fehlleistung in Verwaltung, Justiz und Landesgesetzgebung beizustehen. Zu aller erst ist der Verfassungsgerichtshof über den wahren Sachverhalt zu informieren, um weitere Opfer aufgrund falscher Anwendung der Rechtssätze gem VfSlg 18.446/2008 zu vermeiden.

 

6. Die unterfertigten Abgeordneten erachten es als ihre Verpflichtung, den Verfassungsgerichtshof darüber in Kenntnis zu setzen, dass dem „Mieders-Bescheid“ vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 zwischenzeitlich amtlich ein „unrichtiger Kern“ und nicht zutreffende Prämissen attestiert wurden.

Die unterfertigten Abgeordneten erachten es als ihre Verpflichtung, den Verfassungsgerichtshof darüber in Kenntnis zu setzen, dass der Landesagrarsenat in Tirol bei Überprüfung des Bescheides vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 im Rechtsmittelverfahren eine gröbliche Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze festgestellt und den Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt hat. Der Verfassungsgerichtshof ist über den wahren Sachverhalt zu informieren, damit die entschädigungslosen Enteignungsmaßnahmen so schnell als möglich gestoppt werden kann.

 

7. Eine zuverlässige Information des Verfassungsgerichtshofes zu den wahren Sachverhalten im Zusammenhang mit der Regulierung der Tiroler Gemeinschaftsliegenschaften setzt voraus, dass seitens des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich die nötigen Erhebungen getroffen werden.

Diese Erhebungen sind erforderlich, um den offensichtlich erfundenen Sachverhalt gem Bescheid vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006 der Tiroler Agrarbehörde richtig zu stellen; diese Erhebungen sind erforderlich, um die rechtswidrige, entschädigungslose Enteignung hunderter Tirolerinnen und Tiroler durch die Tiroler Landesregierung im Bezirk zu stoppen.

 

8. Diese Erhebungen sind aber auch erforderlich, um die politische Verantwortung für die rechtswidrige und entschädigungslose Enteignung hunderter Tirolerinnen und Tiroler im Bezirk fest zu machen. Der Verfassungsgerichtshof wurde beim Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 offensichtlich durch einen unter gröblicher Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze ohne Ermittlungsverfahren erfundenen Sachverhalt[6], der auf falschen Prämissen gründet[7] und im Kern unrichtig war[8], in die Irre geführt. Der verantwortliche Beamte behauptet mittlerweile, im politischen Auftrag und mit dem Ziel gehandelt zu haben, ein Nachfolge-Erkenntnis zu VfGH Slg 9336/1982 zu provozieren[9].

 

Die Tiroler Landesregierung und der Tiroler Landesgesetzgeber führen die Maßnahmen zur Enteignung der Stammliegenschaftsbesitzer jedoch weiter, obwohl beide Institutionen mittlerweile wissen oder zumindest wissen müssen[10], dass der Verfassungsgerichtshof zu einem erfundenen, auf falschen Prämissen gegründeten und inhaltlich falschen Sachverhalt entschieden hat.

 

 

Dies vorausgesetzt richten die die unterfertigten Abgeordneten an den Minister für Land- und Forstwirtschaft folgende

 

Anfrage:

 

1. Gibt es im Bezirk „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften gem Erk VfSlg 18.446/2008“? Zusatzfragen, wenn Ja:

a)     Wann wurde im Bezirk die erste Erhebung betreffend „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde/atypische Gemeindegutsregulierung“ („Gemeindeguts-Agrargemeinschaften“) im Auftrag einer Stelle der Tiroler Landesregierung durchgeführt?

b)     Wurde diese erste Erhebung betreffend „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde/atypische Gemeindegutsregulierung“ im Auftrag von Frau Landesrätin Mag. Anna Hosp durchgeführt? Wenn nein, von wem wurde die erste diesbezügliche Erhebung beauftragt?

c)      Nach welchen Kriterien wurde bei dieser ersten Erhebung von „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde/atypische Gemeindegutsregulierung“ im Bezirk vorgegangen?

d)     Welche konkreten Agrargemeinschaften wurden im Bezirk nach dieser ersten Erhebung als Agrargemeinschaften belastet mit „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde/atypische Gemeindegutsregulierung“ identifiziert?

e)     Wie viele Agrargemeinschaftsmitglieder im Bezirk wären nach dieser ersten Erhebung von „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde/atypische Gemeindegutsregulierung“ betroffen gewesen?

f)        Welche konkreten Agrargemeinschaften im Bezirk, die bei der ersten Erhebung von „Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde/atypische Gemeindeguts­regulierung“ nicht als belastet beurteilt wurden, werden zwischenzeitlich ebenfalls als „substanzwertanspruchbelastet“ eingestuft?

g)     Nach welchen Kriterien wurden diese Agrargemeinschaften zwischenzeitlich als „substanzwertanspruchbelastet“ identifiziert?

h)     In welchen Punkten unterscheiden sich diese neuen Identifikationsmerkmale von den ursprünglich im Zuge der ersten Erhebung angewandten Kriterien?

i)        Welche konkreten Agrargemeinschaften im Bezirk, die bei der ersten Erhebung als „substanzwertanspruchbelastete“, atypische Gemeindegutsagrargemein­schaften eingestuft wurden, sind zwischenzeitlich als „unbelastet vom Substanzwertanspruch“, dh als „gemeindegutsfrei“, eingestuft worden?

j)        Nach welchen Kriterien erfolgte die Neu-Beurteilung dieser Agrargemeinschaften im Bezirk als „unbelastet vom Substanzwertanspruch“, dh als „gemeindegutsfrei“?

k)      Wie viele Agrargemeinschaften existieren im Bezirk, welche aufgrund einer sogenannten Hauptteilung als „unbelastet vom Substanzwertanspruch“, dh als „gemeindegutsfrei“, gelten?

l)        Um welche Agrargemeinschaft handelt es sich konkret im Einzelnen, die im Bezirk aufgrund einer sog. Haupteilung als „unbelastet vom Substanzwertanspruch“, dh als „gemeindegutsfrei“, gelten?

m)   Wie viele Agrargemeinschaften existieren im Bezirk, die aufgrund der historischen Qualifizierung des Regulierungsgebietes als „Gemeinschaftsgut“ gemäß § 15 Abs 1 lit b FlVerfGG 1951 bzw gemäß dem jeweiligen Tatbestand im Landesausführungsgesetz als „unbelastet vom Substanzwertanspruch“, dh als „gemeindegutsfrei“, beurteilt werden?

n)     Um welche Agrargemeinschaften im Bezirk handelt es sich konkret, die aufgrund der historischen Qualifizierung des Regulierungsgebietes als „Gemeinschaftsgut“ gem § 15 Abs 1 lit b FlVerfGG 1951 bzw gemäß dem jeweiligen Tatbestand im Landesausführungsgesetz als „unbelastet vom Substanzwertanspruch“, dh als „gemeindegutsfrei“, beurteilt werden?

o)     Wie viele Stammliegenschaftsbesitzer sind im Bezirk aktuell vom angeblichen Substanzwertanspruch der Ortsgemeinde betroffen?

p)     Wie verteilen sich diese betroffenen Stammliegenschaftsbesitzer auf die einzelnen Gemeinden im Bezirk, nämlich a) welche konkreten Gemeinden im Bezirk belasten agrargemeinschaftliches Vermögen ihrer Bürger mit Substanzwertanspruch? b) wie viele Gemeindebürger sind in den einzelnen Gemeinden von diesen Belastungen agrargemeinschaftlichen Vermögens betroffen?

 

2. Ist im Bezirk bekannt, dass der Gesetzgeber des Teilungs- und Regulierungsrechts gem Flurverfassung davon ausgeht, dass die Rechtsverhältnisse an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften (einschließlich „Gemeindegut“) unklar sind[11] und dass diese Rechtsverhältnisse ausschließlich durch rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde[12] geklärt und entschieden werden können?

