10662/J XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Podgorschek

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend polizeiliche Kontrolle des Tragens einer Uniform des Bundesheeres

 

 

Im Wehrgesetz lautet der § 35 „Berechtigung zum Tragen der Uniform“ wie folgt:

(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei

1.

Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

2.

sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und

3.

besonderen familiären Feierlichkeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 


Anfrage:

 

  1. Wie viele Personen in Uniform des Bundesheeres wurden durch die Exekutive im Zuge eines Ballbesuches im Jahr 2011 auf das Vorhandensein einer Uniformtrageerlaubnis des Militärkommandos hin überprüft?
  2. Wie viele dieser kontrollierten Personen hatten eine Uniformtrageerlaubnis des Militärkommandos?
  3. Wie viele dieser kontrollierten Personen hatten keine Uniformtrageerlaubnis des Militärkommandos?
  4. Seit wann wird dies von der Exekutive überprüft?
  5. Wird die Exekutive in Zukunft bei jedem Ball Besucher in Uniform des Bundesheeres auf das Vorhandensein einer Uniformtrageerlaubnis des Militärkommandos hin überprüfen?
  6. Wenn nein, warum nicht?