10612/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.02.2012
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend „Elektronische Verwendung von Gesundheitsdaten: ELGA in den Bundesländern/Informationsverbundsysteme“

 

In Österreich wird seit Monaten sehr heftig und äußerst kontroversiell die bundesweite Einführung der einheitlichen Elektronischen Gesundheitsakte(ELGA) diskutiert. Der nun vorliegende – mehrfach – überarbeitete Entwurf eines ELGA-Gesetzes wird von Teilen der Ärzteschaft – mit unterschiedlichsten Begründungen, wie fehlender Datenschutz, Angst vor missbräuchlicher Datenverwendung, Kostenexplosion, Haftungsproblemen und zentrale Datenspeicherung – kritisiert und abgelehnt. Ein wirklicher Hauptgrund dürfte aber in den kommenden Ärztekammerwahlen liegen! Daher der Widerstand der Ärztekammerfunktionäre. Die zu erwartenden Vorteile für das Gesundheitswesen (Transparenz, Effizienzpotentiale und qualitative Effekte) und für die PatientInnen werden von ÄrztevertreterInnen  bewusst verschwiegen.

 

Diese generelle Ablehnung einer bundesweit einheitlichen elektronischen Verwendung von Gesundheitsdaten von PatientInnen in Krankenanstalten und im niedergelassenen Bereich ist absolut unverständlich, zumal es eine elektronische Verwendung von Gesundheitsdaten bzw. einer sogenannten „Elektronischen Gesundheitsakt“ in Bundesländern oder bei Ordensspitälern jetzt bereits gibt (sogenannte ELGA-ähnliche Informationsverbundsysteme oder Datenverwendung innerhalb eines Rechtsträgers). Eine Tatsache, die von Ärztefunktionären in diesem Zusammenhangbewusst verschwiegen wird und von diesen auch nie öffentlich kritisiert wurde. So praktizieren beispielsweise Krankenhausverbünde der Bundesländer bereits erfolgreich den elektronischen Austausch von PatientInnendaten zwischen den Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen ebenfalls die Ordensspitäler. Zwei Beispiele, die dies verdeutlichen:

 

So kündigte der Niederösterreichische LH-Stellvertreter Wolfgang Sobotka am 29.08.2011 in einer Presseaussendung an, dass die elektronische Gesundheitsakte bald in allen niederösterreichischen Landeskliniken eingesetzt werden könne.

 

Elektronische Gesundheitsakte wird in allen Spitälern eingesetzt Sobotka: Weniger Mehrfachuntersuchungen, höhere Qualität für Patienten Die elektronische Gesundheitsakte ELGA, die seit dem Jahr 2009 in einem Pilotversuch in allen Spitälern der Thermenregion in Erprobung steht, wird in den nächsten acht Monaten in allen Landeskliniken eingesetzt. Das gab am heutigen Montag, 29. August, Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Wolfgang Sobotka im Rahmen einer Pressekonferenz in den Räumen der NÖ Landeskliniken-Holding in St. Pölten bekannt.

"Seit Juni sind alle Daten im System und in Zukunft können rund 3.000 Ärzte sowie 9.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege mit der elektronischen Gesundheitsakte arbeiten. Bei der Erstellung von ELGA wurden sämtliche internationalen Standards der Datenschutzrichtlinie eingehalten", so Sobotka.
"Der elektronische Gesundheitsakt soll alle Informationen vernetzen sowie orts- und zeitunabhängig verfügbar machen", führte Sobotka weiter aus. "Alle Laborbefunde, Röntgenbilder, Entlassungsbriefe und verabreichten Medikamente können über ELGA versendet werden. Dieses System bringt für den Patienten einen Mehrwert in einer Qualitätssteigerung, der Vermeidung von Doppeluntersuchungen und in der verringerten Wartezeit", sagte Sobotka. Für die Ärzte bedeute die ELGA weniger Arbeit, eine höhere Arbeitszufriedenheit, klare Informationsübersicht und eine Verkürzung der Entscheidungswege. Die Landesklinikenholding profitiere hingegen von einer effizienteren Auslastung, besseren Planung und Strukturierung sowie einer lückenlosen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit, meinte der Landeshauptmann- Stellvertreter abschließend. 
Dr. Paul Christian Hajek, ärztlicher Leiter am Landesklinikum Wiener Neustadt, meinte, die ELGA werde das Gesundheitswesen nachhaltig in allen Bereichen verändern und die Qualitätssicherheit auf der Patientenseite weiter heben sowie eine standardisierte Therapie unabhängig vom Standort nachvollziehbar machen. 
Nähere Informationen: Büro LH-Stv. Sobotka, Mag. (FH) EberhardBlumenthal, Telefon 02742/9005-12221, e-maileberhard.blumenthal@noel.gv.at.“ 

Kritik von niederösterreichischen Ärztevertretern - die Ende 2011 wegen ELGA zur Abwahl des österreichischen Ärztekammerpräsidenten aufgerufen haben –hat es gegen dieses NÖ-Projekt in der Öffentlichkeit allerdings nie gegeben.

 

Eine ganz ähnliche Pressemitteilung gab es in Folge am 20. Juli 2011:

ELGA-Vorreiter: Ordensspitäler vernetzen Patientendaten. Ordens-ELGA der Vinzenz Gruppe und der Barmherzigen Brüder nimmt Echtbetrieb in neun Krankenhäusern auf“.

Die mittlerweile zehnjährige enge Zusammenarbeit der Vinzenz Gruppe mit den Barmherzigen Brüdern mündet in einem neuen, zukunftsweisenden Projekt, der "Elektronischen Gesundheitsplattform der Ordenseinrichtungen" (eGOR). Damit setzen die Orden einen wichtigen Meilenstein beim träger- und bundesländerübergreifenden Zugriff auf elektronisch gespeicherte Patientendokumentationen. Es sind somit die Voraussetzungen zur Anbindung an die österreichweite ELGA geschaffen. Weitere Kooperationen mit anderen

Krankenhaus-Trägern sind angedacht … “.

Dr. Johannes Steinhart, Vizepräsident der Wiener Ärztekammer und aktuell einer der größten Kritiker von ELGA im aktuellen Ärztekammerwahlkampf, ist ärztlicher Leiter in einem  Krankenhaus der Vinzenz-Gruppe in Wien. Auch von seiner Seite gibt es gegen das eGOR- Projekt in den Ordensspitälern keine öffentlich bekannte Kritik.

Also: Eine IT-Struktur ist österreichweit in allen Krankenhäusern vorhanden. Daher werden sinnvollerweise in fast allen Krankenhäusern unter Rechtsträgerschaft eines Bundeslandes auf der Grundlage der Dokumentationsvorschriften des jeweiligen Landes-Krankenanstaltengesetz Gesundheitsdaten von PatientInnen in elektronischen Krankengeschichten verarbeitet. Dies erfolgt mit sogenannten Krankenhausinformationssystemen (KIS). Für die Weitergabe (Übermittlung, Überlassung) an andere Krankenanstalten, aber auch an niedergelassene Ärzte, sollten sich entsprechende Rechtsgrundlagen in den Krankenanstaltengesetzen bzw. in den berufsrechtlichen Vorschriften finden. Außer Streit steht, dass bestimmte Gesundheitsdaten zu Verrechnungszwecken weiter gegeben werden müssen.

Das absolute Manko dabei: Es gibt zurzeit keine diesbezüglichen bundeseinheitlichen Regelungen in Österreich. Die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche gesetzliche Regelungen vorgesehen und es fehlen u.a. klare Datenschutzvorschriften (z.B. Zustimmung; Widerspruch; Verwendungszweck)sowie entsprechende Sanktionen bei Datenschutz Verstößen.


Mit dem geplanten ELGA-Gesetz sollen durch bundesweit einheitliche Mindeststandards die Datensicherheit und die PatientInnenrechte bei der Verwendung von Gesundheitsdaten in der gerichteten und ungerichteten Kommunikation weiter ausgebaut sowie die notwendigen Grundlagen für die Weiterentwicklung des IT-Einsatzes im Gesundheitswesen geschaffen werden.

