1084/J XXIV. GP

Eingelangt am 26.02.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Widmann

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten

betreffend Förderung der altösterreichischen Minderheit in Slowenien

 

In Art. 15 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft vom 30. April 2001, BGBl III Nr. 90/2002, kommen die Vertragsparteien überein, in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten gemäß Art. 20 Abs. 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufzunehmen.

Die in diesem Abkommen erwähnte „deutschsprachige Volksgruppe in Slowenien“ besitzt jedoch als in Slowenien verfassungsmäßig nicht anerkannte autochthone Volksgruppe weder kollektiven Schutz noch sonstige kollektiven Sonderrechte, wie sie sonst für zB die autochthonen italienischen oder ungarischen Volksgruppen gemäß Art. 64 der slowenischen Verfassung genießen. Die deutschsprachige Volksgruppe blieb 1991 als einzige autochthone Volksgruppe ohne innerstaatliche Anerkennung, weil sich die politischen Parteien Sloweniens damals nicht darüber einigen konnten.

So bleibt das genannte Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien das bislang einzige Dokument mit normativer Relevanz, in dem Angehörige dieser Volksgruppe überhaupt als schützens- und unterstützenswerte Volksgruppe erwähnt werden.

Das genannte Abkommen trat gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft und wurde gemäß seinem Art. 21 Abs. 2 für fünf Jahre abgeschlossen. Entsprechend der letztgenannten Bestimmung verlängert es sich jeweils automatisch für weitere fünf Jahre, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung gewisser Formvorschriften und Fristen vor Ablauf des jeweiligen fünfjährigen Zeitraumes gekündigt wurde, weshalb es sich per 1. Mai 2007 zum ersten Mal automatisch verlängert haben muss.

Da dieses Abkommen mittlerweile bald sieben Jahre in Kraft ist, nehmen die unterzeichneten Abgeordneten dies zum Anlass unter anderem nachzufragen, welche Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Angehörigen der genannten Volksgruppe bis dato gefördert wurden.

Sie richten daher an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nachstehende

Anfrage

1.      Wann wurde die in Art. 20 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft vom 30. April 2001, BGBl III Nr. 90/2002, geregelte Gemischte Kommission gebildet?

2.      Aus welchen Vertretern der Vertragsparteien hat diese Gemischte Kommission seit Ihrer Bildung bestanden?

3.      Wie oft und jeweils wann und wo hat die Gemischte Kommission seit ihrer Bildung getagt?

4.      Welche Programme zur Durchführung des genannten Abkommens hat die Gemischte Kommission seit ihrer Bildung erarbeitet und beschlossen?

5.      Wurden für Bereiche der Durchführung des Abkommens im Sinne dessen Art. 20 Abs. 3, die auf beiden Seiten vorrangig in den Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, von den hierfür in Frage kommenden Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festgelegt und zu deren Verwirklichung unmittelbar zusammen­gearbeitet?
Wenn ja, um welche Ministerien hat es sich jeweils gehandelt und welche gemeinsamen Arbeitsprogramme wurden festgelegt? Wie ist der derzeitige Stand der Verwirklichung dieser Arbeitsprogramme?

6.      Welche „Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien“ wurden wann in welche „gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten“ im Sinne des Art. 15 des genannten Abkommens aufge­nommen?

7.      Ist Ihnen bekannt, wie hoch die Zahl der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien zur Zeit des Abschlusses des genannten Abkommens war? Wenn nein, warum nicht?

8.      Ist Ihnen bekannt, wie hoch die Zahl der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien heute ist? Wenn nein, warum nicht?

9.      Ist Ihnen bekannt, von wem diese Anzahl im Sinne von Frage 7 bzw. 8 jeweils auf welche Art erhoben wurde? Wenn nein, warum nicht?

10.    Ist Ihnen bekannt, in welcher Form die Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien organisiert sind? Wenn nein, warum nicht?

11.    Gibt es einen Ansprechpartner der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien, mit dem die österreichischen Vertreter der Gemischten Kommission in Kontakt stehen? Wenn ja, um welche natürliche Person handelt es sich hierbei?

12.    Wenn nein, wie wird von den österreichischen Vertretern der Gemischten Kommission sichergestellt, dass die in Art. 15 des ggstdl. Abkommens genannten Projekte zu Gunsten der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe sind?

13.    Welche Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Angehörigen der deutschsprachigen Volks­gruppe in Slowenien im Sinne von Art. 15 des genannten Abkommens planen Sie 2009 zu initiieren? Wenn keine, warum?

14.    Werden sonstige Anliegen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien seitens ihres Ressorts unterstützt? Wenn ja, um welche Anliegen handelt es sich und auf welche Art und Weise werden diese unterstützt? Wenn nein, warum nicht?

15.    Welche Sonderrechte genießen die Angehörigen der deutschsprachigen Volks­gruppe in Slowenien ihrer Kenntnis nach derzeit in Slowenien? Wenn keine, warum?

16.    Sind diese Sonderrechte jenen vergleichbar, welche die Angehörigen der slowenischen Volksgruppe in Österreich genießen? Wenn nein, warum ist das so?

17.    Welche Maßnahmen haben Sie oder Ihre Amtsvorgänger seit Unterzeichnung des genannten Abkommens zu Gunsten der Anliegen der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien gesetzt? Wenn keine, warum nicht?

18.    Ist Ihnen bekannt, ob Ihr slowenischer Amtskollege oder dessen Amtsvorgänger seit Unterzeichnung des genannten Abkommens Maßnahmen zu Gunsten der Anliegen der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien gesetzt? Wenn ja welche Maßnahmen wurden wann gesetzt? Wenn keine, warum nicht?

19.    Welche Maßnahmen haben Sie oder Ihre Amtsvorgänger seit Unterzeichnung des genannten Abkommens zu Gunsten der Anliegen der Angehörigen der slowenischen Volksgruppe in Österreich gesetzt? Wenn keine, warum nicht?

20.    Ist es hierbei zu finanziellen Unterstützungen gekommen und wenn ja, in welcher Höhe?

21.    Welche Unterstützung haben Sie 2009 und die Folgejahre zu Gunsten der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien budgetär vorgesehen? Wenn keine, warum?

22.    Ist Ihnen bekannt, ob seitens Ihres slowenischen Amtskollegen für 2009 und die Folgejahre zu Gunsten der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien budgetäre Vorkehrungen getroffen wurden und wenn ja in welcher Höhe diese getroffen wurden? Wenn nein, warum nicht?

23.    Welche Unterstützung haben Sie 2009 zu Gunsten der Angehörigen der slowenischen Volksgruppe in Österreich budgetär vorgesehen? Wenn keine, warum?

 

Wien, den 26. Feber 2009