Eingelangt am 09.03.2009
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ANFRAGE
des Abgeordneten Albert Steinhauser,
Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend der teilweisen Einstellung des Strafverfahrens gegen den
früheren Staatsanwalt Dr. Schön
Am 9.12.2008
stellten die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen die
Anfrage 401/J an den Bundesminister für Justiz betreffend den ehemaligen
leitenden Staatsanwalt des Referats für Wirtschaftsstrafsachen Dr.
Schön.
Binnen der
vorgesehenen Frist wurde die Anfrage unter 438/AB unter anderem wie folgt durch
die Justizministerin beantwortet:
„(…)
Es ist richtig, dass StA Prof. Dr. Schön als Leiter der Sondergruppe
für Wirtschaftsstrafsachen im Jahr 2006 eine gegen RA Dr. Z., eine gegen
Mag. Sch.-Z. und eine gegen eine weitere Person gerichtete Anzeige sowie
eine Nachtragsanzeige gegen Mag. Sch.-Z. bearbeitete, obwohl er dafür nach
der damals geltenden Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wien nicht
zuständig war. Dieser Umstand war auch Anlass dafür, StA Prof. Dr.
Schön von der Leitung eines Wirtschaftsreferats und der Sondergruppe
für Wirtschaftsstrafsachen abzuberufen und ihn mit der Leitung eines
allgemeinen Referats bzw. einer Gruppe für allgemeine Strafsachen zu
betrauen.
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Anzeigen
beantragte StA Prof. Dr. Schön die Durchführung
gerichtlicher Vorerhebungen, stellte das Verfahren gegen RA Dr. Z. in weiterer
Folge gemäß § 90 Abs. 1 StPO aF ein und brachte gegen Mag.
Sch.-Z. einen Strafantrag ein. Mit rechtskräftigem Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2007 wurde Mag. Sch.-Z.
von den gegen sie erhobenen Vorwürfen mangels Schuldbeweises
freigesprochen.
Die von der
Anfrage relevierten Handlungen des StA Prof. Dr. Schön wurden von der
Staatsanwaltschaft Graz auch im Hinblick auf den strafrechtlichen Vorwurf eines
Amtsmissbrauchs untersucht. Dabei wurde unter anderem überprüft, ob
damit in Zusammenhang stehende Handlungen anderer Personen als Bestimmung oder
Beitrag zum Amtsmissbrauch zu sehen seien. (…)
Die
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Graz ergaben, dass die von StA Prof. Dr.
Schön gesetzten Verfahrensschritte - trotz (formell) mangelnder
Zuständigkeitsgrundlage – (inhaltlich) auf einer rechtlich
vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung der aktenkundigen
Beweislage fußten, sodass darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten
zu erblicken war.
Die Erhebungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Graz
wurden dem Bundesministerium für Justiz am 1. August 2008 im Rahmen eines
Vorhabensberichtes der Oberstaatsanwaltschaft Graz übermittelt. Nach
eingehender Prüfung wurde das übereinstimmende Vorhaben der
Staatsanwaltschaft Graz und der Oberstaatsanwaltschaft Graz, das
Ermittlungsverfahren gegen StA Prof. Dr. Schön und andere
Personen einzustellen, am 29. Dezember 2008 durch das Bundesministerium
für Justiz genehmigt.“
Diese teilweise Einstellung des Strafverfahrens durch
die Staatsanwaltschaft Graz gegen Dr. Schön wirft hinsichtlich der
Verneinung des Vorliegens von Amtsmissbrauch weitere Fragen auf.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
- Wann wurden die Anzeigen gegen Dr. Georg
Z. wegen Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft eingebracht?
- Wann wurden die Strafanzeigen gegen Dr. Georg Z. wegen
Körperverletzung zurückgelegt?
- Welche Beweise sind der Staatsanwaltschaft vor
Zurücklegung der Strafanzeige gegen Dr. Georg Z. zur Beurteilung
vorgelegen?
