10553/J XXIV. GP

Eingelangt am 10.02.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Einstellung der Ermittlungen wegen Verkauf von Hitler-Schnaps

BEGRÜNDUNG

 

Im Fall eines Vorarlbergers, der über das Internet „Hitler-Wein“, „Schnaps vom Führer“ und „Nostalgische Flaschen von ehemals geschichtlichen Größen“ zum Verkauf angeboten hat, sei für die Staatsanwaltschaft Feldkirch laut Medienberichten Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz „nicht erweislich“. Der Mann habe die Produkte im Internet entdeckt und lediglich geglaubt, eine gute Geschäftsidee gefunden zu haben. Hinweise auf eine nationalsozialistische Gesinnung gebe es nicht. Immerhin widerspricht sich der Staatsanwalt selbst, wenn er zugibt, dass der Verkauf von Produkten mit Nazi-Symbolen in Österreich nicht zulässig ist.

 

Die APA vom 2. Februar 2012 berichtet wie folgt:

„Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat das Verfahren gegen einen Vorarlberger Verkäufer von Hitler-Schnaps und –Wein eingestellt. Es sei nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte sich im nationalsozialistischen Sinne betätigt habe, erklärte Staatsanwaltschaftssprecher Heinz Rusch am Donnerstag auf APA-Anfrage. Der Mann habe entsprechende Produkte im Internet entdeckt und lediglich geglaubt, eine gute Geschäftsidee gefunden zu haben, so Rusch. Ein nationalsozialistischer Hintergrund habe nicht bestanden.

Der Vorarlberger hatte Spirituosen mit Etiketten angeboten, auf denen Bilder Adolf Hitlers und Hakenkreuze abgebildet waren. Beworben hatte der Mann seine Ware als "Nostalgische Flaschen von ehemals geschichtlichen Größen". Er habe den Verkauf der Flaschen mit Hitler-Etiketten gleich zu Beginn der Ermittlungen eingestellt, hieß es bei der Staatsanwaltschaft.“


Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Wann hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch vom Sachverhalt erfahren?

2.    Wann wurden die Ermittlungen eingestellt?

3.    Welche Ermittlungen wurden von Seiten der zuständigen Staatsanwaltschaft angeordnet?

4.    Wurde insbesondere das LVT-Vorarlberg mit Ermittlungen betraut?

5.    Wenn ja, mit welchen?

6.    Wurde vom LVT-Vorarlberg nach Abschluss der Ermittlungen ein Abschlussbericht erstellt?

7.    Wurde die zuständige Kriminalpolizei mit konkreten Ermittlungen betraut?

8.    Wurde von der zuständigen Kriminalpolizei nach Abschluss der Ermittlungen ein Abschlussbericht erstellt?

9.    Wurden konkrete Ermittlungen durchgeführt, um eine etwaige vorsätzliche Tatbegehung zu überprüfen?

10. Wenn nein, warum nicht?

11. Wenn ja, welche?

12. Inwiefern können aus dem offenen Verwenden der Hakenkreuzfahne, dem Verweisen auf Kontakte zum stramm rechten Kopp-Verlag und dem Verlinken auf den Hassblog „sos.heimat“ keine Indizien auf eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn gezogen werden, die weitere Ermittlungen zur ausreichenden Klärung des Sachverhalts rechtfertigen würden?

13. Unterliegt das Verfahren der Berichtspflicht gem §§ 8 ff StAG?

14. Wenn ja, wurde die beabsichtige Einstellung gem § 8a Abs 2 StAG dem BMJ vorgelegt?

15. Welche Bedeutung kommt dem sofortigen Einstellen des Verkaufs der Flaschen nach Beginn der Ermittlungen zu, zumal daraus in keinem Fall ein strafbefreiendes Verhalten gezogen werden kann?

16. Wurde der Sachverhalt an die zuständige Behörde weitergeleitet, um eine Strafbarkeit nach Art III Abs 1 Z 4 EGVG und § 1 Abzeichengesetz zu überprüfen?