1142/J XXIV. GP
Eingelangt am 04.03.2009
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ANFRAGE
der Abgeordneten Vock, Dr. Winter
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Maßnahmen im Zuge einer Verkostung von Kalbsembryonen
Mehreren Medienberichten vom 09. Jänner 2009 zufolge, sollte in der Galerie „Wechselstrom“ in Wien-Ottakring eine Verkostung von Kalbsembryonen veranstaltet werden. Laut dem Betreiber Christoph Theiler sollten am 10. Jänner im Rahmen einer künstlerischen Aktion Gerichte aus dem Fleisch von Kalbsembryonen zubereitet und verkostet werden.
Zusätzlich rief Herr Theiler im Vorfeld der Veranstaltung per Aussendung
dazu auf, „kreative Rezeptideen“ einzureichen. Die drei besten
Rezepte sollten in der Galerie realisiert und die „Erfinder“ mit
einer Prämie von jeweils 100 Euro belohnt werden.
Dazu schrieb der ORF Wien in seiner Online-Ausgabe am 9. Jänner 2009folgendes: “Die Aktion beschrieb Theiler gegenüber wien.ORF.at wörtlich als "ästhetische Fusion der Kunst von Hermann Nitsch und der Molekularküche Ferran Adrias." Neben dem ästhetischen Aspekt betonte Theiler auch einen gourmethaften. Das Geschmackserlebnis des extrem weichen und zarten Embryonenfleisches sei Teil der Erfahrung, die im Kunstwerk vermittelt werden soll.“
Fraglich ist in diesem Zusammenhang warum Tiere als Opfer von solch „künstlerischen“ Verfehlungen werden, wobei Tierquälereien nicht ausgeschlossen sind und die Würde von tierischen Lebewesen durch bizarre und grausame Formen von Kunst herabgesetzt wird.
Die Kalbsembryonen wurden den Berichten zufolge in der 22.-25. Trächtigkeitswoche per Kaiserschnitt aus dem Mutterleib der Kuh geschnitten und danach per Herzstich getötet.
Die Rechtslage hierzu ist eindeutig. In der Verordnung VO (EG) 854/2004 Anhang I, Abschnitt II, Kapitel V, Ziffer 1 ist nachzulesen:
Fleisch ist genussuntauglich zu erklären, wenn es
lit c : von verendeten, tot geborenen, ungeborenen oder vor dem Erreichen eines Alters von sieben Tagen geschlachteten Tieren stammt.
Genussuntaugliche Tierkörperteile gemäß den Vorschriften des Tiermaterialiengesetzes (BGBl I, Nr. 141/2003 sowie der VO (EG) 1774/2002) sind laut Bestimmung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz §60 (BGBl I, Nr. 13/2006) zu entsorgen.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
ANFRAGE
1. Ist Ihnen der oben geschilderte Sachverhalt der „Delikatessenverkostung von Kalbsembryonen“ bekannt und wenn ja, wie stehen Sie konkret zu dieser Art von künstlerischem Aktionismus?
2. Gab es aufgrund der Zeitungsartikel zum Sachverhalt bereits Ermittlungen?
3. Wenn ja, wie ist der Stand dieser Ermittlungen?
4. Wenn nein, warum nicht?
5. Wo und durch wen wurde die Schlachtung der Kalbsembryonen vorgenommen?
6. Wurden die Kalbsembryonen entsprechend der Rechtslage entsorgt?
7. Welcher Strafrahmen ist für Verstöße gegen die Entsorgungsvorschriften vorgesehen?
8. Falls die Kalbsembryonen nicht entsprechend der Rechtslage entsorgt wurden, wie wurden die Verantwortlichen bestraft?
9. Wenn keine Strafe verhängt wurde, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die mutmaßlichen Täter zur Verantwortung zu ziehen?
10. Wurden die Kalbsembryonen bzw. ihr Fleisch als genießbares Fleisch deklariert und verkauft?
11. Welcher Strafrahmen ist für das Inverkehrbringen genussuntauglicher Tierkörperteile vorgesehen?
12. Falls es zu einem gesetzeswidrigen Verkauf genussuntauglicher Tierkörperteile kam, wie wurden die Verantwortlichen bestraft?
13. Wenn keine Strafe verhängt wurde, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die mutmaßlichen Täter zur Verantwortung zu ziehen?
14. Wurden die Kalbsembryonen bzw. ihr Fleisch dem menschlichen Verzehr zugeführt?
15. Welcher Strafrahmen ist vorgesehen, wenn genussuntaugliche Tierkörperteile dem menschlichen Verzehr zugeführt werden?
16. Falls es dazu gekommen sein sollte, dass genussuntaugliche Tierkörperteile dem menschlichen Verzehr zugeführt wurden, wie wurden die Verantwortlichen bestraft?
17. Wenn keine Strafe verhängt wurde, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die mutmaßlichen Täter zur Verantwortung zu ziehen?
18. Besteht begründeter Verdacht, dass durch den geschilderten Sachverhalt gegen weitere Gesetze verstoßen wurde?
19. Wenn ja, um welche Tatbestände mit welchem Strafrahmen handelt es sich?