 

3. Ist im Bezirk bekannt, was die Tiroler Agrarbehörde und der Tiroler Landesgesetzgeber unter dem Begriff „Gemeindegut“ bis zum Bekanntwerden des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses VfSlg 9336/1092 typischer Weise verstanden hat? Zusatzfragen wenn Ja:

a)     Wurde der Begriff Gemeindegut im Flurverfassungsrecht im Sinn von Eigentum einer Agrargemeinschaft verwendet[13]?

b)     Stellt das Tiroler Gemeinderecht seit der Tiroler Gemeindeordnung 1935[14] ausdrücklich klar, dass die Gemeindeordnung keinerlei Regelungen zum Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung treffen will?

c)      Haben alle nachfolgenden Tiroler Gemeindeordnungen klargestellt, dass das Gemeinderecht keinen Einfluss auf die Regelungen des Flurverfassungsrechts nimmt[15]?

d)     Ist die Kernaussage des Erkenntnisses VfSlg 9336/1982, wonach die Gemeindeordnungen das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung als Eigentum der Ortsgemeindedefinieren würden, schon aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art  12 Abs 1 Z 3 B-VG) schlicht falsch[16]?

 

4. Liegen der Bezirksverwaltungsbehörde Anhaltspunkte für einen lokalen Sprachgebrauch vor, wonach der Begriff „Gemeindegut“ – abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch im Flurverfassungsrecht, der Tiroler Agrarbehörde und der Tiroler Landesregierung, welcher darunter Eigentum einer Agrargemeinschaft verstand[17] – schon in der Zeit vor dem Bekanntwerden des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses VfSlg 9336/1092 im Sinn von „Eigentum der Ortsgemeinde“ verstanden wurde? Zusatzfragen, wenn Ja:

a)     Um welche Anhaltspunkte handelt es sich?

b)     Von wann stammen diese Aussagen?

c)      Von wem stammen diese Aussagen?

d)     Sind diese Aussagen schriftlich dokumentiert?

e)     Wie lauten die entsprechenden Aussagen im Wortlaut?

 

5. Besitzt die Bezirksverwaltungsbehörde Kenntnis davon, dass im Zuge irgendeines Gemeindeguts-Regulierungsverfahrens im Bezirk Nutzungsberechtigte die Beurteilung des Regulierungsgebietes als „Gemeindegut“ mit Rechtsbehelf bekämpft haben, weil „Gemeindegut“ Eigentum der Ortsgemeinde bezeichnet hätte? Zusatzfragen wenn Ja:

a)     Um welches/welche Regulierungsverfahren handelt es sich?

b)     Wer hat mit dieser Begründung Rechtsbehelf erhoben?

c)      Wie lautete die Entscheidung über den Rechtsbehelf?

 

6. Gibt es Regulierungsverfahren im Bezirk, in welchen eine Ortsgemeinde gegen die bescheidmäßige Beurteilung des Regulierungsgebietes als „Gemeindegut“ Rechtsbehelf erhoben hat? Zusatzfragen, wenn Ja:

a)     Warum haben Ortsgemeinden Berufung gegen die Beurteilung des Regulierungsgebietes als „Gemeindegut“ erhoben?

b)     Haben Ortsgemeinden in Berufungen gegen die Gemeindegutsbeurteilung vorgebracht, dass deshalb kein Gemeindegut vorliegen könne, weil die betreffende Liegenschaft Eigentum der Ortsgemeinde sei?

c)      Erschließt sich aus den Regulierungsakten, dass auch die Ortsgemeinden „Gemeindegut“ als Eigentum einer Agrargemeinschaft verstanden haben?

 

7. Hat man im Bezirk seit jeher unter Gemeindegut Eigentum der Agrargemeinschaft verstanden, weshalb zwar Fälle existieren, dass Ortsgemeinden gegen die Gemeindegutsbeurteilung Berufung erhoben haben, dass jedoch keine Fälle vorliegen, wo die Nutzungsberechtigten Berufung gegen die Gemeindegutsbeurteilung erhoben haben?

 

8. Lässt sich anhand der Regulierungsverfahren im Bezirk nachweisen, dass ein grundlegender Inhaltsunterschied besteht zwischen einer „Gemeindegutsregulierung“ einerseits und den Regulierungsverfahren betreffend Gemeinschaftsgut andererseits (Qualifizierung gem § 15 Abs 1 lit b FlVerfGG 1951 bzw gem dem jeweiligen Tatbestand im Landesausführungsgesetz)? Zusatzfragen, wenn sich ein Unterschied feststellen lassen sollte:

a)     Ist dieser Unterschied in allen Regulierungsverfahren betreffend Gemeinschaftsgut (Qualifizierung gem § 15 Abs 1 lit b FlVerfGG 1951 bzw gem dem jeweiligen Tatbestand im Landesausführungsgesetz) nachweisbar?

b)     In welchen Regulierungsverfahren im Bezirk lässt sich der inhaltliche Unterschied besonders deutlich nachweisen?

c)      Um welche inhaltlichen Unterscheidungskriterien der Regulierungsverfahren für Gemeindegut einerseits und der Regulierungsverfahren für Gemeinschaftsgut andererseits, handelt es sich – abgesehen vom formellen Kriterium der Verfahrensbeteiligung der Ortsgemeinde?

d)     Wurde in den Regulierungsverfahren betreffend Gemeindegut ausschließlich über die gemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung entschieden?

e)     War in den Regulierungsverfahren betreffend Gemeindegut ausschließlich die gemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung Streitpunkt und niemals das Eigentum oder andere dingliche Rechte an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften?

f)        Lässt sich aus den „agrarbehördlichen Regulierungsakten“, „wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging“, eine rechtliche `Besonderheit´ nachweisen, worin sich „Gemeindegutsagrargemeinschaftsgebilde eben von üblichen Agrargemeinschaften“ (= Agrargemeinschaften aus Gemeinschaftsgut) unterscheiden?

g)     Hat die Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass diese rechtlichen Besonderheiten der Regulierungen von „Gemeindegut“ vor dem Bekanntwerden des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 bereits irgendjemandem im Bezirk aufgefallen sind? Wenn Ja, wem ist diese rechtliche Besonderheit der „Gemeindegutsagrargemeinschaftsgebilde“ aufgefallen und wann und wie hat sich der Betreffende geäußert?

h)     Beschränkt sich die einzig feststellbare Unterscheidung zwischen der Regulierung von Gemeinschaftsgut einerseits und Gemeindegut andererseits darauf, dass im Regulierungsverfahren im einen Fall beim Tatbestand entsprechend § 15 Abs 1 lit b FlVerfGG 1951 angeknüpft wurde, im anderen Fall beim Tatbestand entsprechend § 15 Abs 2 lit c FlVerfGG 1951?

 

9. Trifft es für die heute als „atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften“ beurteilten Agrargemeinschaften zu, dass in den betreffenden Regulierungsverfahren das Eigentum am Regulierungsgebiet kein Verhandlungs- und Entscheidungsgegenstand war? Zusatzfragen, wenn Nein:

a)     In welchen im Bezirk durchgeführten Regulierungsverfahren wurde ausdrücklich zwischen dem Regulierungsausschuss und der Ortsgemeinde vereinbart, dass die Ortsgemeinde Eigentümerin des Regulierungsgebietes sein soll? (Beispiel: Regulierung Gemeindegut Sölden/Ötztal)

b)     In welchen im Bezirk durchgeführten Regulierungsverfahren wurde ausdrücklich zwischen dem Regulierungsausschuss und der Ortsgemeinde vereinbart, dass eine Vereinbarung, wonach die Ortsgemeinde Eigentümerin sein soll, dahin gehend geändert wurde, dass die Agrargemeinschaft Eigentümerin geworden ist? (Beispiel: Regulierung Gemeindegut Musau/Lechtal)

c)      Haben Mitglieder von Agrargemeinschaften bei den im Bezirk durchgeführten Regulierungsverfahren gegen eine zwischen der Ortsgemeinde und dem Regulierungsausschuss vereinbarte Eigentümerstellung der Agrargemeinschaft Rechtsmittel ergriffen? Zusatzfragen wenn ja: aa) Wollten diese Berufungswerber die Kostenbelastung aus dem Eigentum nicht in der Agrargemeinschaft wissen? bb) Wollten diese Berufungswerber keine „Enteignung“ der Ortsgemeinde? cc) Welche anderen Ziele haben solche Berufungswerber verfolgt?


 

10. Trifft es im Bezirk zu, dass in den Regulierungsverfahren der heutigen „atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften“ ausschließlich die gemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung Verhandlungs- und Entscheidungsgegenstand war und dass sich dieser Umstand in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten widerspiegelt? Zusatzfragen, wenn Nein:

 

a)     In welchen im Bezirk durchgeführten Regulierungsverfahren betreffend Gemeinde- oder Fraktionsgut wurden der Ortsgemeinde ausdrücklich Rechte zur Anlegung von Gemeindewegen (einschließlich Verbreiterung, Anlegung von Gehsteigen usw) auf Agrargemeinschaftseigentum eingeräumt?

b)     In welchen im Bezirk durchgeführten Regulierungsverfahren betreffend Gemeinde- oder Fraktionsgut wurden der Ortsgemeinde ausdrücklich Rechte zur Anlegung Gemeindewasserleitungen und/oder anderen gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen auf Agrargemeinschaftseigentum eingeräumt?

c)      In welchen im Bezirk durchgeführten Regulierungsverfahren betreffend Gemeinde- oder Fraktionsgut wurden der Ortsgemeinde ausdrücklich Wasserbezugsrechte aus dem Eigentum der Agrargemeinschaft eingeräumt?

d)     In welchen im Bezirk durchgeführten Regulierungsverfahren betreffend Gemeinde- oder Fraktionsgut wurden der Ortsgemeinde ausdrücklich Schotterentnahmerechte (für den Eigenbedarf der Ortsgemeinde) aus dem Eigentum der Agrargemeinschaft eingeräumt?

e)     In welchen im Bezirk durchgeführten Regulierungsverfahren betreffend Gemeinde- oder Fraktionsgut wurden der Ortsgemeinde ausdrücklich Abbau von Gestein (für den Eigenbedarf der Ortsgemeinde) auf dem Eigentum der Agrargemeinschaft eingeräumt?

f)        In welchen im Bezirk durchgeführten Regulierungsverfahren betreffend Gemeinde- oder Fraktionsgut wurden der Ortsgemeinde ausdrücklich Rechte zur Anlegung von Schipisten und Liftanlagen, samt Zu- und Abfahrten auf Agrargemeinschaftseigentum eingeräumt?

g)     In welchen im Bezirk durchgeführten Regulierungsverfahren betreffend Gemeinde- oder Fraktionsgut wurden der Ortsgemeinde ausdrücklich nutzungsfrei gestellte Liegenschaften zur Bebauung, zur Nutzung als Sportstätten bzw zu anderen öffentlichen Zwecken zur Verfügung gestellt?

 

11. Beurteilt die Bezirksverwaltungsbehörde mit Blick auf die Ergebnisse der Regulierungsverfahren im Bezirk betreffend Gemeindegut einerseits und Gemeinschaftsgut im Sinn § 15 Abs 1 lit b FlVerfGG 1951 andererseits, die nachfolgende „Feststellung“ im Mieders-Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, für die Gemeindeguts- bzw Fraktionsguts- Regulierungen im Bezirk als zutreffend?

 

„Ausschließlich damit, mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung, haben sich das Regulierungsverfahren und der Regulierungsplan Mieders befasst! Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wieder, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging.“

 

Zusatzfrage für den Fall, dass diese „Feststellung“ im Mieders-Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, für die Gemeindeguts- bzw Fraktionsguts- Regulierungen im Bezirk als zutreffend beurteilt wird:

a)     Bei welchen Regulierungsfällen im Bezirk trifft dies vollständig zu?

b)     Bei welchen Regulierungsfällen im Bezirk trifft dies am wenigsten zu?

 

12. Gibt es bei den Agrargemeinschaften im Bezirk Anhaltspunkte dafür, dass die historische Agrarbehörde beabsichtigt hätte, „im Zuge des Regulierungsverfahrens über das Gemeindegut“ in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche 'Sondergebilde' zu schaffen? Zusatzfragen wenn Ja:

a)     Bei welchen Agrargemeinschaften im Bezirk ist es der Fall, dass solche Anhaltspunkte bestehen?

b)     Wie äußerte sich eine solche historische Absicht, in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche 'Sondergebilde' zu schaffen, im konkreten Einzelfall?

c)      Kann anhand des Regulierungsaktes nachgewiesen werden, dass den Beteiligten (Nutzungsberechtigten, Gemeindevertreter, Agrarjurist, Agrartechniker) eine entsprechende Absicht, in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche 'Sondergebilde' zu schaffen, bewusst war?

d)     Hat sich diese Absicht zur Schaffung von „Sondergebilden in der Landesverwaltung“ in unterschiedlichen inhaltlichen Ausgestaltungen der Bescheide nieder geschlagen – insbesondere im Vergleich zu den Regulierungen von Gemeinschaftsgut (im Sinn des Tatbestandes gem § 15 Abs 1 lit b FlVerfGG 1951)?

e)     In welchen konkreten Fällen hat sich eine solche Absicht in einer inhaltlichen Ausgestaltung der im Regulierungsverfahren ergangenen Bescheide niedergeschlagen und mit welchem Wortlaut im Einzelfall?

 

13. Beurteilt die Bezirksverwaltungsbehörde mit Blick auf die Ergebnisse der Regulierungsverfahren im Bezirk betreffend Gemeindegut einerseits und Gemeinschaftsgut im Sinn § 15 Abs 1 lit b FlVerfGG 1951 andererseits, die nachfolgende „Feststellung“ im Mieders-Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, für die Gemeindeguts- bzw Fraktionsguts- Regulierungen im Bezirk als zutreffend?

 

VfGH VfSlg 18.446/2008, zitiert den Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich wie folgt: (Seite 4 des Originalerkenntnisses VfSlg 18.446/2008):

 

„Ausgehend von der Feststellung des Regulierungsplans, es handle sich um Gemeindegut und dieses stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft, führt die Behörde sodann aus: ´Gerade diese beiden Festlegungen im Regulierungsplan zeigen aber, nach Auffassung der Agrarbehörde, deutlich, dass im Zuge von Regulierungsverfahren über das Gemeindegut der politischen Gemeinden - rechtlich gesehen - in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche 'Sondergebilde' geschaffen wurden.“

Zusatzfrage für den Fall, dass diese „Feststellung“ im Mieders-Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, für die Gemeindeguts- bzw Fraktionsguts- Regulierungen im Bezirk als zutreffend beurteilt wird:


a)     Bei welchen Regulierungsfällen im Bezirk trifft dies vollständig zu?

b)     Bei welchen Regulierungsfällen im Bezirk trifft dies am wenigsten zu?

