10800/J XXIV. GP

Eingelangt am 29.02.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Mehrwertsteuerbegünstigung für Pferde – EuGH-Urteil gegen Österreich

 

Mit der Anfragebeantwortung 3706/AB vom 18.01.2010 wurde vom damaligen Finanzminister die ähnlich lautende Anfrage beantwortet. Diese Anfrage (3740/J) war damals wie folgt begründet.

 

Die Europäische Kommission hat am 8. Oktober 2009, Klage gegen Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof eingereicht, weil in diesen Ländern ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf Pferde und insbesondere auf Rennpferde erhoben wird. Dies widerspricht der EU-Richtlinie zur Vereinheitlichung der europäischen Mehrwertsteuersätze vom November 2006.Bereits im Oktober 2007 hatte die EU-Kommission die Rechtslage in mehreren europäischen Ländern wie Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Österreich, den Niederlanden und Italien bezüglich der Besteuerung von Pferden überprüft. Das Verfahren gegen Österreich wurde nun Anfang Oktober 2009 eröffnet“.

 

Zur generellen Mehrwertsteuerbegünstigung gab der damalige Bundesminister folgende Antwort (Frage 2):
In diesem Punkt bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen der Europäischen Kommission einerseits und Österreich andererseits. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Pferde nur dann möglich sei, wenn die Pferde für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet werden. Österreich ist hingegen der Ansicht, dass Pferde generell dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden können.“


Der EuGH ist nun allerdings der Rechtsauffassung der EU-Kommission gefolgt und hat Österreich – wie auch Deutschland – verurteilt. Ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz generell für alle Pferde ist somit rechtswidrig. Es ist einem Mitgliedsstaat nicht erlaubt, auf alle Lieferungen von lebenden Pferden, unabhängig von ihrer Bestimmung einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

Die österreichische Regelung sei mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/112 nicht vereinbar, da sie einen ermäßigten Steuersatz auch für Umsätze von lebenden Tieren gewähre, die üblicherweise nicht dafür bestimmt seien, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden, so insbesondere in Hinblick auf Pferderassen, die üblicherweise als Dressur-, Reit-, Zirkus- oder Rennpferd verwendet würden, so die Argumentation des Gerichtshofes.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Finanzen folgende

Anfrage:

 

1.      Wann wird es eine Gesetzesnovellierung geben, mit der für Sportpferde (Turnierpferde, Rennpferde etc.) und Arbeitspferde der ermäßigte Steuersatz gestrichen wird?

 

2.      Welche Budgeteinnahmen werden dadurch jährlich erwartet?

 

3.      Wirkt diese EuGH-Entscheidung rückwirkend?
Wenn ja, ab wann?

 

4.      Welche Auswirkungen sehen Sie nach dieser Verurteilung Österreichs durch den EuGH und der Gesetzesnovellierung am österreichischen Pferdemarkt?

 

5.      Welche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind ebenfalls wegen eines generellen ermäßigten Mehrwertsteuersatzes vom EuGH verurteilt worden?

 

6.      Für welche Produkte und Dienstleistungen gilt in Österreich ein ermäßigter Steuersatz?
Ist dieser ermäßigte Steuersatz bei all diesen Produkten und Dienstleistungen noch zeitgemäß?