Eingelangt am 22.03.2012
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Anfrage
der Abgeordneten Neubauer, Venier
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Antrag auf Einsichtnahme in
die Polizeichronik der ehemaligen Polizeiinspektion Obertilliach bzw. anderer
Archive bezüglich des Attentates auf der Porze Scharte 1967
Auf Anfrage beim Landespolizeikommando
für Tirol bezüglich einer Genehmigung für die Einsichtnahme in
die Unterlagen betreffend den Anschlag auf der Porze Scharte, wurde von dieser
Stelle mitgeteilt, dass Chronikeinsichtnahmen in ehemalige Gendarmerie- bzw.
Polizeichroniken gemäß Erlass BMI 2106/17-II/4/93 grundsätzlich
nur öffentlichen Einrichtungen, wie Universitätsinstituten, dem
Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes oder anderen
Institutionen auf Ebene eines Universitätsinstitutes, für
wissenschaftliche Zwecke genehmigt werden. Im Falle von Akteneinsicht, sei, laut
Information des LKP Tirol, diese bei Gericht zu beantragen.
In diesem Zusammenhang stellen die
unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage
- Wo werden die sämtlichen Akten
zum Vorfall auf der Porze Scharte aufbewahrt?
- Wer hat Zugriff auf die Akten?
- Wo wird die Polizei- bzw.
Gendarmarie-Chronik, in der Aufzeichnungen über diesen Vorfall
enthalten sind, aufbewahrt?
- Liegen beim Österreichischen
Bundesheer Akten oder sonstige Aufzeichnungen über diesen Vorfall
auf?
- Befinden sich bei der
Bezirkshauptmannschaft Lienz irgendwelche Aufzeichnungen und/oder
Unterlagen zu diesem Vorfall?
- Ist die Auskunft des LPK Tirol
korrekt, dass Einsichtnahme in ehemalige Gendarmerie- bzw.
Polizeichroniken gemäß Erlass BMI 2016/17-II/4/93
grundsätzlich nur öffentlichen Einrichtungen, wie
Universitätsinstituten, dem Dokumentationsarchiv des
österreichischen Widerstandes oder anderen Institutionen auf Ebene
eines Universitätsinstitutes für wissenschaftliche Zwecke
genehmigt wird?
- Wenn ja, wie ist es zu rechtfertigen,
dass „öffentlichen Einrichtungen“ wie den genannten,
Einsicht, für welche Zwecke auch immer, genehmigt wird, Abgeordneten
zum Österreichischen Nationalrat(die in diesem Sinne als Teil einer
öffentlichen Einrichtung zu sehen sind), zum Zweck der Beweisfindung
für die Unschuld österreichischer Staatsbürger, hingegen
nicht?
- Wenn nein, wie ist vorzugehen, um
eine Genehmigung zur Einsicht in die dementsprechenden Gerichtsakten und
in die Chroniken zu erhalten?
- Besteht die Möglichkeit, durch
eine außerordentliche Genehmigung der Bundesministerin für
Inneres, Einsicht in die betreffenden Unterlagen nehmen zu können und
gegebenenfalls auch Kopien der Unterlagen anzufertigen?
- Besteht die Möglichkeit, durch
eine außerordentliche Genehmigung eines anderen Mitglieds der
Bundesregierung oder des österreichischen Bundespräsidenten,
Einsicht in die betreffenden Unterlagen, nehmen zu können?
- Haben Personen(ehemalige Angeklagte),
die in der Angelegenheit ein subjektives Recht geltend machen können,
Anspruch auf Einsichtnahme bzw. Anfertigung von Kopien?
- Welche Voraussetzungen müssen
für diesen Personenkreis erfüllt sein, um Einsicht in die Akten
nehmen zu dürfen?
- Können Akten angefordert, die in
einem laufenden Verfahren, z.B. vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte, dringend benötigt werden?
- Gibt es für derartige Akten eine
Verjährungsfrist hinsichtlich Einsichtnahme und gerichtliche
Verfolgung?