 

14. Gibt es Agrargemeinschaften im Bezirk, bei denen im Zuge des Regulierungsverfahrens lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Regulierung „mehr geordnet und gesichert“ werden sollte? Zusatzfragen, wenn Ja:

a)     Um welche Agrargemeinschaften im Bezirk handelt es sich, wo lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Regulierung „mehr geordnet und gesichert“ werden sollte?

b)     Wer von den Beteiligten hatte diese Absicht, dieses Ziel, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Regulierung mehr zu ordnen und zu sichern? (Beantwortung gesondert für jede Agrargemeinschaft, wo durch die Regulierung lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes „mehr geordnet und gesichert“ werden sollte!)

c)      Wie wurde diese Absicht, dieses Ziel, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Regulierung mehr zu ordnen und zu sichern, von den Beteiligten geäußert? (Beantwortung gesondert für jede Agrargemeinschaft, wo durch die Regulierung lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes „mehr geordnet und gesichert“ werden sollte!)

d)     Wie wurde diese Absicht, dieses Ziel, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Regulierung mehr zu ordnen und zu sichern, denjenigen Beteiligten, die von dieser Absicht nichts wussten, bekannt gemacht? (Beantwortung gesondert für jede Agrargemeinschaft, wo durch die Regulierung lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes „mehr geordnet und gesichert“ werden sollte!)

e)     Wer von den am Regulierungsverfahren Beteiligten wusste von dieser Absicht, von diesem Ziel, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Regulierung mehr zu ordnen und zu sichern? (Beantwortung gesondert für jede Agrargemeinschaft, wo durch die Regulierung lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes „mehr geordnet und gesichert“ werden sollte!)

f)        Wie äußert sich die Absicht, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Regulierung mehr zu ordnen und zu sichern im konkreten Einzelfall? (Beantwortung gesondert für jede Agrargemeinschaft, wo durch die Regulierung lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes „mehr geordnet und gesichert“ werden sollte!)

g)     Wenn eine Absicht bestanden hatte, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Regulierung mehr zu ordnen und zu sichern, welche Maßnahmen sind dann bei „Gemeindegutsregulierungen“ unterblieben, die bei der Regulierung von Gemeinschaftsgut gesetzt wurden? (Beantwortung gesondert für jede Agrargemeinschaft, wo durch die Regulierung lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes „mehr geordnet und gesichert“ werden sollte!)

h)     Wenn im Regulierungsverfahren lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden sollte, wäre ein solcher eingeschränkter Verfahrenszweck mit Regulierungsergebnissen vereinbar, aa) wonach die Gemeinde zur Anlegung von Wegen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Schipisten usw ermächtigt wird? bb) der Gemeinde ein Schotter- oder Steinentnahmerecht für den Eigenbedarf eingeräumt wird? cc) Bau- oder Sportflächen der Gemeinde nutzungsfrei in das Eigentum übertragen werden? und ähnlichem?

 

15. Beurteilt die Bezirksverwaltungsbehörde mit Blick auf die Ergebnisse der Regulierungsverfahren im Bezirk betreffend Gemeindegut einerseits und Gemeinschaftsgut im Sinn § 15 Abs 1 lit b FlVerfGG 1951 andererseits, die nachfolgende „Feststellung“ im Mieders-Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, für die Gemeindeguts- bzw Fraktionsguts- Regulierungen im Bezirk als zutreffend?

 

VfSlg 18.446/2008, wörtlich zitiert aus dem erstinstanzlichen Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, Seite 4 des Originalerkenntnisses:

 

„… lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden. Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen!“

 

 

Zusatzfrage für den Fall, dass diese „Feststellung“ im Mieders-Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, für die Gemeindeguts- bzw Fraktionsguts- Regulierungen im Bezirk als zutreffend beurteilt wird:

a)     Bei welchen Regulierungsfällen im Bezirk trifft dies vollständig zu?

b)     Bei welchen Regulierungsfällen im Bezirk trifft dies am wenigsten zu?

 

16. Wurde im Zuge der Instruierungsverhandlung von Seiten der Behörde den Beteiligten der Unterschied erklärt zwischen einer „Gemeindegutsregulierung“ und der Regulierung von „Gemeinschaftsgut“? Zusatzfragen, wenn Ja:

a)     Anhand welcher konkreten Regulierungsfälle im Bezirk lässt sich eine Aufklärung der Beteiligten im Zuge der Instruierungsverhandlung betreffend den Unterschied zwischen Gemeindegutsregulierung und Gemeinschaftsgutsregulierung nachweisen?

b)     Durch welche konkreten inhaltlichen Erklärungen ist die Aufklärung betreffend den Unterschied zwischen Gemeindegutsregulierung und Gemeinschaftsguts­regulierung erfolgt? (Beantwortung gesondert für jede Agrargemeinschaft, wo im Zuge der Instruierungsverhandlung von Seiten der Behörde den Beteiligten der Unterschied zwischen einer „Gemeindegutsregulierung“ und der Regulierung von „Gemeinschaftsgut“ erklärt wurde!)

c)      Hat die Agrarbehörde die Beteiligten aufgeklärt, dass Gemeindegut Eigentum der Ortsgemeinde sei, weshalb lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes durch Regulierung mehr zu ordnen und zu sichern sei? Wenn Ja, in welchen Regulierungsfällen erfolgte eine solche Aufklärung?


 

17. Gibt es Agrargemeinschaften im Bezirk, bei denen im Zuge des Regulierungsverfahrens die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als 'nudum ius', als nacktes Recht erfolgt ist? Zusatzfragen, wenn Ja:

a)     Bei welchen konkreten Agrargemeinschaften im Bezirk erfolgte eine solche Zuordnung des Eigentums als 'nudum ius', als nacktes Recht?

b)     Durch welche objektivierbaren Anhaltspunkte (Indizien, Tatbestandselemente) ist eine Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht, im Regulierungsverfahren im konkreten Einzelfall nachgewiesen? (Beantwortung gesondert für jede Agrargemeinschaft, wo eine Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht, im Regulierungsverfahren im konkreten Einzelfall nachgewiesen ist!)

c)      Bei welchen konkreten Agrargemeinschaften im Bezirk, bei denen die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut als 'nudum ius', als nacktes Recht erfolgt ist, finden sich in den Verhandlungsprotokollen der Agrarbehörde Nachweise, dass 'nudum ius' und/oder nacktes Recht Gegenstand von Erörterungen und Aufklärungen im Zuge des Regulierungsverfahrens war?

d)     Mit welchen protokollierten Formulierungen wurden die Agrargemeinschaftsmitglieder betreffend 'nudum ius' und/oder nacktes Recht aufgeklärt? (Beantwortung gesondert für jede Agrargemeinschaft, wo eine Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht, und eine Aufklärung der Mitglieder darüber im Einzelfall nachgewiesen ist!)

e)     Bei welchen konkreten Agrargemeinschaften im Bezirk, bei denen die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut als 'nudum ius', als nacktes Recht erfolgt ist, war die Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht, Gegenstand von Parteienübereinkommen?

f)        Mit welchen schriftlichen Formulierungen in diesen Parteienübereinkommen wurde die Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht im Einzelfall vereinbart? (Beantwortung gesondert für jede Agrargemeinschaft, wo eine Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht, Gegenstand von Parteienübereinkommen war und in diesen ausdrücklich vereinbart wurde!)

g)     In welchen Fällen lässt sich anhand schriftlicher Unterlagen aus dem Regulierungsakt nachweisen, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer „Zuordnung des Eigentums als 'nudum ius', als nacktes Recht“, zu irgendeinem Zeitpunkt mit den Nutzungsberechtigten erörtert wurden?

h)     In welchen konkreten Regulierungsfällen im Bezirk spricht der Agrarbehördenbescheide wörtlich aus, dass der Agrargemeinschaft 'nudum ius', nacktes Recht, zugeordnet werden soll?

i)        Wie lautet der betreffende Behördenspruch im Einzelfall, mit dem „nudum ius“, „nacktes Recht“, im Zuge des Regulierungsverfahrens zuerkannt wurde? (Beantwortung gesondert für jede Agrargemeinschaft, wo eine Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht, wörtlich im Bescheidspruches ausgedrückt wurde!)


 

18. Hat sich die Zuregulierung von Eigentum am Gemeindegut als 'nudum ius', als nacktes Recht, im konkreten Einzelfall bei der Vermögensverwaltung der Agrargemeinschaft im Einzelfall bemerkbar gemacht? Zusatzfragen, wenn Ja:

a)     Lassen sich spezielle Handlungsmuster identifizieren, welche solche Agrargemeinschaften eingehalten haben?

b)     Hat die Gemeinde seit der Regulierung bis zum Jahr 2000 jemals Substanzwerterlöse eingefordert?

c)      Ist ein Fall bekannt, dass seit der Regulierung bis zum Jahr 2000 jemals Substanzerlöse an die Gemeinde effektiv in Geldbeträgen ausbezahlt wurden?

d)     Ist ein Fall bekannt, dass eine Gemeinde Zustimmungsrechte auf den Fall der Liegenschaftsveräußerung gefordert hat?

e)     Ist ein Fall bekannt, dass die Agrargemeinschaft im Fall von Veräußerungen um Zustimmung der Ortsgemeinde „wegen Substanzberechtigung“ angesucht hat?

 

19. Ist das Rechtsinstitut einer „Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht“, der örtlichen Wirtschaftskammer und der örtlichen Landwirtschaftskammer als ein in der Praxis vorkommendes Rechtsinstitut bekannt? Zusatzfragen, wenn ja:

a)     Wem konkret in der örtlichen Wirtschaftskammer und/oder in der örtlichen Landwirtschaftskammer ist die Erscheinung der „Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht“, bekannt?

b)     Wird die Erscheinung der „Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht“ im Bezirk als ein in der Rechtspraxis „bekanntes Phänomen“ beurteilt?

c)      In welchen Bereichen des Lebens im Bezirk steht das Rechtsinstitut der „Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht“ in Anwendung?

d)     Wird die „Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht“ im Bezirk auch im bäuerlichen Übergaberecht gepflogen?

 

20. Existieren schriftliche Dokumente bei der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Zeit vor bzw bis zum Jahr 2000 darüber, dass jemals Ortsgemeinden, Agrargemeinschaften, Gemeindebürger im Allgemeinen oder Agrargemeinschaftsmitglieder im Besonderen darauf hingewiesen hätten, dass im Zuge des Regulierungsverfahrens einer Agrargemeinschaft 'nudum ius', nacktes Recht zureguliert wurde?

a)     Zusatzfragen, wenn Ja: aa) Welche Dokumente sind das? bb) Welchen Inhalt haben diese Dokumente? cc) Von wem stammen diese Dokumente?

b)     Zusatzfragen, wenn Nein: Besteht der Verdacht, dass die „Eigentumszuordnung als 'nudum ius', als nacktes Recht“, welche im Regulierungsverfahren bei Gemeindegut erfolgt sein soll, eine bloße Erfindung des Dr. Josef Guggenberger, Leiter der Tiroler Agrarbehörde im Zeitraum bis 2006, sein könnte?


 

21. Beurteilt die Bezirksverwaltungsbehörde mit Blick auf die Ergebnisse der Regulierungsverfahren im Bezirk betreffend Gemeindegut einerseits und Gemeinschaftsgut im Sinn § 15 Abs 1 lit b FlVerfGG 1951 andererseits, die nachfolgende „Feststellung“ im Mieders-Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, für die Gemeindeguts- bzw Fraktionsguts- Regulierungen im Bezirk als zutreffend?

 

VfSlg 18.446/2008, Seite 4 des Originalerkenntnisses, Pkt I. Z 1. der Entscheidungsbegründung, gibt den erstinstanzlichen Entscheidungsduktus wieder wie folgt:

 

„[…] lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden. Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen!Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme – […] – erfolgte ohnehin als 'nudum ius', als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt ([…]). (keine unterschiedliche Hervorhebung im Original)

 

 

Zusatzfrage für den Fall, dass diese „Feststellung“ im Mieders-Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, für die Gemeindeguts- bzw Fraktionsguts- Regulierungen im Bezirk als zutreffend beurteilt wird:

a)     Bei welchen Regulierungsfällen im Bezirk trifft dies vollständig zu?

b)     Bei welchen Regulierungsfällen im Bezirk trifft dies am wenigsten zu?

 

22. Existieren Agrargemeinschaften im Bezirk, deren Regulierungspläne ausdrücklich festlegen, dass sich die „Zuregulierung des Eigentums“ (nur) auf die agrargemeinschaftliche Nutzung in Holz und Weide beziehe? Zusatzfragen, wenn Ja:

a)     Bei welchen Agrargemeinschaften im Bezirk ist das der Fall?

b)     Wie lautet die konkrete Formulierung im Agrarbehördenbescheid im Einzelfall, mit der die „Zuregulierung des Eigentums“ (nur) für Zwecke agrargemeinschaftlicher Nutzung in Holz und Weide umgesetzt wurde? (Angabe des jeweiligen Wortlautes des betreffenden Bescheidabschnittes)

c)      Wie unterscheidet sich diese konkrete Formulierung im Agrarbehördenbescheid, mit der die „Zuregulierung des Eigentums“ (nur) für Zwecke agrargemeinschaftlicher Nutzung in Holz und Weide definiert sein soll, von der Formulierung im Agrarbehördenbescheid bei Gemeinschaftsgut im Sinn § 15 Abs 1 lit b FlVerfGG 1951, welche das Volleigentum gem § 354 ABGB zuregulieren soll? (Angabe des jeweiligen Wortlautes des betreffenden Bescheidabschnittes)

d)     Wann ist diese „Zuregulierung des Eigentums“ (nur) für die agrargemeinschaftliche Nutzung in Holz und Weide das erste Mal amtsbekannt geworden?


 

e)     Seit wann wissen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft, konkret der Abteilungen Gemeindeaufsicht, Grundverkehr, Raumordnung und –planung, Naturschutz und Gewerbe, dass die „Zuregulierung des Eigentums“ bestimmter Agrargemeinschaften nur für die agrargemeinschaftliche Nutzung in Holz und Weide erfolgt ist?

f)        Seit wann wissen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft, konkret der Abteilungen Gemeindeaufsicht, Grundverkehr, Raumordnung und –planung, Naturschutz und Gewerbe, dass die „Zuregulierung des Eigentums“ beschränkt auf Wald- und Weidewirtschaft eine wichtige Besonderheit sei, die in den Regulierungsplänen zum Gemeindegut regelmäßig steckte?

g)     Existieren schriftliche Dokumente dazu, wann der Umstand der „Zuregulierung des Eigentums“ (nur) für die agrargemeinschaftliche Nutzung in Holz und Weide der Behörde bekannt wurde?

 

23. Beurteilt die Bezirksverwaltungsbehörde mit Blick auf die Ergebnisse der Regulierungsverfahren im Bezirk betreffend Gemeindegut einerseits und Gemeinschaftsgut im Sinn § 15 Abs 1 lit b FlVerfGG 1951 andererseits, die nachfolgende „Feststellung“ im Mieders-Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, für die Gemeindeguts- bzw Fraktionsguts- Regulierungen im Bezirk als zutreffend?

 

Bescheid der Tiroler Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, wörtlich zitiert nach VfSlg 18.446/2008, Seite  4 des Originalerkenntnisses:

 

„Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt ([…] Ausschließlich damit, mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung, haben sich das Regulierungsverfahren und der Regulierungsplan Mieders befasst! Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wider, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging.“ Seite 6 f des Originalerkenntnisses: „An dieser Tatsache ändert auch nichts der Umstand, dass im Zuge dieser Regulierung – mit gleichzeitiger Feststellung im Regulierungsplan als Gemeindegut – das Eigentum am Gemeindegut der Agrargemeinschaft Mieders zugeordnet wurde. Der Regulierungsplan Mieders legt ausdrücklich fest, dass sich diese Behördenentscheidung auf die agrargemeinschaftliche Nutzung in Holz und Weide bezieht […] Die Zuregulierung des Eigentums am Gemeindegut an die AGM Mieders konnte daher nur für diesen, im Regulierungsbescheid festgelegten Zweck erfolgt sein. Dies ist eine wichtige Besonderheit, die in den Regulierungsplänen zum Gemeindegut regelmäßig steckt. Als rechtliche `Besonderheit´ unterscheiden sich Gemeindegutsagrargemeinschaftsgebilde eben von üblichen Agrargemeinschaften.“ (Im Original keine Hervorhebung)

 

 

Zusatzfrage für den Fall, dass diese „Feststellung“ im Mieders-Bescheid der Tiroler Agrarbehörde vom 9.11.2006 AgrB-R741/362-2006, für die Gemeindeguts- bzw Fraktionsguts- Regulierungen im Bezirk als zutreffend beurteilt wird:

a)     Bei welchen Regulierungsfällen im Bezirk trifft dies vollständig zu?

b)     Bei welchen Regulierungsfällen im Bezirk trifft dies am wenigsten zu?


