11719/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.05.2012
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

 

an die Frau Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend Mobbing, Diskriminierung, Korruption und Auskunftverweigerung durch den nö. Landeshauptmann bzw. im Bereich des LSR für NÖ

 

 

Das BMUKK ist in der laufenden Gesetzgebungsperiode sowie auch bereits in Vorperioden bereits mehrmals, jedoch noch nicht hinreichend mit dem Fall Hrubesch befasst worden, daher im Folgenden eine kurze Zusammenfassung der bisherigen Ereignisse:

 

Frau Prof. Mag. Martine Hrubesch steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist seit 1975 an der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus (HLF) in Krems als Professorin tätig. Mag. Hrubesch bewarb sich – mit weiteren Personen – fristgerecht um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. September 2003 ausgeschriebene Stelle einer Direktorin an der genannten Schule.

Im Verfahren zur Besetzung dieser Stelle erstattete das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich der damaligen Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Besetzungsvorschlag, in dem der Mitbewerber Frau Mag. Hrubesch Herr Mag. Böhm - mit dem die ausgeschriebene Stelle in der Folge besetzt wurde - an erster und Frau Mag. Hrubesch an zweiter Stelle gereiht war.


In weiterer Folge wurde Mag. Böhm auf Vorschlag der Bundesministerin mit Entschließung des Bundespräsidenten zum Direktor der HLF Krems ernannt, wovon dieser mit (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. Mai 2005 in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit einem weiteren Bescheid der genannten Bundesministerin vom 1. Juni 2005 wurde die Bewerbung von Frau Prof. Mag. Hrubesch um die betreffende Direktorenstelle abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid der Frau Bundesministerin erhob Frau Prof. Mag. Hrubesch gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2006 (B 900/05) wurde dieser Bescheid wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.

In der Folge erhob Frau Mag. Hrubesch Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichthof u. a. mit der Begründung, in ihrem Recht auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Bewerbung verletzt worden zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese mit Beschluss vom 29. Februar 2008 (2007/12/0196) zurück, weil die Entscheidung, welcher Bewerber zu bestellen sei, durch die Zustellung des (Intimations-)Bescheides vom 24. Mai 2005 an den ernannten Mitbewerber getroffen worden sei.

Daraufhin beantragte Frau Prof. Mag. Hrubesch mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 beim Landesschulrat für Niederösterreich die Zustellung des (Intimations-) Bescheides vom 24. Mai 2005. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin erst am 15. Mai 2008 zugestellt, wobei eine Zustellungsdauer von 3 Jahren (!) wohl nicht als angemessen bezeichnet werden kann.

Gegen diesen (Intimations-)Bescheid vom 24. Mai 2005 erhob Mag. Hrubesch eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet, und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte dazu u. a. folgendes vor:


„Der Behörde ist ein willkürliches Verhalten unter anderem dann vorzuwerfen, wenn sie es verabsäumt hat, in einem für die Bewerberauswahl entscheidenden Punkt Pros und Kontras hinsichtlich der einzelnen Kandidaten darzustellen, einander gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung bzw. Erwägungen der Behörde müssen aus der Begründung hervorgehen, also nachvollziehbar sein.“

 

Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass kein Rechtsanspruch auf Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestünde und eine solche gemäß § 10 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. 29 (WV), keiner Begründung bedürfe.

 

Der ernannte Mitbewerber beantragte die Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Ernennung eines Bewerbers die Abweisung der anderen Bewerbungen inkludiere und insoweit einer Begründung bedürfe, welchem Erfordernis die belangte Behörde in ihrem die Bewerbung der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid nachzukommen versucht habe. Mit der Aufhebung dieses Bescheides durch den Verfassungsgerichthof sei bereits auf die Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erkannt worden, womit diese nicht berechtigt gewesen sei, eine zweite dahingehende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verlangen.

Am 10. August 2006 wurde ein Antrag gemäß § 18a Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung eingebracht. Am 20. März 2009 (nach 20 Monaten!) wurde dieser Antrag Frau Mag. Hrubesch wegen Verspätung zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 25. September 2006 zu VfGH 900/05-12 u. a. und vom 22. September 2008 zu VfGH 1158/08-11 hob der Verfassungsgerichtshof die Ernennungsbescheide für die Direktorenstelle HBLA für Tourismus in Krems auf und berief Mag. Böhm vom Direktorenposten wieder ab.


In weiterer Folge kam es zu einer neuerlichen Direktorensuche im Zuge derer eine sogenannte Potenzialanalyse durch die Personalberatungsfirma Wendtner-Havranek, die zwischenzeitig im Deloitte-Konzern aufgegangen ist, durchgeführt. Dazu wurden der ehemalige erstgereihte Mag. Böhm, Mag. Hrubesch sowie Dr. Kurzbauer eingeladen, obwohl Dr. Kurzbauer seit 2005 nicht mehr „im Rennen“ war, da er die Beschwerde nicht anfocht und somit seinen Ablehnungsbescheid zur Kenntnis genommen hatte. Da Frau Mag. Hrubesch bis dahin als einzige Kandidatin jedoch keinen Direktorenposten innegehabt hatte, sah sie sich dabei benachteiligt, nahm an der Potenzialanalyse nicht teil. Aufgrund der Ergebnisse der  Potentialanalyse wurde Dr. Franz Kurzbauer zum Direktor der HBLA für Tourismus in Krems bestellt.

