1168/J XXIV. GP

Eingelangt am 09.03.2009
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Justiz

 

betreffend der teilweisen Einstellung des Strafverfahrens gegen den früheren Staatsanwalt Dr. Schön

 

Am 9.12.2008 stellten die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen die Anfrage 401/J an den Bundesminister für Justiz betreffend den ehemaligen leitenden Staatsanwalt des Referats für Wirtschaftsstrafsachen Dr. Schön.

Binnen der vorgesehenen Frist wurde die Anfrage unter 438/AB unter anderem wie folgt durch die Justizministerin beantwortet:

„(…) Es ist richtig, dass StA Prof. Dr. Schön als Leiter der Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen im Jahr 2006 eine gegen RA Dr. Z., eine gegen Mag. Sch.-Z. und eine gegen eine weitere Person gerichtete Anzeige sowie eine Nachtragsanzeige gegen Mag. Sch.-Z. bearbeitete, obwohl er dafür nach der damals geltenden Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wien nicht zuständig war. Dieser Umstand war auch Anlass dafür, StA Prof. Dr. Schön von der Leitung eines Wirtschaftsreferats und der Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen abzuberufen und ihn mit der Leitung eines allgemeinen Referats bzw. einer Gruppe für allgemeine Strafsachen zu betrauen.

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Anzeigen beantragte StA Prof. Dr. Schön die Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen, stellte das Verfahren gegen RA Dr. Z. in weiterer Folge gemäß § 90 Abs. 1 StPO aF ein und brachte gegen Mag. Sch.-Z. einen Strafantrag ein. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 2007 wurde Mag. Sch.-Z. von den gegen sie erhobenen Vorwürfen mangels Schuldbeweises freigesprochen.

Die von der Anfrage relevierten Handlungen des StA Prof. Dr. Schön wurden von der Staatsanwaltschaft Graz auch im Hinblick auf den strafrechtlichen Vorwurf eines Amtsmissbrauchs untersucht. Dabei wurde unter anderem überprüft, ob damit in Zusammenhang stehende Handlungen anderer Personen als Bestimmung oder Beitrag zum Amtsmissbrauch zu sehen seien.  (…)

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Graz ergaben, dass die von StA Prof. Dr. Schön gesetzten Verfahrensschritte - trotz (formell) mangelnder Zuständigkeitsgrundlage – (inhaltlich) auf einer rechtlich vertretbaren und sachlich begründeten Beurteilung der aktenkundigen Beweislage fußten, sodass darin kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken war.

Die Erhebungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Graz wurden dem Bundesministerium für Justiz am 1. August 2008 im Rahmen eines Vorhabensberichtes der Oberstaatsanwaltschaft Graz übermittelt. Nach eingehender Prüfung wurde das übereinstimmende Vorhaben der Staatsanwaltschaft Graz und der Oberstaatsanwaltschaft Graz, das Ermittlungsverfahren gegen StA Prof. Dr. Schön und andere Personen einzustellen, am 29. Dezember 2008 durch das Bundesministerium für Justiz genehmigt.“

Diese teilweise Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz gegen Dr. Schön wirft hinsichtlich der Verneinung des Vorliegens von Amtsmissbrauch weitere Fragen auf.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

  1. Wann wurden die Anzeigen gegen Dr. Georg Z. wegen Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft eingebracht?

 

  1. Wann wurden die Strafanzeigen gegen Dr. Georg Z. wegen Körperverletzung zurückgelegt?

 

  1. Welche Beweise sind der Staatsanwaltschaft vor Zurücklegung der Strafanzeige gegen Dr. Georg Z. zur Beurteilung vorgelegen?

 

  1. Wurde Mag. Isabella Sch. vor Zurücklegung der Strafanzeige gegen Dr. Georg Z. als Zeugin einvernommen?

 

  1. Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Wurden behandelnde Ärzte als Zeugen einvernommen?

 

  1. Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Wurden einschreitende Exekutivbeamte als Zeugen einvernommen?

