10990/J XXIV. GP
Eingelangt am 09.03.2012
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Anfrage
der Abgeordneten Werner Kogler, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Finanzen
betreffend FIMBAG, Kosten und Vorstand
Laut den Berichten gem. § 6 FinStaG, zuletzt dem Quartalsbericht 4/2011 vom 31.1.2012, erhält die FIMBAG zweimal jährlich ein Treuhandentgelt. Im Gesetz ist nicht geregelt, wer für die FIMBAG aufkommt und wie die Leistungen berechnet werden. Stattdessen steht im § 3 Abs 2 FinStaG, dass der Finanzminister nähere Grundsätze, insbesondere Bestimmungen über ein Entgelt, zu bestimmen habe.
Die Bundesregierung hat - laut FinStaG - ein
Vorschlagsrecht bei der Bestellung der Vorstände und Aufsichtsräte
der FIMBAG. Laut Anfragebeantwortung 1319/AB hat sie dabei „die
persönlichen und fachlichen Qualifikationen dieser allgemein anerkannten
Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens“ zugrunde gelegt.
Am 29. November letzten Jahres wurde aber bekannt, dass die Staatsanwaltschaft
im Zuge von Korruptionsermittlungen gegen den gesamten derzeitigen und
ehemaligen Aufsichtsrat der Oesterreichischen Banknoten- und Sicherheitsdruck
GmbH und damit gegen einen der beiden Vorstände der FIMBAG ermittelt.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Wie lauten die Bestimmungen, die der Finanzminister gemäß § 3 FinStaG erlassen hat?
2) Hat die ÖIAG Aufwendungen für die FIMBAG zu tragen, und wenn ja, welche?
3) Erhält die ÖIAG unter dem Titel FIMBAG eine Kostenrefundierung vom BMF, und wenn ja, in welcher Höhe?
4) Unter welchen VA-Ansätzen des Budgets werden die Aufwendungen für die FIMBAG bzw. deren Leistungen im Budget verbucht?
5) Wie schlüsseln sich die Aufwendungen für die FIMBAG bzw. deren Leistungen auf?
6) Ist auf Grund der laufenden Ermittlungen gegen ein Vorstandsmitglied der FIMBAG geplant, den Vorstand ganz oder teilweise neu zu besetzen?
7) Wird es zu einer Neubesetzung im Falle einer Anklageerhebung kommen?
8) Oder wird es erst nach einer Verurteilung zu einer Neubesetzung kommen?