 

Damit wird nach der Intention dieses ELGA-Gesetzesdie flächendeckende Kooperation zwischen allen normierten Gesundheitsdiensteanbietern abgesichert.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Gesundheit nachstehende Anfrage:

 

Anfrage:

 

1.        Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage basieren die elektronische Verarbeitung und der Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb des Krankenanstaltenverbundes in Wien (KAV)?

 

2.        In welcher Form haben dabei PatientInnen ihre Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und zum Datenaustausch mit anderen Krankenanstalten zu erteilen?
Gibt es zum Speichern von Gesundheitsdaten Widerspruchsmöglichkeiten?

 

3.        In welcher Form können KrankenanstaltenmitarbeiterInnen auf diese Gesundheitsakten zugreifen (Berechtigungssystem)?
Werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?

 

4.        Kann damit in die gesamte Krankengeschichte eingesehen werden?
Sind Massenabfragen, etwa Gesundheitsdaten über eine Vielzahl von Personen möglich?

 

5.        Welche Gesundheitsdiensteanbieter - innerhalb sowie außerhalb des Krankenanstaltenverbundes - haben Zugriff auf diese Daten und wie werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?
Haben auch private Versicherungen (z.B. private Krankenversicherungen) Recht auf diese Gesundheitsdaten?


6.        Sind seit Verwendung von elektronisch verarbeiteten Gesundheitsdaten in diesem Bundesland Datenmissbrauchsfälle bekannt geworden?

 

7.        Ist dem Ressort bekannt, ob Gesundheitsdaten in elektronischer Form über die gesetzlichen Rechtsgrundlagen hinausgehend und/oder ohne ausreichende Deckung in diesem Bundesland erhoben und gespeichert oder weiter gegeben (verwendet) werden?

 

8.        Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage basieren die elektronische Verarbeitung und der Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb des Krankenanstaltenverbundes in Niederösterreich (Landeskliniken Holding)?

 

9.        In welcher Form haben dabei PatientInnen ihre Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und zum Datenaustausch mit anderen Krankenanstalten zu erteilen?
Gibt es zum Speichern von Gesundheitsdaten Widerspruchsmöglichkeiten?

 

10.    In welcher Form können KrankenanstaltenmitarbeiterInnen auf diese Gesundheitsakten zugreifen (Berechtigungssystem)?
Werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?

 

11.    Kann damit in die gesamte Krankengeschichte eingesehen werden?
Sind Massenabfragen, etwa Gesundheitsdaten über eine Vielzahl von Personen möglich?

 

12.    Welche Gesundheitsdiensteanbieter - innerhalb sowie außerhalb des Krankenanstaltenverbundes - haben Zugriff auf diese Daten und wie werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?
Haben auch private Versicherungen (z.B. private Krankenversicherungen) Recht auf diese Gesundheitsdaten?

 

13.    Sind seit Verwendung von elektronisch verarbeiteten Gesundheitsdaten in diesem Bundesland Datenmissbrauchsfälle bekannt geworden?

 

14.    Ist dem Ressort bekannt, ob Gesundheitsdaten in elektronischer Form über die gesetzlichen Rechtsgrundlagen hinausgehend und/oder ohne ausreichende Deckung in diesem Bundesland erhoben und gespeichert oder weiter gegeben (verwendet) werden?


15.    Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage basieren die elektronische Verarbeitung und der Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb des Krankenanstaltenverbundes in Oberösterreich (GESPAG)?

 

16.    In welcher Form haben dabei PatientInnen ihre Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und zum Datenaustausch mit anderen Krankenanstalten zu erteilen?
Gibt es zum Speichern von Gesundheitsdaten Widerspruchsmöglichkeiten?

 

17.    In welcher Form können KrankenanstaltenmitarbeiterInnen auf diese Gesundheitsakten zugreifen (Berechtigungssystem)?
Werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?

 

 

18.    Kann damit in die gesamte Krankengeschichte eingesehen werden?
Sind Massenabfragen, etwa Gesundheitsdaten über eine Vielzahl von Personen möglich?

