11093/J XXIV. GP

Eingelangt am 22.03.2012
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Anfrage

der Abgeordneten Neubauer, Venier

und weiterer Abgeordneter

 

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend Antrag auf Einsichtnahme in die Polizeichronik der ehemaligen Polizeiinspektion Obertilliach bzw. anderer Archive bezüglich des Attentates auf der Porze Scharte 1967

 

Auf Anfrage beim Landespolizeikommando für Tirol bezüglich einer Genehmigung für die Einsichtnahme in die Unterlagen betreffend den Anschlag auf der Porze Scharte, wurde von dieser Stelle mitgeteilt, dass Chronikeinsichtnahmen in ehemalige Gendarmerie- bzw. Polizeichroniken gemäß Erlass BMI 2106/17-II/4/93 grundsätzlich nur öffentlichen Einrichtungen, wie Universitätsinstituten, dem Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes oder anderen Institutionen auf Ebene eines Universitätsinstitutes, für wissenschaftliche Zwecke genehmigt werden. Im Falle von Akteneinsicht, sei, laut Information des LKP Tirol, diese bei Gericht zu beantragen.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

 

Anfrage

 

  1. Wo werden die sämtlichen Akten zum Vorfall auf der Porze Scharte aufbewahrt?
  2. Wer hat Zugriff auf die Akten?
  3. Wo wird die Polizei- bzw. Gendarmarie-Chronik, in der Aufzeichnungen über diesen Vorfall enthalten sind, aufbewahrt?
  4. Liegen beim Österreichischen Bundesheer Akten oder sonstige Aufzeichnungen über diesen Vorfall auf?

 

  1. Befinden sich bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz irgendwelche Aufzeichnungen und/oder Unterlagen zu diesem Vorfall?

 

  1. Ist die Auskunft des LPK Tirol korrekt, dass Einsichtnahme in ehemalige Gendarmerie- bzw. Polizeichroniken gemäß Erlass BMI 2016/17-II/4/93 grundsätzlich nur öffentlichen Einrichtungen, wie Universitätsinstituten, dem Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes oder anderen Institutionen auf Ebene eines Universitätsinstitutes für wissenschaftliche Zwecke genehmigt wird?
    1. Wenn ja, wie ist es zu rechtfertigen, dass „öffentlichen Einrichtungen“ wie den genannten, Einsicht, für welche Zwecke auch immer, genehmigt wird, Abgeordneten zum Österreichischen Nationalrat(die in diesem Sinne als Teil einer öffentlichen Einrichtung zu sehen sind), zum Zweck der Beweisfindung für die Unschuld österreichischer Staatsbürger, hingegen nicht?
    2. Wenn nein, wie ist vorzugehen, um eine Genehmigung zur Einsicht in die dementsprechenden Gerichtsakten und in die Chroniken zu erhalten?

 

  1. Besteht die Möglichkeit, durch eine außerordentliche Genehmigung der Bundesministerin für Inneres, Einsicht in die betreffenden Unterlagen nehmen zu können und gegebenenfalls auch Kopien der Unterlagen anzufertigen?

 

  1. Besteht die Möglichkeit, durch eine außerordentliche Genehmigung eines anderen Mitglieds der Bundesregierung oder des österreichischen Bundespräsidenten, Einsicht in die betreffenden Unterlagen, nehmen zu können?

 

  1. Haben Personen(ehemalige Angeklagte), die in der Angelegenheit ein subjektives Recht geltend machen können, Anspruch auf Einsichtnahme bzw. Anfertigung von Kopien?

 

  1. Welche Voraussetzungen müssen für diesen Personenkreis erfüllt sein, um Einsicht in die Akten nehmen zu dürfen?

 

  1. Können Akten angefordert, die in einem laufenden Verfahren, z.B. vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dringend benötigt werden?

 

  1. Gibt es für derartige Akten eine Verjährungsfrist hinsichtlich Einsichtnahme und gerichtliche Verfolgung?