11474/J XXIV. GP

Eingelangt am 25.04.2012
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Werner Neubauer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Finanzen

betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Spenden an Einrichtungen, die Zwecke des Umweltschutzes verfolgen

 

 

Laut § 4a. Abs. 2 Z 3 lit. d ist es seit 1. Jänner 2012 möglich, im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung, Spenden für Umweltschutzorganisationen steuerlich abzusetzen.

Jene Einrichtungen, die für Ihre Spender und Unterstützer diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, müssen hierfür beim Bundesministerium für Finanzen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Nur wenn dieser Antrag positv erledigt ist, und die jeweilig Einrichtung auf entsprechender Liste eingetragen ist, sind diese Spenden steuerlich absetzbar.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.    Welche Einrichtungen haben bisher einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen im Sinne des  § 4a. Abs. 2 Z 3 lit. d gestellt?

2.    Welche Einrichtungen wurden in die Liste aufgenommen?

3.    Welche wurden abgelehnt?

4.    Was war die jeweilige Begründung für die Ablehnung?

5.    Gelten Anti-Atom-Aktivitäten im Sinne des § 4a. Abs. 2 Z 3 lit. d als Umweltschutzmaßnahmen?