 

19.    Welche Gesundheitsdiensteanbieter - innerhalb sowie außerhalb des Krankenanstaltenverbundes - haben Zugriff auf diese Daten und wie werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?
Haben auch private Versicherungen (z.B. private Krankenversicherungen) Recht auf diese Gesundheitsdaten?

 

20.    Sind seit Verwendung von elektronisch verarbeiteten Gesundheitsdaten in diesem Bundesland Datenmissbrauchsfälle bekannt geworden?

 

21.    Ist dem Ressort bekannt, ob Gesundheitsdaten in elektronischer Form über die gesetzlichen Rechtsgrundlagen hinausgehend und/oder ohne ausreichende Deckung in diesem Bundesland erhoben und gespeichert oder weiter gegeben (verwendet) werden?

 

22.    Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage basieren die elektronische Verarbeitung und der Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb des Krankenanstaltenverbundes in Tirol (TILAK)?


23.    In welcher Form haben dabei PatientInnen ihre Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und zum Datenaustausch mit anderen Krankenanstalten zu erteilen?
Gibt es zum Speichern von Gesundheitsdaten Widerspruchsmöglichkeiten?

 

24.    In welcher Form können KrankenanstaltenmitarbeiterInnen auf diese Gesundheitsakten zugreifen (Berechtigungssystem)?
Werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?

 

25.    Kann damit in die gesamte Krankengeschichte eingesehen werden?
Sind Massenabfragen, etwa Gesundheitsdaten über eine Vielzahl von Personen möglich?

 

 

26.    Welche Gesundheitsdiensteanbieter- innerhalb sowie außerhalb des Krankenanstaltenverbundes -haben Zugriff auf diese Daten und wie werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?
Haben auch private Versicherungen (z.B. private Krankenversicherungen) Recht auf diese Gesundheitsdaten?

 

27.    Sind seit Verwendung von elektronisch verarbeiteten Gesundheitsdaten in diesem Bundesland Datenmissbrauchsfälle bekannt geworden?

 

28.    Ist dem Ressort bekannt, ob Gesundheitsdaten in elektronischer Form über die gesetzlichen Rechtsgrundlagen hinausgehend und/oder ohne ausreichende Deckung in diesem Bundesland erhoben und gespeichert oder weiter gegeben (verwendet) werden?

 

29.    Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage basieren die elektronische Verarbeitung und der Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb der Vinzenz Gruppe und der Barmherzigen Brüder (Ordensspitäler)?

 

30.    In welcher Form haben dabei PatientInnen ihre Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und zum Datenaustausch mit anderen Ordensspitäler zu erteilen?
Gibt es zum Speichern von Gesundheitsdaten Widerspruchsmöglichkeiten?


31.    In welcher Form können MitarbeiterInnender Ordensspitäler auf diese Gesundheitsakten zugreifen (Berechtigungssystem)?
Werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?

 

32.    Kann damit in die gesamte Krankengeschichte eingesehen werden?
Sind Massenabfragen, etwa Gesundheitsdaten über eine Vielzahl von Personen möglich?

 

33.    Welche Gesundheitsdiensteanbieter - innerhalb sowie außerhalb des Krankenanstaltenverbundes - haben Zugriff auf diese Daten und wie werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?
Haben auch private Versicherungen (z.B. private Krankenversicherungen) Recht auf diese Gesundheitsdaten?

 

34.    Sind seit Verwendung von elektronisch verarbeiteten Gesundheitsdaten in der Vinzenz Gruppe und bei den Barmherzigen Brüdern Datenmissbrauchsfälle bekannt geworden?

 

35.    Ist dem Ressort bekannt, ob Gesundheitsdaten in elektronischer Form über die gesetzlichen Rechtsgrundlagen hinausgehend und/oder ohne ausreichende Deckung in der Vinzenz Gruppe oder bei den Barmherzigen Brüdererhoben und gespeichert oder weiter gegeben (verwendet) werden?

