10939/J XXIV. GP

Eingelangt am 08.03.2012
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Anfrage

 

des Abgeordneten Gerald Grosz

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend „Hacklerregelung“ für Beamte

 

Medienberichten zufolge droht 2012 ein Rekordjahr an Frühpensionierungen in Wien zu werden. Seit Jahresbeginn seien bereits 117 Beamte mit einem Durchschnittsalter von knapp unter 52 (!) Jahren in Frühpension gegangen. Bürgermeister Häupl will nun das durchschnittliche Antrittsalter von derzeit 56 auf 60 Jahre anheben.

Im Bundesdienst soll, ebenfalls Medienberichten zufolge, mehr als jeder zweite Beamte, der 2010 in Ruhestand getreten ist, eine „Hacklerpension“ angetreten haben. Für Beamte ist der Zugang leichter als für ASVG-Versicherte, da im öffentlichen Dienst 40 Beitragsjahre (ASVG: 45 Beitragsjahre) genügen, dafür gilt ein frühestmögliches Antrittsalter für Frauen wie Männer von 60 Jahren.

Auf diese Fakten wird nun in der Bundesregierung differenziert reagiert. Laut Finanzstaatssekretär Schieder (SPÖ) soll es für Beamte keine Frühpensionen mehr geben, während bislang die ÖVP forderte, das faktische Pensionsantrittsalter bis 2020 um vier Jahre zu erhöhen.

Den unterzeichneten Abgeordneten ist erinnerlich, dass die ÖVP im Jahr 2004 darauf beharrt hatte, dass Beamte mit nur 40 Beitragsjahren in den Genuss der Hacklerregelung kommen sollen. Die ÖVP hatte zudem mit dem Scheitern der gesamten Hacklerregelung und der Schwerarbeiterregelung gedroht, sofern dieser Wunsch nicht befriedigt werde.

Die Hacklerregelung an sich ist eine sozial richtige Maßnahme für Menschen, die extrem lang erwerbstätig waren. Wenn allerdings gerade Beamte, die typischerweise ohnehin wenig von Arbeitslosigkeit und anderen Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit bedroht sind und dadurch ohnehin leicht eine lange Erwerbstätigkeit aufweisen auch noch fünf Jahre weniger für den Anspruch auf eine Frühpension brauchen und die notwendige lange Erwerbstätigkeit durch den Nachkauf von fehlenden Zeiten noch weiter zu ihren Gunsten verkürzen können wird dies von der Bevölkerung als grobe Ungerechtigkeit empfunden. Dies umso mehr, wenn die günstigen Regelungen gerade zu einer Pensionsflucht von Höchstbeamten führt. Nicht alle Möglichkeiten, die rechtens sind, sind auch moralisch in Ordnung.

Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz nachfolgende

 

Anfrage:

 

1.       Wie viele Bedienstete Ihres Ressorts in leitender Verwendung, wie zB Sektions-, Gruppen- oder Abteilungsleiter (bzw. deren Stellvertreter), sind

a)    von 1. Jänner bis 31. Dezember 2007,

b)    von 1. Jänner bis 31. Dezember 2008,

c)    von 1. Jänner bis 31. Dezember 2009,

d)    von 1. Jänner bis 31. Dezember 2010,

e)    von 1. Jänner bis 31. Dezember 2011,

f)     von 1. Jänner 2012 bis 31. März 2012

in Pension gegangen bzw. in Ruhestand versetzt worden?

2.       Wie hoch war das jeweilige durchschnittliche Antrittsalter des in Frage 1 lit. a bis f abgefragten Personenkreises?

3.       Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis sind jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato geboren im Zeitraum

a)    bis einschließlich 31. Dezember 1953,
b)    1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954?

4.       Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis sind jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato

a)    weiblich,
b)    männlich?

  1. Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis hatten zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes bzw. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato ihr

a)    60.,
b)    61.,
c)    62.,
d)    63.,
e)    64.
f)     65.

Lebensjahr erreicht?

  1. Für wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis wurde gemäß § 236b (6) BDG die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bescheidmäßig festgestellt?

7.       Wie viele der Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis haben zur Erreichung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Nachkäufe nicht beitragsgedeckter Zeiten gemäß

a)    § 53 Abs. 2 lit. h PG (Schulzeiten) bzw.
b)    § 53 Abs. 2 lit. i PG (Studienzeiten)

getätigt?

  1. Wieviele nicht beitragsgedeckte Zeiten wurden im Durchschnitt zu welchem Preis jeweils pro Jahrgang nachgekauft?
  2. Wie hoch war jeweils pro Jahrgang durchschnittlich der monatliche Aktivbezug unmittelbar zu Antritt der Pension bzw. des Ruhegenusses?

10.   Für wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis beträgt die monatliche Pension bzw. der monatliche Ruhegenuss

a)    bis € 3.000,--,
b)    zwischen € 3.001,-- und 4.000,--,
c)    zwischen € 4.001,-- und 5.000,--,
d)    zwischen € 5.001,-- und 6.000,--,
e)    zwischen € 6.001,-- und 7.000,--,
f)     mehr als € 7.000?

 

Wien, am 8. März 2012