10390/J XXIV. GP
Eingelangt am 19.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Mathias Venier
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betreffend die tatsächliche Einhaltung des Sonntagsöffnungsverbotes nach dem Öffnungszeitengesetz 2003
Das Öffnungszeitengesetz 2003 (StF: BGBl. I Nr. 48/2003) idF BGBl. I Nr. 62/2007 sieht in seinem § 6 grundsätzlich ein Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vor, wobei einzelne Ausnahmen durch Verordnung der Landeshauptleute bewilligt werden können.
Diese gesetzliche Bestimmung war in den vergangenen Jahren wiederholt Gegenstand von Diskussionen, wobei diverse Meinungsbildner wie Kirchen, Gewerkschaften oder Familien-Organisationen eine klar ablehnende Meinung zu einer Liberalisierung der bestehenden Rechtslage äußerten.
Für Unmut unter Handelstreibenden sorgt jedoch nach wie vor die Bestimmung des
§ 7 Abs. 1 leg. cit. welche für Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toilettenartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des Trafik-Sortiments nach Maßgabe der Verkehrszeiten auch eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen zulässt. Dass die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche pro Verkaufsstelle – sofern es die Landeshauptleute nicht anders festlegen – 80 Quadratmeter nicht übersteigen darf, tut der Kritik anderer Handelsbetriebe an der Ausnahmebestimmung keinen Abbruch.
Dies wurde in jüngster Vergangenheit durch das Medienecho bezüglich der Sonntagsöffnung des Einrichtungshauses „Interio“ bestätigt. In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass sich in repräsentativen Umfragen seit Jahren eine deutliche Mehrheit der Österreicher gegen eine Aufweichung der „Sonntagsruhe“ ausspricht.
Im Kontext ist jedoch auch auf einen Artikel im Monatsmedium „REGAL“, Ausgabe 12/2011 hinzuweisen, der unter dem Titel „Ja, Türken haben offen“ ein Interview mit Frau Mag. Gabriele Kienesberger, Koordinatorin der „Allianz für den freien Sonntag“ publiziert. Diese spricht hinsichtlich der Nichteinhaltung des Sonntagsöffnungsverbots insbesondere auch durch türkische Unternehmer davon, dass „(…) die Marktaufsicht gefragt (Anm. sei). Für Nichteinhaltung gibt es Strafen.
Aber auch bei den Türken sind es nicht kleine Familienbetriebe, sondern große Ketten, die offen halten.“
Bezüglich der schon angeführten Bestimmung des § 7 Abs. 1 leg. cit. gibt Genannte übrigens folgende Stellungnahme ab: „Im Grunde gilt es, die Reisenden mit Reiseproviant zu versorgen. Für den Rest des Einkaufs sollten sechs Tage in der Woche ausreichen.“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nachstehende
Anfrage:
1. Wie hoch ist die genaue Anzahl der Verkaufsstellen, die den Bestimmungen der §§ 6,7 Öffnungszeitengesetz zum Trotz an Sonn- und/ oder Feiertagen geöffnet sind?
2. In welchem Ausmaß handelt es sich bei den betroffenen Verkaufsstellen um Unternehmen, deren Eigentümer ausländische Staatsbürger sind bzw. die im Eigentum juristischer Personen stehen, welche zu mehr als 25 % von nicht in Österreich situierten juristischen Personen bzw. ausländischen Staatsbürgern beherrscht werden?
3. Mit welchen Maßnahmen wird gegen derartige gesetzeswidrige Öffnungen von Verkaufsstellen vorgegangen bzw. mit welchen Sanktionen müssen die Betroffenen rechnen?