 

  1. Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Ist dem Staatsanwalt Dr. Schön hinsichtlich der Anzeigen gegen Dr. Z. eine Tathergangsschilderung vorgelegen?

 

  1. Wenn ja, haben sich daraus Anhaltspunkte für eine Fortführung des Strafverfahrens ableiten lassen?

 

  1. Wenn nein, warum nicht?

 

  1. Haben sich daraus Anhaltspunkte für die Einstellung des Verfahrens ergeben?

 

  1. Welcher Sachverhalt hat die Zurücklegung der Strafanzeige durch Dr. Schön gegen Dr. Georg Z. gerechtfertigt?

 

  1. In wie weit sind ärztliche Befunde und Atteste über die Körperverletzungen bei Einstellung des Strafverfahrens durch Dr. Schön berücksichtigt worden?

 

  1. In wie weit sind Protokolle über eine Wegweisung bei der Einstellung des Strafverfahrens durch Dr. Schön berücksichtigt worden?

 

  1. Hat es im Akt Aussagen seitens der Verletzten gegeben, wie es zu den Körperverletzungen gekommen ist?

 

  1. Wenn ja, in wie weit haben diese eine Einstellung des Strafverfahrens durch Dr. Schön gerechtfertigt?

 

  1. Wenn nein, warum wurden keine Aussagen der Verletzten darüber wie es zu den Verletzungen gekommen ist, eingeholt?

 

  1. Welche genauen Tatsachen haben, bezogen auf die Zurücklegung der Strafanzeige durch Dr. Schön, zum Schluss der Staatsanwaltschaft Graz geführt, dass kein Amtsmissbrauch vorliegt?

 

  1. Durch welche Beweismittel und Umstände war die Erhebung der Anklage durch Dr. Schön im Verfahren gegen Mag. Sch. gedeckt, dass sie Dr. Z. einer behördlichen Verfolgung dadurch ausgesetzt hätte, dass sie ihn wissentlich gegenüber der Polizei falsch der Körperverletzung an sich verdächtigte?

 

  1. Durch welche Beweismittel und Umstände war die Erhebung der Anklage durch Dr. Schön im Verfahren gegen Mag. Sch. gedeckt, dass sie gegenüber Vladimirka D. und Annelise H. eine gefährliche Drohung ausgesprochen hätte, um sie zu einem Widerruf von eidesstattlichen Erklärungen zu bewegen?

 

  1. Durch welche Beweismittel und Umstände war die Erhebung der Anklage durch Dr. Schön im Verfahren gegen Mag. Sch. gedeckt, dass sie versucht hätte, ein falsches Beweismittel für ein gerichtliches Verfahren herzustellen?

 

  1. Durch welche Beweismittel und Umstände war die Erhebung der Anklage durch Dr. Schön im Verfahren gegen Mag. Sch. gedeckt, dass sie am 4.2.2006 eine Körperverletzung gegen Dr. Z. begangen hätte?

 

  1. Durch welche Beweismittel und Umstände war die Erhebung der Anklage durch Dr. Schön im Verfahren gegen Mag. Sch. gedeckt, dass sie Dr. Z. einer behördlichen Verfolgung dadurch ausgesetzt hätte, dass sie ihn wissentlich gegenüber der Polizei falsch der Körperverletzung an einer dritten Person verdächtigte?

 

  1. Wurden seitens des Justizministeriums Weisungen an die zuständige Oberstaatsanwaltschaft bzw. die Staatsanwaltschaft Graz bezüglich der Strafsache gegen Dr. Schön erteilt?

 

  1. Hat es seitens des Justizministeriums informelle Direktiven oder Interventionen gegenüber der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaft Graz bezüglich der Strafsache gegen Dr. Schön gegeben?

 

  1. Haben der Minister oder Beamte des Justizministeriums im Zeitraum November 2008 bis Jänner 2009 (informelle) Gespräche mit PolitikerInnen oder Angestellten von Parteien oder Parlamentsclubs über die weiter Vorgangsweise in der Strafsache gegen Dr. Schön geführt?

 

  1. Wenn ja, wann, mit wem und welchen Inhalt?