- Wurde Mag. Isabella Sch. vor Zurücklegung der
Strafanzeige gegen Dr. Georg Z. als Zeugin einvernommen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wurden behandelnde Ärzte als Zeugen einvernommen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wurden einschreitende Exekutivbeamte als Zeugen
einvernommen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Ist dem Staatsanwalt Dr. Schön hinsichtlich der
Anzeigen gegen Dr. Z. eine Tathergangsschilderung vorgelegen?
- Wenn ja, haben sich daraus Anhaltspunkte für eine
Fortführung des Strafverfahrens ableiten lassen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Haben sich daraus Anhaltspunkte für die Einstellung
des Verfahrens ergeben?
- Welcher Sachverhalt hat die Zurücklegung der
Strafanzeige durch Dr. Schön gegen Dr. Georg Z. gerechtfertigt?
- In wie weit sind ärztliche Befunde und Atteste
über die Körperverletzungen bei Einstellung des Strafverfahrens
durch Dr. Schön berücksichtigt worden?
- In wie weit sind Protokolle über eine Wegweisung bei
der Einstellung des Strafverfahrens durch Dr. Schön
berücksichtigt worden?
- Hat es im Akt Aussagen seitens der Verletzten gegeben, wie
es zu den Körperverletzungen gekommen ist?
- Wenn ja, in wie weit haben diese eine Einstellung des
Strafverfahrens durch Dr. Schön gerechtfertigt?
- Wenn nein, warum wurden keine Aussagen der Verletzten
darüber wie es zu den Verletzungen gekommen ist, eingeholt?
- Welche genauen Tatsachen haben, bezogen auf die
Zurücklegung der Strafanzeige durch Dr. Schön, zum Schluss der
Staatsanwaltschaft Graz geführt, dass kein Amtsmissbrauch vorliegt?
- Durch welche Beweismittel und Umstände war die
Erhebung der Anklage durch Dr. Schön im Verfahren gegen Mag. Sch.
gedeckt, dass sie Dr. Z. einer behördlichen Verfolgung dadurch
ausgesetzt hätte, dass sie ihn wissentlich gegenüber der Polizei
falsch der Körperverletzung an sich verdächtigte?
- Durch welche Beweismittel und Umstände war die
Erhebung der Anklage durch Dr. Schön im Verfahren gegen Mag. Sch.
gedeckt, dass sie gegenüber Vladimirka D. und Annelise H. eine
gefährliche Drohung ausgesprochen hätte, um sie zu einem
Widerruf von eidesstattlichen Erklärungen zu bewegen?
- Durch welche Beweismittel und Umstände war die
Erhebung der Anklage durch Dr. Schön im Verfahren gegen Mag. Sch.
gedeckt, dass sie versucht hätte, ein falsches Beweismittel für
ein gerichtliches Verfahren herzustellen?
- Durch welche Beweismittel und Umstände war die
Erhebung der Anklage durch Dr. Schön im Verfahren gegen Mag. Sch.
gedeckt, dass sie am 4.2.2006 eine Körperverletzung gegen Dr. Z.
begangen hätte?
- Durch welche Beweismittel und Umstände war die
Erhebung der Anklage durch Dr. Schön im Verfahren gegen Mag. Sch.
gedeckt, dass sie Dr. Z. einer behördlichen Verfolgung dadurch
ausgesetzt hätte, dass sie ihn wissentlich gegenüber der Polizei
falsch der Körperverletzung an einer dritten Person
verdächtigte?
- Wurden seitens des Justizministeriums Weisungen an die
zuständige Oberstaatsanwaltschaft bzw. die Staatsanwaltschaft Graz
bezüglich der Strafsache gegen Dr. Schön erteilt?
- Hat es seitens des Justizministeriums informelle
Direktiven oder Interventionen gegenüber der zuständigen
Oberstaatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaft Graz bezüglich der
Strafsache gegen Dr. Schön gegeben?
- Haben der Minister oder Beamte des Justizministeriums im
Zeitraum November 2008 bis Jänner 2009 (informelle) Gespräche
mit PolitikerInnen oder Angestellten von Parteien oder Parlamentsclubs
über die weiter Vorgangsweise in der Strafsache gegen Dr. Schön
geführt?
- Wenn ja, wann, mit wem und welchen Inhalt?