10460/J XXIV. GP
Eingelangt am 24.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesministerin für Justiz
betreffend 28 UR 1201/01
Wolfgang J. hat 1990 in der Stadt Salzburg in Bauherrengemeinschaft ein Wohn- und Bürohaus errichtet. In weiterer Folge musste Wolfgang J. als Solidarschuldner wegen zwei Mitbauherren, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, binnen zwei Wochen eine vollstreckbare Abgabenschuld an Umsatzsteuer von S 147.125,76 bezahlen. Da alle Zahlungsaufforderungen an die zwei Mitbauherren erfolglos blieben, beauftragte Wolfgang J. den Rechtsanwalt Dr. W., seine Regressansprüche gerichtlich geltend zu machen.
RA Dr. W. richtete daraufhin auftragsgemäß an die Schuldner die entsprechende Zahlungsaufforderung samt Klagsandrohung. Anstatt die Angelegenheit weiterhin gemäß dem erteilten Auftrag zu bearbeiten, hat RA Dr. W. am 27.01.1999 zwecks Einbringung dieser S 147.125,76
· ohne im Besitze einer schriftlichen Vollmacht zu sein
· ohne Wolfgang J. diesen Generalvergleich vorher zur Ansicht zu übermitteln
· ohne Wolfgang J. diesen Generalvergleich nach Unterzeichnung zu übermitteln
· ohne Wolfgang J. die dem Generalvergleich vorangegangene Korrespondenz zu übermitteln
mit dem Anwalt der Gegenseite einen Generalvergleich abgeschlossen und dadurch die weiteren Zahlungsrückstände dieser zwei Mitbauherren in Höhe von rund ATS 670.000,-, die zu Gunsten des Wolfgang J. bestand, uneinbringlich gemacht.
Wolfgang J. versucht in weiterer Folge den entstandenen Schaden vor dem LG Salzburg 7 Cg 50/ 99k am Zivilrechtsweg geltend zu machen. RA. W. rechtfertigt sein Verhalten, indem er angibt, die Grundlagen für den Vergleich ( Auftrag, Vollmacht, Besprechung der Materie sowie Vorlesung der Korrespondenz ) seien in einem Telefonat am Nachmittag des 27.01.1999 geschaffen worden. Trotz der vom Kläger vorgebrachten Beweise und seiner Gegendarstellung wird RA Dr. W. vom Gericht Glauben geschenkt und das Klagebegehren abgewiesen. Wolfgang J. macht nun eine Anzeige wegen Untreue, falscher Beweisaussage und Fälschung eines Beweismittels bei der StA Salzburg (28 UR 1201/01) und erhebt Berufung gegen das Zivilrechtsurteil.
Die angestrebte Berufungsverhandlung zu 7 Cg 50/ 99k, vor OLG Linz 1 R 152 / 01 f, endete erfolglos. Kurz darauf legt auch die StA Salzburg die Anzeige zurück, ohne jemals Voruntersuchungen eingeleitet zu haben und begründet die Zurücklegung mit den Worten: „dass auf Grund der durchgeführten Erhebungen ein Schuldnachweis des RA W nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar war.“
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1. Welche Erhebungen wurden von der StA Salzburg in dieser Sache durchgeführt?
2. Wurde insbesondere Herr Wolfgang J. zeugenschaftlich einvernommen?
3. Wenn nein, warum nicht?
4. Wurde insbesondere RA Dr. W. einvernommen?
5. Wenn nein, warum nicht?
6. Wurden insbesondere die die KanzleimitarbeiterInnen von RA Dr. W einvernommen?
7. Wenn nein, warum nicht?
8. Wurden insbesondere die Streitparteien des vor dem LG Salzburg zu 7 Cg 59/99k geführten Verfahrens einvernommen?
9. Wenn nein, warum nicht?
10. Wurde insbesondere der den Vergleich abschließende Anwalt der Gegenseite RA Dr. H. in der Sache einvernommen?
11. Wenn nein warum nicht?
12. Aufgrund welcher von der StA Salzburg gemachten Vorerhebungen ist man zum Schluss gekommen, dass die Verfolgung des Angezeigten nicht fortzusetzen ist?