10923/J XXIV. GP

Eingelangt am 02.03.2012
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Doppler

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG

 

 

 

Das unlängst beschlossene Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, NPSG, besagt unter anderem:

 

"§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. „Neue Psychoaktive Substanz“ eine Substanz oder Zubereitung, die die Fähigkeit besitzt, bei ihrer Anwendung im menschlichen Körper eine psychoaktive Wirkung herbeizuführen und nicht der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961, BGBl. Nr. 531/1978, oder dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, BGBl. III Nr. 148/1997, unterliegt;

2. „psychoaktive Wirkung“ die mit Halluzinationen oder Störungen der motorischen Funktionen, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung oder der Stimmung einher gehende Anregung oder Dämpfung des Zentralnervensystems;

3. „Substanz“ eine synthetisch hergestellte chemische Verbindung;

4. „Zubereitung“ ein Gemisch oder eine Lösung, das oder die eine Neue Psychoaktive Substanz oder mehrere solcher Substanzen enthält.

(…)

 

§ 3. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann Neue Psychoaktive Substanzen mit Verordnung bezeichnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1. anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Wirkung gemäß § 1 Z 2 in bestimmten Verkehrskreisen Verbreitung zur missbräuchlichen Anwendung finden, und

2. bei ihrer Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung eine Gefahr für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten besteht oder nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit kann ferner chemische Substanzklassen definieren, wenn diese Maßnahme besser als die Bezeichnung einzelner Neuer Psychoaktiver Substanzen geeignet erscheint, der Verbreitung solcher Substanzen und der damit für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten verbundenen oder nicht auszuschließenden Gefahren vorzubeugen.


 

(3) Der Anwendung des Abs. 2 steht nicht entgegen, dass von den chemischen Substanzklassen auch Substanzen mit erfasst sind, die

1. die Fähigkeit zur Herbeiführung einer Wirkung gemäß § 1 Z 2 nicht oder nur in geringem Maß besitzen, oder

2. als Suchtmittel den suchtmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

(…)

 

§ 6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, wenn sich im Zuge von Strafverfolgungshandlungen nach diesem Bundesgesetz der Verdacht eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder das Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. I Nr. 79/2010, ergibt, unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen von dem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und diesem alle zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Daten, insbesondere produktbezogene Daten, zu übermitteln. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind in diesem Zusammenhang ermächtigt, zum Schutz vor den mit dem vorschriftswidrigen in Verkehr Bringen von Arzneimitteln verbundenen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen auch die zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

 

§ 7. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Neue Psychoaktive Substanzen zum Zweck nach oder aus Österreich befördert werden, dass sie zur Erreichung einer psychoaktiven Wirkung im menschlichen Körper angewendet werden, so sind die Zollorgane befugt, diese vorläufig sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht den Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig abgewiesen hat.

(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Neuen Psychoaktiven Substanzen, die zu dem im Abs. 1 genannten Zweck nach oder aus Österreich befördert werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgabe erforderlich ist.

(…)

 

§ 9. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich

1. der §§ 4 und 5 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz,

2. des § 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres,

3. des § 7 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,

4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit

betraut."

 

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende

 


                                                     Anfrage

 

 

 

  1. Welche und wie viele Substanzen wurden seit Inkrafttreten des NPSG als Neue Psychoaktive Substanzen seitens Zollorganen sichergestellt?
  2. Wie oft wurde seitens der Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Sicherstellung dieser Substanzen auf Grund nicht Vorliegens der Voraussetzungen einer Sicherstellung (§ 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631) angeordnet?