 

24. Wurde die für die Aufsicht über die Gemeinden zuständige Abteilung der Bezirkshauptmannschaft oder eine andere Abteilung der Bezirkshauptmannschaft in der Zeit bis zum Jahr 2000 jemals von privater Seite oder von Seiten einer öffentlichen Stelle (Gemeinde, Land, Bund usw) darüber informiert, dass gewisse Ortsgemeinden gewisse Rechte („Substanzwertanspruch“) an gewissen agrargemeinschaftlichen Liegenschaften („Gemeindegut) besitzen würden? Zusatzfragen, wenn Ja:

a)     Wann erfolgte diese Information?

b)     Welchen Wortlaut hatten diesbezügliche Informationen?

c)      Hat die Gemeindeaufsichtsbehörde die betroffenen Agrargemeinschaften und Ortsgemeinden in der Zeit bis zum Jahr 2000 je dahingehend aufgeklärt? Zusatzfrage Wenn Ja: aa) Wann? bb) Welchen Wortlaut hatte diese Aufklärung?

 

25. Wurde im Bezirk von Seiten der Bezirkshauptmannschaft, insbesondere der Gemeindeaufsichtsabteilung, der Grundverkehrsabteilung, der Abteilung für Raumordnung und –planung, der Abteilung für Naturschutz und der Abteilung für Gewerbeangelegenheiten bei der Behandlung und Beurteilung von Agrargemeinschaften bis zum Erkenntnis VfSlg 9336/1982 in irgendeiner Weise je zwischen Agrargemeinschaften „aus Gemeindegut“ und Agrargemeinschaften aus „Gemeinschaftsgut“ unterschieden?

Zusatzfrage wenn Nein: Wurde deshalb nicht unterschieden, weil kein Unterschied gesehen wurde?

Zusatzfrage wenn Ja: a) Seit wann wurde unterschieden? b) Inwiefern wurde unterschieden?

 

26. Bestätigen die Erhebungsergebnisse der Bezirkshauptmannschaft zu den Agrargemeinschaften im Bezirk die Beurteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung gemäß Bescheid vom 02.11.2009 AgrB-R 451/286 (Gemeindegut Trins), dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006 AgrB-R 741/362-2006 im Begründungsteil wie er auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist? Wenn Nein, warum nicht?

 

27. Bestätigen die Erhebungsergebnisse der Bezirkshauptmannschaft zu den Agrargemeinschaften im Bezirk, die Beurteilung gemäß Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.11.2009 AgrB-R 451/286-2009, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 AgrB-R741/362-2006 erhobenen Prämissen, wie sie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 11.06.2008 zu Grunde gelegt wurden, nicht zutreffend sind? Wenn Nein, warum nicht?


28. Bestätigen die Erhebungsergebnisse der Bezirkshauptmannschaft zu den Agrargemeinschaften im Bezirk, die Beurteilung durch den Landesagrarsenates in Tirol LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 (Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008), dass im Verfahren zum Bescheid vom 09.11.2006 AgrB-R741/362-2006 die elementaren Verfahrensgrundsätze bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.11.2006 gröblich missachtet wurden, weil dem Bescheid vom 09.11.2006 kein geeignetes Ermittlungsverfahren vorausging, weder zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes noch im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs der Parteien? Wenn Nein, warum nicht?

 

 



[1]             Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, AgrB-R451/286-2009 vom 02.11.2009, Seite 62 (Dr. Karl Nöbl): „Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist.“

[2]             Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, AgrB-R451/286-2009 vom 02.11.2009, Seite 62 (Dr. Karl Nöbl): Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind“.

[3]             Landesagrarsenat Tirol, LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 (Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008): „Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.11.2006 gröblich missachtet. Dem Bescheid vom 09.11.2006 ging kein geeignetes Ermittlungsverfahren voraus, weder zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes noch im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs der Parteien.“

[4] Fernsehinterview „Tirol Heute“ vom 10.5.2011, YouTube, www.plattform-agrar.at, Startseite, Guggenberger: „Ich hatte den Auftrag …!“

[5] Angeblich eine Auftragsarbeit zur Provokation des Verfassungsgerichtshofes; s dazu: Fernsehinterview „Tirol Heute“ vom 10.5.2011, YouTube, www.plattform-agrar.at, Startseite, Guggenberger: „Ich hatte den Auftrag …!“

[6]             Landesagrarsenat Tirol, LAS-889/28-06 vom 16.10.2008 (Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008): „Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.11.2006 gröblich missachtet. Dem Bescheid vom 09.11.2006 ging kein geeignetes Ermittlungsverfahren voraus, weder zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes noch im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Gehörs der Parteien.“

[7]             Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, AgrB-R451/286-2009 vom 02.11.2009, Seite 62 (Dr. Karl Nöbl): „Die Regulierungsergebnisse zum Gemeindegut Trins zeigen nämlich, dass die im Bescheid vom 09.11.2006 erhobenen Prämissen, es sei bei Gemeindegutsregulierungen (insgesamt und überall) nur um die Regelung der Holz- und Weidenutzung gegangen und weiters, dass sich diese „Tatsache“ in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten spiegle (vgl. Zitat „dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten so nachgelesen werden“) nicht zutreffend sind“.

[8]             Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, AgrB-R451/286-2009 vom 02.11.2009, Seite 62 (Dr. Karl Nöbl): „Rücksichtlich dieser Sach- und Rechtslage muss erkannt werden, dass der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 09.11.2006, AgrB-R741/362-2006, im Begründungsteil, wie er auch im Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008 wiedergegeben ist, einen unrichtigen Kern aufweist.“

[9]             Fernsehinterview „Tirol Heute“ vom 10.5.2011, YouTube, www.plattform-agrar.at, Startseite, Guggenberger: „Ich hatte den Auftrag …!“

[10]           Das Landesagrarsenat Tirol - Erkenntnis, LAS-889/28-06 datiert vom 16.10.2008 (Folgeentscheidung nach VfSlg 18.446/2008); der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung AgrB-R451/286 (Gemeindegut Trins) vom 02.11.2009.

[11])     Bericht des Commassionsausschusses, 582 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, IX. Session, 2 (1883): „Bezüglich der gemeinschaftlichen Grundstücke sind die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse nicht bloß von Land zu Land, sondern von Fall zu Fall so verschieden und unklar und ihre Verwaltung so ungeregelt und wüst, dass es schon die höchste Zeit ist, diesen Mißständen ein Ziel zu setzen.“ 582 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, IX. Session, 12: „Es wird von gut unterrichteter Seite behauptet, dass es noch mehr als eine Million Hektar sogenannter Gemeindehutweiden und Gemeindewaldungen gibt, bei denen die Eigenthums- und Nutzungsverhältnisse unklar und strittig sind und deren Verwaltung eine ungeregelte und wüste ist.“ Die Mitglieder des Commassionsausschusses konnten bei dieser Feststellung auf zwei grundlegende Arbeiten zurückgreifen, welche weitgehend unabhängig voneinander, praktisch zeitgleich entstanden waren: Einmal die 1877 erschienene Arbeit des Carl Peyrer v. Heimstätt, k.k. Ministerialrat im Ackerbau-Ministerium, zum Thema „Die Regelung der Grundeigentums-Verhältnisse. Nebst einem Gesetzesentwurf über die Zusammenlegung der Grundstücke, die Ablösung und Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsrechte und die Ablösung von nach dem Patente vom 5. Juli 1853 regulierten Nutzungsrechten samt Durchführungsverordnung, Formularien und Motivenberichten“, sowie auf einen 21 Seiten starken Bericht des NÖ Landesausschusses, verantwortet von Dr. Josef Kopp, Mitglied des Landesausschusses, betreffend die Regelung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse des Gemeindeeigentums vom 21. September 1878, XXVII der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des niederösterreichischen Landtages, 5. Wahlperiode, welcher in knapp vierjähriger Bemühung auf der Grundlage von Nachforschungen in sämtlichen Gemeinden Niederösterreichs entstanden war. Bericht des Commassionsausschusses, 582 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, IX. Session, 12: „In allen [historischen] Gemeindeordnungen – mit Ausnahme derjenigen für Niederösterreich - findet sich wohl die Bestimmung, dass die privatrechtlichen Verhältnisse und insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde ungeändert zu bleiben haben; allein mit diesem Satze werden die Streitigfragen nicht gelöst, noch weniger wird das Verhältnis der Genossenschaft zur Gemeinde richtig gestellt. Die weiteren Bestimmungen der Gemeindeordnungen, dass in Bezug auf die Teilnahme an den Erträgnissen und Nutzungen des Gemeindeeigentums und auf das Maß derselben sich nach der bisherigen unangefochtenen Übung zu benehmen ist, ist eben auch nicht geeignet in die bekanntlich äußerst verworrenen Eigentums- und Nutzungsverhältnisse, Klarheit und Ordnung zu bringen, noch weniger aber geeignet, eine rationelle Verwaltung und die möglichst große Rentabilität herbeizuführen.“ AB, 582 der Beilagen zu den sten. Prot. des Abgeordnetenhauses, IX. Session, 12: „Die in § 1 sub b bezeichneten Grundstücke aber sind solche, welche – abgesehen von Dalmatien, wo selbst durch die historischen Ereignisse und namentlich durch den Einfluss der türkischen und venezianischen Herrschaft sich ganz besondere Verhältnisse herausgebildet haben – in allen österreichischen Ländern sich als Überreste der alten Agrargemeinde innerhalb der modernen politischen Gemeinde bald unter der Bezeichnung `Gemeindegut´, bald unter der Bezeichnung `Gemeingut´ erhalten haben und bei welchen die manigfaltigsten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sich vorfinden.“

[12]) Johannes Zak, Berichterstatter des Commassionsausschusses, Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9225: „Ich muss … konstatieren, dass die Streitigkeiten zwischen den Klassen in den Gemeinden, oder, wenn sie wollen, zwischen der Gemeinde als solcher einerseits und zwischen den gewissen Singularristen auf der anderen Seite, auf der Tagesordnung sind. Wer einmal Gelegenheit hatte, die Agenda des Landesausschusses im Kronlande Böhmen – und ich glaube es wird in anderen Kronländern auch nicht anders sein – einzusehen, wird finden, dass das größte Perzent derselben Streitigkeiten um die so genannten Gemeindegründe sind. […] Gestatten Sie mir, dass ich als praktischer Mann mich in diesen Fragen absolut gegen die Judikatur der Gerichte ausspreche. Einerseits ist die Bestimmung des 16. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eine derartige, dass sie auf diese Verhältnisse überhaupt nicht passt. Der Zivilrichter hat aber eine andere Bestimmung nicht. Auch sind die Bestimmungen unserer Zivilprozessordnung derart, dass es in der Tat sehr schwer fällt, dieselben auch auf solche Fälle anzuwenden und schließlich: Um was handelt es sich denn in den meisten gerichtlich anhängig gemachten Prozessen? Derjenige Teil, der mit der Klage auftritt, behauptet gewöhnlich, er habe das Eigentum der so genannten Gemeindegründe ersessen. Zu diesem Behufe findet er fast immer die Gedenkmänner, durch welche bewiesen wird, dass die Altangesessenen das so genannte Gemeindegut von alters her wirklich besessen, genutzt, verwaltet und daraus die Nutzungen gezogen haben und die Gerichte müssen selbstverständlich der Klage stattgeben. Das Gemeindegut wird sofort dem Einzelnen als ihr Privateigentum zuerkannt, die Gemeinde zahlt die Gerichtskosten und verliert ihr Vermögen.“ Sten. Prot. des Abgeordnetenhauses des Österreichischen Reichsrates, IX. Session, Seite 9223 f, Dr. Josef Kopp: „Es ist nicht möglich, dass die Gerichte eine verständliche, den Verhältnissen entsprechende Entscheidung treffen. Diese Möglichkeit muss vor allem anderen entfernt werden, und das … kann die Landesgesetzgebung nicht tun. Darum ist ein Reichsgesetz notwendig […] Das eigentlich Nützliche ist eben, dass alle Fragen, die hier einschlagen, juridische und wirtschaftliche, einheitlich gelöst werden durch Behörden, in welchen sowohl die eine wie die andere Richtung vertreten ist, das kann nicht getrennt geschehen und darum nützt auch jener allerdings nicht formulierte Vorschlag nichts, der die Commassionsbehörde entscheiden lässt über die Frage des Eigentums, über die Frage der Regulierung und Teilung aber die autonome Behörde. Wenn sie das auseinanderreißen, scheiden sie etwas, was sich dialektisch, theoretisch scheiden lässt, aber praktisch durchaus nicht, außer zum entschiedenen Nachteile der Sache.“

[13] VfGH VfSlg 19.262/2010 Pkt II A 2.3.6.3: „[…] der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, angeführten Begriff "Gemeindegut" im Sinne von "Eigentum der Agrargemeinschaft" abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [250 f.]) […]“ Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 254: „In der Rechtspraxis wurden dagegen bis zu dieser höchstgerichtlichen Entscheidung [Anm VfSlg 9336/1982] auch jene Liegenschaften als „Gemeindegut“ bezeichnet und verstanden, bezüglich derer – in den Worten des VfGH (Slg 9336/1982) – „’die Gemeinde’ nur die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer ist“. Dieses [Anm Gemeindegut] blieb als materielles Eigentum der „Realgemeinde“ in der Gesetzgebung und der Praxis der Agrarbehörden anerkannt.“ (Hervorhebung vom Verfasser) VfSlg 9336/1982 Pkt III Z 2 Abs 1 der Begründung: „Der VfGH ist mit der Vbg. Landesregierung aber auch der Meinung, dass das Bild des Gemeindegutes, das den Bodenreformgesetzes zugrunde liegt, ein völlig anderes ist. Grundsatzgesetz wie Ausführungsgesetz behandeln das Gemeindegut im Ergebnis wie eine einfache agrargemeinschaftliche Liegenschaft, die im Eigentum der Nutzungsberechtigten (oder der von ihnen gebildeten Gemeinschaft) steht. Dieses – im gemeinderechtlichen Befund nicht gedeckte – Bild der Bodenreformgesetze ist es, von dem auch die Tir. Landesregierung in ihrer Äußerung ausgeht; […]“ LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung) unter dem Vorsitz des späteren Richters am Verfassungsgerichtshof, Dr. Andreas Saxer: „Da die Nutzung des Gemeindegutes rechtshistorisch gesehen aus der gemeinschaftlichen Allmendnutzung hervorgegangen ist, ist […] das Eigentum der Rechtsnachfolgerin der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Realgemeinde, nämlich der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, einzuräumen.“ Amt der Tiroler Landesregierung, Stellungnahme im Gesetzesprüfungsverfahren, VfSlg 9336/1982 Pkt I Z 4 der Entscheidungsbegründung: „Für die gemeinschaftliche Nutzung der Allmende haben sich eigene Gemeinschaften (Nachbarschaften, frühere ursprünglich selbstständige Gemeinden) herausgebildet […]. Sie gelten heute als Agrargemeinschaften. In vielen Gemeinden war jedoch die Gemeinde als solche, nämlich die alte so genannte “Realgemeinde“ als Nutzungsgemeinschaft Zuordnungspunkt dieser Nutzungen. Dafür wurde dann der Begriff Gemeindegut verwendet.“

