11246/J XXIV. GP
Eingelangt am 28.03.2012
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Anfrage
des Abgeordneten Vilimsky
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Bettelei – Mitwirkung bei der Vollziehung
Das Gesetz vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten - Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG. besagt unter anderem:
„§ 1a Bettelei
(1) Wer in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen oder unaufgefordertes Begleiten oder Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen an einem öffentlichen Ort bettelt oder von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus umherzieht, um so zu betteln oder als Beteiligter einer organisierten Gruppe in dieser Weise bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Wer eine andere Person zum Betteln im Sinn des Abs. 1, in welcher Form auch immer, veranlasst oder ein solches Betteln organisiert, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(3) Wer eine unmündige minderjährige Person beim Betteln im Sinn des Abs. 1, in welcher Form auch immer, mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 bis 3 ist jeweils auch der Versuch strafbar.
(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß Abs. 1 bis 4 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 9
Mitwirkung bei der Vollziehung
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 2 Abs. 5, des § 4 und des § 5 Abs. 3 durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.“
Ähnliche Bestimmungen finden sich auch im NÖ Polizeistrafgesetz.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende
Anfrage: