11408/J XXIV. GP
Eingelangt am 19.04.2012
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend „Kronzeugenregelung im Jahr 2011“
Am 1.Jänner 2011 sind die Bestimmungen zur Kronzeugenregelung (§§ 209 a und 209 b StPO) in Kraft getreten und gelten vorerst für einen Zeitraum von sechs Jahren. Danach soll – vor einer Entscheidung über eine unbefristete Übernahme in den Rechtsbestand – eine Evaluierung vorgenommen werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. In wie vielen Fällen gab es unter den Voraussetzungen des § 209 a StPO 2011 einen Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft?
2. In wie vielen Fällen war dies ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung schwerwiegender Straftaten?
3. In wie vielen Fällen war dies ein wesentlicher Beitrag zur Ausforschung einer Person, die in einer kriminellen Vereinigung, kriminellen Organisation oder terroristischen Organisation führend tätig ist oder war?
4. In wie vielen Fällen hat der Bundeskartellanwalt die Staatsanwaltschaft von einem Vergehen der Bundeswettbewerbsbehörden nach § 11 Abs. 3 des Wettbewerbsgesetzes, BGBl I Nr. 62/2002, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedsstaaten (§ 84 des Kartellgesetzes, BGBl I Nr. 61/2005) zu verständigen?
5. In wie vielen Fällen gab es unter den Voraussetzungen des § 209 b StPO 2011 eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft bzw. mit dem Gericht (§ 209 b Abs. 2)?
6. In wie vielen Fällen haben Zeugen 2008, 2009, 2010 und 2011 von der Möglichkeit einer anonymen Aussage Gebrauch gemacht?
7. In wie vielen Fällen wurden Zeugen unter den Voraussetzungen des § 162 StPO in diesen Jahren im Strafverfahren Anonymität zugesichert?