10662/J XXIV. GP
Eingelangt am 23.02.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Podgorschek
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend polizeiliche Kontrolle des Tragens einer Uniform des Bundesheeres


Im Wehrgesetz lautet der § 35 „Berechtigung zum Tragen der Uniform“ wie folgt:
(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei
|
1. |
Veranstaltungen der Gebietskörperschaften, |
|||||||||
|
2. |
sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und |
|||||||||
|
3. |
besonderen familiären Feierlichkeiten. |
|||||||||
(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage: