1043/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.02.2009
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Blaulicht für First Responder

 

 

 

 

„First Responder“ sind Sanitäter des Roten Kreuzes, die mit einem speziellen Notfallrucksack ausgerüstet sind. Wenn sich in unmittelbarer Nähe ihres Wohn- oder Arbeitsortes ein Notfall ereignet, werden sie von der Leitstelle gleichzeitig mit und zusätzlich zum organisierten Rettungsdienst alarmiert, machen sich zu Fuß oder mit ihrem privaten Fahrzeug auf den Weg und leisten Erste Hilfe.

 

First Responder stellen somit eine wichtige und in vielen Gebieten Österreichs unverzichtbare Einrichtung zum Wohl der Bevölkerung dar.

 

Gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz ist es einem eingeschränkten Personenkreis möglich, im öffentlichen Interesse und sofern vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen, ein sogenanntes Blaulicht zu benutzen.

 

„First Responder“ sind dabei bislang aber nicht dezitiert angeführt.

 

Dazu stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.      Sind „First Responder“ derzeit von den Regelungen des § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz umfasst?

 

2.      Wenn ja, von welcher Ziffer des § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz sind „First Responder“ umfasst, wie viele „First Responder“ haben bislang um eine Blaulichtgenehmigung angesucht und wie viele dieser Ansuchen sind positiv erledigt worden?

 

3.      Wenn nein, inwieweit ist derzeit an eine Ausweitung des § 20 Kraftfahrgesetz im Sinne einer Aufnahme von „First Respondern“ gedacht?

 

4.      Aus welchen Gründen hat man bislang verzichtet, „First Respondern“ Blaulicht zu genehmigen?

 

5.      Wie viele Genehmigungen zur Nutzung eines sogenannten „Blaulichts“ gem. § 20  Abs. 5 Kraftfahrgesetz gibt es derzeit?