 

36.    Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage basieren die elektronische Verarbeitung und der Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb der Landeskrankenanstalten im Bundesland Salzburg (SALK)?

 

37.    In welcher Form haben in Salzburg PatientInnen ihre Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und zum Datenaustausch mit anderen Krankenanstalten zu erteilen?
Gibt es zum Speichern von Gesundheitsdaten Widerspruchsmöglichkeiten?

 

38.    In welcher Form können KrankenanstaltenmitarbeiterInnen auf diese Gesundheitsakten zugreifen (Berechtigungssystem)?
Werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?


39.    Kann damit in die gesamte Krankengeschichte eingesehen werden?
Sind Massenabfragen, etwa Gesundheitsdaten über eine Vielzahl von Personen möglich?

 

40.    Welche Gesundheitsdiensteanbieter- innerhalb sowie außerhalb des Krankenanstaltenverbundes -haben Zugriff auf diese Daten und wie werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?
Haben auch private Versicherungen (z.B. private Krankenversicherungen) Recht auf diese Gesundheitsdaten?

 

41.    Sind seit Verwendung von elektronisch verarbeiteten Gesundheitsdaten in diesem Bundesland Datenmissbrauchsfälle bekannt geworden?

 

42.    Ist dem Ressort bekannt, ob Gesundheitsdaten in elektronischer Form über die gesetzlichen Rechtsgrundlagen hinausgehend und/oder ohne ausreichende Deckung in diesem Bundesland erhoben und gespeichert oder weiter gegeben (verwendet) werden?

 

43.    Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage basieren die elektronische Verarbeitung und der Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb der Landeskrankenanstalten im Bundesland Vorarlberg?

 

44.    In welcher Form haben in Vorarlberg PatientInnen ihre Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und zum Datenaustausch mit anderen Krankenanstalten zu erteilen?
Gibt es zum Speichern von Gesundheitsdaten Widerspruchsmöglichkeiten?

 

 

45.    In welcher Form können KrankenanstaltenmitarbeiterInnen auf diese Gesundheitsakten zugreifen (Berechtigungssystem)?
Werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?

 

46.    Kann damit in die gesamte Krankengeschichte eingesehen werden?
Sind Massenabfragen, etwa Gesundheitsdaten über eine Vielzahl von Personen möglich?


47.    Welche Gesundheitsdiensteanbieter - innerhalb sowie außerhalb des Krankenanstaltenverbundes - haben Zugriff auf diese Daten und wie werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?
Haben auch private Versicherungen (z.B. private Krankenversicherungen) Recht auf diese Gesundheitsdaten?

 

48.    Sind seit Verwendung von elektronisch verarbeiteten Gesundheitsdaten in diesem Bundesland Datenmissbrauchsfälle bekannt geworden?

 

49.    Ist dem Ressort bekannt, ob Gesundheitsdaten in elektronischer Form über die gesetzlichen Rechtsgrundlagen hinausgehend und/oder ohne ausreichende Deckung in diesem Bundesland erhoben und gespeichert oder weiter gegeben (verwendet) werden?

 

50.    Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage basieren die elektronische Verarbeitung und der Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb der Landeskrankenanstalten im Bundesland Kärnten (KABEG)?

 

51.    In welcher Form haben in Kärnten PatientInnen ihre Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und zum Datenaustausch mit anderen Krankenanstalten zu erteilen?
Gibt es zum Speichern von Gesundheitsdaten Widerspruchsmöglichkeiten?

 

52.    In welcher Form können KrankenanstaltenmitarbeiterInnen auf diese Gesundheitsakten zugreifen (Berechtigungssystem)?
Werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?

 

53.    Kann damit in die gesamte Krankengeschichte eingesehen werden?
Sind Massenabfragen, etwa Gesundheitsdaten über eine Vielzahl von Personen möglich?

 

54.    Welche Gesundheitsdiensteanbieter - innerhalb sowie außerhalb des Krankenanstaltenverbundes - haben Zugriff auf diese Daten und wie werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?
Haben auch private Versicherungen (z.B. private Krankenversicherungen) Recht auf diese Gesundheitsdaten?


