11279/J XXIV. GP

Eingelangt am 29.03.2012
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Mag. Rainer Widmann

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundeskanzler

 

 

betreffend Gesetzesbeschlüsse der Landtage in Umsetzung der Ermächtigung der Landesverfassungsgesetzgeber zur Ausweitung der Prüfkompetenzen der Landesrechnungshöfe

 

 

 

 

Mit BGBl. I Nr. 98/2010 wurde in Art. 127 c B-VG eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung an die Landesverfassungsgesetzgebung normiert. Mit dieser können die Landesrechnungshöfe vom Landesverfassungsgesetzgeber insbesondere zur Durchführung nachstehender Überprüfungen ermächtigt werden:

–      Die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern, der Gebarung von Unternehmungen, an denen solche Gemeinde beteiligt sind, oder der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln solcher Gemeinden

–      Auf begründetes Ersuchen der Landesregierung und auf Antrag des Landtages die Überprüfung der Gebarung von je zwei Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern

–      Die Überprüfung der Gebarung von kleinen Gemeindeverbänden (Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000) sowie auf begründetes Ersuchen der Landesregierung und auf Antrag des Landtages der Gebarung von je zwei großen Gemeindeverbänden (Gemeindeverbänden mit einer Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000).

 

 

Nicht zuletzt aufgrund der Dringlichkeit der Ausweitung dieser Kompetenzen für die Landesrechnungshöfe im Sinne einer umfassenden Kontrolle und Transparenz richten die unterfertigten Abgeordneten in diesem Zusammenhang an den Herrn Bundeskanzler nachstehende 

Anfrage
 
1) Wurde seitens der Landesverfassungsgesetzgeber bereits von der in Art. 127 c B-VG normierten Ermächtigung Gebrauch gemacht, die Landesrechnungshöfe zu den in Art. 127 c Z 2 bis 4 B-VG festgeschriebenen Überprüfungen zu ermächtigen?
 
 
1a) Wenn ja, von welchen Landtagen wurden dem Bundeskanzleramt entsprechende gemäß Art. 98 (1) B-VG bekannt zu gebende Gesetzesbeschlüsse übermittelt?
 
1b) Wenn ja, wann erfolgte die jeweilige Übermittlung der entsprechenden Gesetzesbeschlüsse?
 
 
1c) Wenn nein, teilen Sie die Auffassung, dass es sich im Falle des gegenständlichen Artikels 127 c Z 2 bis 4 B-VG um totes Recht handelt, da die Landtage offensichtlich nicht gewillt sind, den Landesrechnungshöfen mehr Kompetenzen einzuräumen?
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wien, 29. März 2012