10356/J XXIV. GP
Eingelangt am 18.01.2012
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ANFRAGE
des Abgeordneten Doppler
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Finanzen
betreffend Lungenschaden durch Zollkontrollen 2
In Ihrer Anfragebeantwortung 9351/AB erklären Sie unter anderem: „ (…) Sollte ein Hinweis auf einen begasten Container vorliegen, so werden die Mitarbeiter in der Arbeitsrichtlinie darauf hingewiesen, dass Sie keine verdächtigen Container betreten dürfen. (…) Sollte es für eine zollamtliche Prüfung unbedingt erforderlich sein, dass Zollbedienstete selbst den Container betreten oder sich unmittelbar am geöffneten Container aufhalten, so ist vom Anmelder bei Verdacht einer Schadstoffbelastung ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem hervorgeht, ob eine gesundheitsschädliche Belastung vorliegt. Im Falle eines vorgelegten Gutachtens muss dieses auch eine Handlungsweise zum gefahrlosen Betreten des Containers und zum Entnehmen von Mustern und Proben enthalten. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind unter dem arbeitsschutzrechtlichen Aspekt zu beachten und sind Teil der Pflichten, die ein Anmelder nach dem Zollkodex zu erfüllen hat. Die entstehenden zusätzlichen Kosten sind vom Anmelder zu tragen.“
Auf die Frage nach dem internationalen Standard derartiger Zollkontrollen, antworten Sie u.a., dass es in diesem Bereich keinen gäbe und vergleichen Österreich mit Staaten wie Ungarn, in denen ebenso keine Gasmessgeräte verwendet würden.
Österreichs Zollverwaltung widme sich diesem Thema allerdings seit 2003 „sehr ausführlich“. „Der Schutz der österreichischen Zollbeamten wird vom Bundesministerium für Finanzen als oberste Priorität angesehen. (…)“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende
Anfrage
1. Wie viele Sachverständigengutachten über begaste oder schadstoffbelastete Container wurden seit 2003 in Österreich erstellt und/oder vorgelegt? (aufgegliedert auf Jahre)
2. Wie viele begaste oder schadstoffbelastete Container wurden seit 2003 in Österreich kontrolliert? (aufgegliedert auf Jahre)
3. Welche Voraussetzungen muss ein „Gutachter“ erfüllen, um derartige Sachverständigengutachten über begaste oder schadstoffbelastete Container erstellen zu dürfen?
4. Was ist aus einem derartigen Gutachten für ein österreichisches Kontrollorgan ersichtlich?
5. Wie definieren Sie „bei Verdacht auf Schadstoffbelastung“?
6. Wie viele kontrollierte begaste oder schadstoffbelastete Container waren seit 2003 in Österreich als „nicht-schadstoffbelastet“ gekennzeichnet?
7. Was passiert mit derartigen falsch gekennzeichneten Containern nach deren Öffnung?
8. Inwiefern wird ein Anmelder derartiger falsch gekennzeichneter, begaster oder schadstoffbelasteter Container zur Verantwortung gezogen?
9. Was unternahm Österreichs Zollverwaltung seit 2003 so „sehr ausführlich“ zum Schutz unserer Zollbeamten hinsichtlich der Kontrolle begaster oder schadstoffbelasteter Container?
10. Was unternahm Ihr Ressort - „als oberste Priorität“ – zum Schutz unserer Zollbeamten hinsichtlich der Kontrolle begaster oder schadstoffbelasteter Container?
11. Wäre es nicht angebracht, anstatt Österreich mit anderen „Schlusslichtern“ zu vergleichen, in Europa eine Vorreiterrolle zu übernehmen und als Dienstgeber seine Kontrollorgane mittels notwendiger – und in anderen Staaten durchaus üblicher - Schutz- und Messausrüstungen abzusichern?