55.    Sind seit Verwendung von elektronisch verarbeiteten Gesundheitsdaten in diesem Bundesland Datenmissbrauchsfälle bekannt geworden?

 

56.    Ist dem Ressort bekannt, ob Gesundheitsdaten in elektronischer Form über die gesetzlichen Rechtsgrundlagen hinausgehend und/oder ohne ausreichende Deckung in diesem Bundesland erhoben und gespeichert oder weiter gegeben (verwendet) werden?

 

57.    Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage basieren die elektronische Verarbeitung und der Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb der Landeskrankenanstalten im Bundesland Steiermark (KAGES)?

 

58.    In welcher Form haben in der Steiermark PatientInnen ihre Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und zum Datenaustausch mit anderen Krankenanstalten zu erteilen?
Gibt es zum Speichern von Gesundheitsdaten Widerspruchsmöglichkeiten?

 

59.    In welcher Form können KrankenanstaltenmitarbeiterInnen auf diese Gesundheitsakten zugreifen (Berechtigungssystem)?
Werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?

 

60.    Kann damit in die gesamte Krankengeschichte eingesehen werden?
Sind Massenabfragen, etwa Gesundheitsdaten über eine Vielzahl von Personen möglich?

 

61.    Welche Gesundheitsdiensteanbieter- innerhalb sowie außerhalb des Krankenanstaltenverbundes -haben Zugriff auf diese Daten und wie werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?
Haben auch private Versicherungen (z.B. private Krankenversicherungen) Recht auf diese Gesundheitsdaten?

 

62.    Sind seit Verwendung von elektronisch verarbeiteten Gesundheitsdaten in diesem Bundesland Datenmissbrauchsfälle bekannt geworden?

 

63.    Ist dem Ressort bekannt, ob Gesundheitsdaten in elektronischer Form über die gesetzlichen Rechtsgrundlagen hinausgehend und/oder ohne ausreichende Deckung in diesem Bundesland erhoben und gespeichert oder weiter gegeben (verwendet) werden?


64.    Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage basieren die elektronische Verarbeitung und der Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb der Landeskrankenanstalten im Bundesland Burgenland (KRAGES)?

 

65.    In welcher Form haben im Burgenland PatientInnen ihre Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und zum Datenaustausch mit anderen Krankenanstalten zu erteilen?
Gibt es zum Speichern von Gesundheitsdaten Widerspruchsmöglichkeiten?

 

66.    In welcher Form können KrankenanstaltenmitarbeiterInnen auf diese Gesundheitsakten zugreifen (Berechtigungssystem)?
Werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?

 

67.    Kann damit in die gesamte Krankengeschichte eingesehen werden?
Sind Massenabfragen, etwa Gesundheitsdaten über eine Vielzahl von Personen möglich?

 

68.    Welche Gesundheitsdiensteanbieter - innerhalb sowie außerhalb des Krankenanstaltenverbundes - haben Zugriff auf diese Daten und wie werden die einzelnen Datenzugriffe dokumentiert?
Haben auch private Versicherungen (z.B. private Krankenversicherungen) Recht auf diese Gesundheitsdaten?

 

69.    Sind seit Verwendung von elektronisch verarbeiteten Gesundheitsdaten in diesem Bundesland Datenmissbrauchsfälle bekannt geworden?

 

70.    Ist dem Ressort bekannt, ob Gesundheitsdaten in elektronischer Form über die gesetzlichen Rechtsgrundlagen hinausgehend und/oder ohne ausreichende Deckung in diesem Bundesland erhoben und gespeichert oder weiter gegeben (verwendet) werden?

 

71.    Gibt es bereits Ergebnisse der EU-Studie (Erhebung) zur „Einführung und Anwendung elektronischer Gesundheitsdienste durch Fachärzte und/oder praktische Ärzte in Europa“?
Wenn ja, wie lauten diese?


72.    Was kann aus Sicht des Ressorts durch ELGA bzw. das konkrete ELGA-Gesetz– gerade im Hinblick auf diese bestehenden regionalen ELGA-Konzeptionen – verbessert werden?