11257/J XXIV. GP
Eingelangt am 29.03.2012
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Anfrage
der Abgeordneten Neubauer,
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Fortschaffung und Vernichtung von Beweismaterial durch Herrn Ing. Ernst H.
Im Bericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck betreffend das Ermittlungsverfahren gegen Dr. Werner Pleischl, Dr. Thomas Mühlbacher, Dr. Otto Schneider, Mag. Hans-Peter Kronawetter, Mag. Gerhard Jarosch und gegen unbekannte Täter. (z. N. Natascha Kampusch) wegen Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB ist unter anderem folgender Inhalt angeführt:
„Über Frage, ob er im Besitz von persönlichen Gegenständen des Wolfgang P. sei, erklärte der Beschuldigte, dass er gemeinsam mit seiner Schwester und der Mutter des Wolfgang P. nach Strasshof gefahren sei und dort Habseligkeiten des Wolfgang P. mit Zustimmung der Mutter und auf deren Wunsch an sich gebracht habe. Konkret habe es sich dabei um 5 Mini-DV-Videokassetten, die Videokamera, Unterlagen über die Wertpapierdepots, persönliche Dokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis) und einige Fotoalben gehandelt. Auch habe er mehrere Kalender von Wolfgang mit persönlichen Aufzeichnungen von ihm mitgenommen, diese jedoch mittlerweile im Kachelofen seines Büros verbrannt, weil er nicht gerne von der Polizei dazu befragt habe werden wollen. Seine Schwester habe einige Rechnungen nach Freigabe des Hauses in Strasshof mitgenommen und verfüge noch über diese. Auch dies sei mit
Zustimmung der Waltraud P. und in deren Beisein erfolgt.“
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage
1. Wurde von Herrn Ernst H. die Herausgabe der persönlichen Gegenstände verlangt, bzw. ist dies erfolgt?
a. Wenn ja, werden diese Gegenstände, die ja Beweismaterial darstellen, eingehender Überprüfungen unterzogen?
b. Wenn nein, warum nicht?
2. Rechtfertigt der vorliegende Sachverhalt nicht eine Prüfung in Richtung der §§ 295, 127 und 135 StGB?
a. Wenn nein, warum nicht?
3. Wurden diese Gegenstände in den Tatortmappen dokumentiert?
4. Wird die Aussage des Herrn Ernst H., dass dies mit Zustimmung der Frau Waltraud P. geschehen sei, überprüft werden, zumal sich eine frühere Aussage des Ernst H. von der oben angeführten insofern unterscheidet, als er damals angegeben hat, das Anwesen des Wolfgang P. mit Erlaubnis, ja sogar Auftrag der Frau Waltraud P. betreten zu haben, um persönliche Gegenstände zu entfernen? Wobei Frau Waltraud P. damals weder eine Erlaubnis, noch einen diesbezüglichen Auftrag bestätigte.
a. Wenn ja, ist dann mit einer Strafverfolgung des Herrn Ernst P. wegen Falschaussage zu rechnen?
b. Wenn nein, warum nicht?