10976/J XXIV. GP
Eingelangt am 08.03.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Herbert, Lausch; Kunasek
und weiterer Abgeordneter
an den Bundeskanzler
betreffend Arbeitsplatzbewertung des Leiters oder der Leiterin des Büros des Rechtsschutzbeauftragten in der Sektion 1 der Zentralstelle im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
Der Stellenwert und der Umfang der Tätigkeit des Rechtsschutzbeauftragten und seines Büros sind mit dem der Tätigkeit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission und deren Büro vergleichbar. Durch die erfolgte Weisungsfreistellung und die Zustimmungserfordernis zu bestimmten Datenermittlungen der Nachrichtendienste hat sich in der Praxis für das eingesetzte Personal sowohl die qualitative Verantwortung (erhöhter Geheimnisschutz ASECOS, intensivere Kontrolltätigkeit bei den Nachrichtendiensten aufgrund der technischen und rechtlichen Weiterentwicklung, Internationalität aufgrund der Arbeitsbesuche bei den nachrichtendienstlichen Elemente bei den Auslandskontingenten in Bosnien und im Kosovo etc.) als auch der geschäftsfallbezogene Arbeitsaufwand massiv erhöht.
Um einerseits der durch die rechtlich stattgefundenen Aufwertung des Institutes des Rechtschutzbeauftragten und seines ihm exklusiv zugeteilten Personals Rechnung zu tragen und andererseits die vergleichbare Qualität der Tätigkeit des Rechtschutzbeauftragten und seines Büros mit dem der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission und deren Büro zu entsprechen, wird eine Anpassung der Arbeitsplatzbewertung des Leiters des Büros des Rechtsschutzbeauftragten an die Arbeitsplatzbewertung des Leiters des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission (Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 5) unumgänglich sein. Letztere findet sich bereits als Richtverwendung in der Anlage I zum BDG 1979 unter Punkt 1.6.12. Die Anpassung wird insbesondere deshalb notwendig, weil neben der qualitativ weiterentwickelten und vergleichbaren Funktion bereits der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat, dass sich die verfassungsrechtlich determinierten Organisationsvorschrift hinsichtlich des Personals des Rechtsschutzbeauftragten inhaltlich an der Verfassungsbestimmung des § 4 Abs. 7 des Wehrgesetzes 2001 über die Parlamentarische Bundesheerkommission zu orientiert hat.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Anpassung der Arbeitsplatzbewertung des Leiters des Büros des Rechtsschutzbeauftragten analog der Arbeitsplatzbewertung des Leiters des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission bis dato noch nicht stattgefunden hat.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn Bundeskanzler nachstehende
Anfrage:
1. Wie begründen sie die höhere Arbeitsplatzbewertung des Leiters des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission (Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 5) im Vergleich zum Leiter des Büros des Rechtsschutzbeauftragten generell?
2. Wie begründen sie den Umstand, dass zwar eine rechtliche Aufwertung des Institutes des Rechtschutzbeauftragten und seines ihm exklusiv zugeteilten Personals stattgefunden hat, eine Aufwertung des Arbeitsplatzes des Leiters des Büros des Rechtsschutzbeauftragten jedoch nicht?
3. Haben sie bereits Überlegungen betreffend der Aufwertung des Rechtsschutzbeauftragten angestellt?
3.1 Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
3.2 Wenn ja, haben sie die stattgefundene massive Erhöhung des geschäftsfall bezogenen Arbeitsaufwandes, als auch die Erhöhung der qualitativen Verantwortung, durch die erfolgte Weisungsfreistellung und die Zustimmungserfordernis zu bestimmten Datenermittlungen der Nachrichtendienste, mit berücksichtigt?
3.2.1 Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
3.2.2 Wenn nein, warum tragen sie dem erhöhten Arbeitsaufwand und der erhöhten Verantwortung keine Rechnung?
3.3 Wenn nein, warum nicht?
4. Ist ihrer Meinung nach die Qualität der Tätigkeit bzw. die Verantwortung im Rahmen der Tätigkeit des Rechtschutzbeauftragten und seines Büros niedriger, als diese des Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission und dessen Büros?
4.1 Wenn nein, wie beurteilen Sie die unterschiedlichen Arbeitsplatzbewertungen aus diesem Gesichtspunkt?
5. Ist ihrer Meinung nach der Arbeitsaufwand für die Tätigkeit des Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission höher als der der Arbeitsaufwand für die Tätigkeit des Leiters des Büros des Rechtsschutzbeauftragten?
5.1 Wenn ja, wie Begründen sie diese Meinung?
5.2 Wenn nein, wie Begründen sie die unterschiedlichen Arbeitsplatzbewertungen aus dem Gesichtspunkt des Arbeitsaufwandes?
6. Wie begründen sie den Umstand, dass der Gesetzgeber bereits ausdrücklich klargestellt hat, dass sich die verfassungsrechtlich determinierte Organisationsvorschrift hinsichtlich des Personals des Rechtsschutzbeauftragten inhaltlich an der Verfassungsbestimmung des § 4 Abs. 7 des Wehrgesetzes 2001 über die Parlamentarische Bundesheerkommission zu orientiert hat, eine Aufwertung des Leiters des Büros des Rechtsschutzbeauftragen analog der Bewertung des Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission noch nicht stattgefunden hat?
7. Ist eine Aufwertung des Leiters oder der Leiterin des Büros des Rechtsschutzbeauftragten in der Sektion 1 der Zentralstelle im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport geplant?
7.1 Wenn ja, in welcher Form und wann ist mit einer Aufwertung zu rechnen?
7.2 Wenn nein, wie begründen sie, dass diese Aufwertung nicht stattfindet?
8. Ist eine Aufwertung (lt. Frage 7) bereits im Bundeskanzleramt in Bearbeitung?
8.1 Wenn ja, in welcher Abteilung befindet sich die Aufwertung zur Bearbeitung und seit wann?
9. Ist eine Abwertung des Arbeitsplatzes des Leiters des Büros des Rechtsschutzbeauftragten geplant oder bereits in Bearbeitung?
9.1 Wenn ja, in welcher Form und wann ist mit einer Abwertung zu rechnen?
9.2 Wenn ja, wie Begründen sie diesen Umstand generell?
9.3 Wenn ja, wie Begründen sie diesen Umstand im speziellen im Vergleich mit der Bewertung des Leiters des Büros des Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission?
9.4 Wenn ja, ist auch eine Neubewertung des Arbeitsplatzes des Leiters des Büros des Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission geplant bzw. wann und in welchem Umfang?
10. Wie Begründen sie die vorherrschende Ungleichbehandlung im Zuge von Arbeitsplatzbewertungen in vergleichbaren Büros?
11. Was werden sie dagegen unternehmen, dass solche Ungleichbehandlungen im Zuge von Arbeitsplatzbewertungen analog dem Fall des Leiters des Büros des Rechtsschutzbeauftragten bzw. des Leiters des Büros des Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bereinigt werden?