10418/J XXIV. GP
Eingelangt am 20.01.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Tadler,
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
unzureichende Anfragebeantwortung 9719/AB
Gemäß Artikel 52 der österreichischen Bundesverfassung sind der Nationalrat ebenso wie der Bundesrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Nach Artikel 52 Absatz 4 B-VG hat die nähere Regelung des Interpellationsrechtes durch die Geschäftsordnung des Nationalrates zu erfolgen. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates enthält diese Regelungen in den §§ 90 ff.
In der Anfragebeantwortung 9719/AB zur Anfrage 9830/J wurden die Fragen 2, 8 und 9 mit dem Hinweis "Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes" beantwortet. Dazu ist anzumerken, dass diese Fragen auf die rechtlich einschlägige Auskunft der Bundesministerin im Sinne des Artikels 52 B-VG abzielte.
Weiters werden in der Anfragebeantwortung 9719/AB die Fragen 4 und 7 mit dem Hinweis beantwortet, dass die Erteilung von Rechtsauskünften nicht unter das parlamentarische Interpellationsrecht fallen. Nachdem eine Rechtsauskunft als einschlägig zu determinieren ist, fällt diese jedenfalls unter das parlamentarische Interpellationsrecht. Weiters konnte weder in den Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Nationalrates, des BMG noch in einschlägigen Fachbüchern nachgelesen werden, dass Rechtsauskünfte nicht vom Interpellationsrecht umfasst sind.
In der Stellungnahme 40/SBI XXIV.GP wurde von Ihrem Ministerium zu Staatsbürgerschaftsangelegenheiten Stellung genommen. Die Fragen 5 und 6 zielen auf die Stellungnahme und die rechtliche Begründung dieser ab.
Im Übrigen wird im Teil 2 F Bundesministerium für Inneres zur Anlage zu § 2 des BMG Ziffer 4 darauf hingewiesen, dass Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind.
Aufgrund der unzureichenden Anfragebeantwortung 9719/AB richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage
1. Wie interpretieren Sie die rechtlichen Darlegungen von Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer in seinem Gutachten in Bezug auf den Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft für SüdtirolerInnen?
2. Weiters führen Sie in der Stellungnahme 40/SBI XXIV.GP aus, dass die Südtiroler Bevölkerung mit Inkrafttreten des Staatsvertrages von St. Germain vom 16. Juli 1920 die italienische Staatsbürgerschaft unter gleichzeitigem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft erwarb. Wie interpretieren Sie Ihre Stellungnahme in Bezug auf Art. 81 Staatsvertrag von St. Germain in welchem Nachzulesen ist, "Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, Ungarn oder Rußland oder zwischen den besagten alliierten und assoziierten Staaten selbst abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die Erwerbung jeder anderen, sich ihnen bietenden Staatsangehörigkeit gestattet"?
3. Wie interpretieren Sie den "Erwerb" der italienischen Staatsbürgerschaft durch die Südtiroler Bevölkerung durch das Inkrafttreten des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye? (Auch im Hinblick auf Frage 2)
4. Nach welchen rechtlichen Kriterien wird in Österreich an Ausländer die Doppelstaatsbürgerschaft verliehen (Bitte um genaue Auflistung der rechtlichen Kriterien mit Begründung und Erläuterung)?
5. Wurde den Auswanderern in Dreizehnlinden die Brasilianische Staatsbürgerschaft bei gleichzeitiger Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entzogen? Wenn nein, warum nicht?
6. Wann und von welcher Behörde wurde den Auswanderern nach Dreizehnlinden die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen?
7. Nach welchem Rechtsgrund wurden den Auswanderern von Dreizehnlinden die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen?
8. Unter welchen Kriterien wurde den österreichischen Auswanderern in Brasilien (Dreizehnlinden) Mitte der 1990er-Jahre die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (Bitte um genaue Auflistung der Kriterien und der Umstände der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft)?
9. Laut Stellungnahme des Innenministeriums 40/SBI XXIV.GP seien die Sachverhalte bezüglich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an SüdtirolerInnen und den Auswanderern in Brasilien (siehe Frage oben) weder tatsächlich noch in rechtlicher Hinsicht vergleichbar. Warum nicht? (Bitte um ausführliche Stellungnahme und Rechtsvergleich)?
10. Sind Gespräche mit Vertretern des südtiroler Landtages bezüglich einer Doppelstaatsbürgerschaft geplant? Wenn nein, warum nicht?