[14]           Artikel III. Tiroler LGBl 1935/36: Bis zum Inkrafttreten des Flurverfassungs-Landesgesetzes gelten für das Gemeindegut, insoweit es aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken besteht, folgende Bestimmungen: 1. Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes entscheidet in I. Instanz der Gemeindetag. 2. Die Verteilung des Gemeinde-(Fraktions)Gutes oder eines Teiles davon unter die Gemeindemitglieder ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen bewilligt die Landesregierung, wenn besonders triftige Gründe vorliegen. 3. …; § 79 TGO 1935: Die Verteilung des Gemeindevermögens und Gemeindeguts oder eines Teiles davon unter die Gemeindemitglieder ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen bewilligt die Landesregierung, wenn besonders triftige Gründe vorliegen. Insoweit es sich beim Gemeindegut um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt, ist die Teilung im Flurverfassungslandesgesetz geregelt. § 114 Abs 3 TGO 1935: Die Verteilung des Gemeindevermögens und Gemeindeguts oder eines Teiles davon unter die Gemeindemitglieder ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen bewilligt die Landesregierung, wenn besonders triftige Gründe vorliegen. Insoweit es sich beim Gemeindegut um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt, ist die Teilung im Flurverfassungslandesgesetz geregelt. § 117 TGO 1935: Für die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeindeguts, insoweit dieses aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes besteht, sind die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgebend. § 120 Abs 2 TGO 1935: Nutzungsrechte haften an der Liegenschaft und können im Allgemeinen nur mit dieser rechtsgültig übertragen werden. (2) Für die ausnahmsweise Übertragung von Nutzungsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgebend. Diese aufwendige Regelungstechnik wurde in den Nachfolgebestimmungen, nämlich § 82 TGO 1949 bis § 74 TGO 2001 LGBl 2001/36 „ökonomisiert“ wie folgt: „Verhältnis zu den Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform. Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.“

[15]           Vgl etwa § 61 Abs 3 des Steirischen Gesetzes vom 6. Juli 1948 über die Änderung der Gemeindeordnung, LGBl 52/1948: „§ 61. Gemeindegut. (1) Sachen, welche zum Gebrauche eines jeden Gemeindemitgliedes einer Gemeinde dienen, bilden das Gemeindegut. Insbesonders gehören zum Gemeindegut Grundstücke, welche von allen oder nur von gewissen Gemeindemitgliedern einer Gemeinde oder einer Ortschaft zur Deckung ihres Guts- und Hausbedarfes gemeinschaftlich oder wechselseitig benützt werden. (2) … (3) Nach den aufgrund des Artikels 12, Abs (1), Punkt 5, der Bundesverfassung 1929 erlassenen Gesetzen unterliegt das in Abs (1) bezeichnete Gemeindegut den Bestimmungen dieser Gesetze. Die Entscheidung über den Bestand des Gemeindegutes als agrarische Gemeinschaft im Sinne dieser Gesetze, über den Verkauf des Gemeindegutes oder von Teilen desselben, ferner über die Übertragung von Nutzungsrechten an andere Gemeindemitglieder und die Höhe der einzelnen Nutzungen steht den Agrarbehörden zu. (4) Die Gemeindebehörde hat darauf zu achten, dass die Nutzungen der Gemeindemitglieder nicht über den notwendigen Guts- und Hausbedarf hinaus in Anspruch genommen werden und diese Nutzungen der nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundstückes, insbesondere bei Waldungen, entsprechen. Nötigenfalls ist die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.“ § 67 Oö Gemeindeordnung 1948, Anlage 1 zum Gesetz vom 7. Juli 1948 LGBl 22/1949: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf jene Teile des Gemeindegutes, die als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 15, Abs (2), Punkt d, des Bundesgesetzes vom Jahr 1932, BGBl Nr 256, betreffend Grundsätze für die Flurverfassung, gelten, nur insofern Anwendung, als sie mit diesem Grundsatzgesetz und dem Ausführungsgesetze hiezu nicht im Widerspruch stehen. Bis zur Erlassung des Ausführungsgesetzes bleiben die geltenden Vorschriften in Kraft.“ § 82 Tiroler GO 1949: „Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung nicht berührt.“ Tiroler GO 1966 vom 26. Jänner.1966 LGBl 1966/4, § 85. „Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung nicht berührt.“ TGO 2001 LGBl 2001/36, § 74: „Verhältnis zu den Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform. Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.“ § 91 Abs 4 Vorarlberger Gemeindegesetz 1965 (LGBl 45/1965) = § 99 Vorarlberger Gemeindegesetz 1985: „Die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ist verpflichtet, Gemeindegut, dessen rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse noch nicht nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 4/1951, geordnet sind, vorläufig nach den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes zu verwalten.“

[16]) Peter Pernthaler, Die Gesetzgebungskompetenz für Gemeindegut, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler/Raber, Die Agrargemeinschaften in Westösterreich (2012), 421.

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[17] VfGH VfSlg 19.262/2010 Pkt II A 2.3.6.3: „[…] der Bescheid könnte durchaus auch dahin ausgelegt werden, dass die bescheiderlassende Behörde auf den in § 36 Abs 2 lit d des Flurverfassungslandesgesetzes vom 6. Juni 1935, LGBl. Nr. 42, angeführten Begriff "Gemeindegut" im Sinne von "Eigentum der Agrargemeinschaft" abstellte (vgl. hiezu Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler [Hrsg], Die Agrargemeinschaften in Tirol [2010] 223 [250 f.]) […]“ Öhlinger, Das Gemeindegut in der Judikatur des VfGH, in: Kohl/Oberhofer/Pernthaler, Die Agrargemeinschaften in Tirol, 254: „In der Rechtspraxis wurden dagegen bis zu dieser höchstgerichtlichen Entscheidung [Anm VfSlg 9336/1982] auch jene Liegenschaften als „Gemeindegut“ bezeichnet und verstanden, bezüglich derer – in den Worten des VfGH (Slg 9336/1982) – „’die Gemeinde’ nur die Bezeichnung für die Summe der nutzungsberechtigten Eigentümer ist“. Dieses [Anm Gemeindegut] blieb als materielles Eigentum der „Realgemeinde“ in der Gesetzgebung und der Praxis der Agrarbehörden anerkannt.“ (Hervorhebung vom Verfasser) VfSlg 9336/1982 Pkt III Z 2 Abs 1 der Begründung: „Der VfGH ist mit der Vbg. Landesregierung aber auch der Meinung, dass das Bild des Gemeindegutes, das den Bodenreformgesetzes zugrunde liegt, ein völlig anderes ist. Grundsatzgesetz wie Ausführungsgesetz behandeln das Gemeindegut im Ergebnis wie eine einfache agrargemeinschaftliche Liegenschaft, die im Eigentum der Nutzungsberechtigten (oder der von ihnen gebildeten Gemeinschaft) steht. Dieses – im gemeinderechtlichen Befund nicht gedeckte – Bild der Bodenreformgesetze ist es, von dem auch die Tir. Landesregierung in ihrer Äußerung ausgeht; […]“ LAS Tirol vom 5.8.1969 LAS-104/17 (Gemeindegut Trins, Regulierung) unter dem Vorsitz des späteren Richters am Verfassungsgerichtshof, Dr. Andreas Saxer: „Da die Nutzung des Gemeindegutes rechtshistorisch gesehen aus der gemeinschaftlichen Allmendnutzung hervorgegangen ist, ist […] das Eigentum der Rechtsnachfolgerin der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Realgemeinde, nämlich der körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft, einzuräumen.“ Amt der Tiroler Landesregierung, Stellungnahme im Gesetzesprüfungsverfahren, VfSlg 9336/1982 Pkt I Z 4 der Entscheidungsbegründung: „Für die gemeinschaftliche Nutzung der Allmende haben sich eigene Gemeinschaften (Nachbarschaften, frühere ursprünglich selbstständige Gemeinden) herausgebildet […]. Sie gelten heute als Agrargemeinschaften. In vielen Gemeinden war jedoch die Gemeinde als solche, nämlich die alte so genannte “Realgemeinde“ als Nutzungsgemeinschaft Zuordnungspunkt dieser Nutzungen. Dafür wurde dann der Begriff Gemeindegut verwendet.“