Frau Mag. Martine Hrubesch reichte neuerlich eine Beschwerde beim VwGH ein. Die Bestellung Dr. Kurzbauers mittels (Intimations-)Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit am 1. März 2012 vom VwGH aufgehoben.

Im Zuge einer Dienstbesprechung am 26. 09. 2011 teilte Dr. Franz Kurzbauer  Frau Mag, Martine Hrubesch mit, dass man ihm die Fragen der Potentialanalyse vorab angeboten habe. Der eindeutige Vorsatz zum Amtsmissbraucht ist hierbei anzunehmen.

Am 22. März 2012 veranstaltete der Vertragslehrer Felix Wiklicky im Turnsaal der HBLA Krems eine Diskussionsrunde mit ÖVP-Landesrat Wilfing zum Thema dieser Anfrage, zu der rd. 400 Schüler vom Direktor Dr. Kurzbauer vom Unterricht freigestellt wurden.


Zusätzlich zu dieser offensichtlichen und mittlerweile auch durch den VwGH mehrfach bestätigte Diskriminierung von Frau Mag. Hrubesch kam es auch wiederholt zu Mobbing durch die nö. Landesschulinspektorin Mag. Adelinde Ronninger: So wurde etwa die Verleihung des Berufstitels "Oberstudienrat" an Frau Mag. Hrubesch ohne nachvollziehbare Begründung hinausgezögert.

Des Weiteren wurde Frau Mag. Hrubesch zu einem Aktenvermerk von Frau Mag. Ronninger in ihrem Personalakt erst mit 27 Monaten Verspätung Einblick gewährt.

Die Direktorin der HLW Biedermannsdorf Mag. Dr. Evelyn Mayer hat zudem eine Eidesstattliche Erklärung abgegeben, wonach ihr im Zusammenhang mit dem dieser Anfrage zugrundeliegenden Fall von der zuständigen Landesschulinspektorin HR Ronninger am Rande eines dienstlichen Termins im Landesschulrat erzählt worden sei, dass in Krems "eine Katastrophe" passiert sei: "Shorty [Anm.: Spitzname von Dr. Kurzbauer] ist beim Hearing durchgefallen; ich weiß gar nicht, ob wir ihn überhaupt auf die Liste nehmen können. Jetzt müssen wir den Böhm zum Direktor machen!" Auf Nachfragen habe ihr Frau Ronniger erklärt: ,,Na sonst wird es die Hrubesch – die Blaue! So was kann man doch nicht machen!"


Hierbei liegt zumindest der eindeutige Vorsatz zum Amtsmissbrauch durch HR Ronninger nahe.

 


In allen Verfahren wurden mittlerweile massive Mängel bei der Direktorenbestellung an der Tourismusschule Krems nachgewiesen, sowie dass Frau Mag. Hrubesch mehrfach diskriminiert und auch bis heute gemobbt worden ist. Dies nicht nur wegen ihres Geschlechts, sondern auch aufgrund der politischen Laufbahn ihres Ehemannes Christian Hrubesch, der 10 Jahre lang FPÖ-Landtagsabgeordneter war. Nahezu alle damit zusammenhängenden Verfehlungen nahmen bzw. nehmen ihren Ausgang im Landesschulrat für Niederösterreich.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur die folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.     Ist Ihnen der o.g. Fall von Diskriminierung und Mobbing gegen Frau OStR Mag. Hrubesch bekannt?

2.     Falls ja, seit wann sind Sie darüber informiert?

3.     Warum wurden bei Frau Mag. Hrubesch und Mag. Böhm ausschließlich die Ergebnisse der Anhörung für die Reihung im Dreiervorschlag einbezogen?

4.     Warum wurde Dr. Kurzbauer in den Dreiervorschlag aufgenommen und nicht der ursprünglich besser gereihte Mag. Derler?

5.     Dem Vernehmen nach hat Dr. Kurzbauer seine Bewerbungsunterlagen nicht fristgemäß abgegeben. Warum wurde hierbei eine Ausnahme gemacht?

6.     Wie beurteilen Sie den Umstand, dass Herrn Dr. Kurzbauer die Fragen der Potenzialanalyse vorab angeboten worden sein sollen?


7.     Welche Maßnahmen werden Sie diesbezüglich ergreifen, um diesen eindeutigen Fall von Korruption im Bereich Ihres Ministeriums zu lösen?

8.     Ist die so zustande gekommene Potenzialanalyse gesetzeskonform?

9.     Welche Kosten sind für die Durchführung der Potenzialanalyse angefallen?

10.  Wurde überprüft, ob es im o.g. Fall seitens des LSR für NÖ zu Mobbing gekommen ist?

11.  Welche Maßnahmen werden gesetzt, um derartiges Mobbing in Zukunft einzudämmen?

12.  Werden Sie gegen die nö. Landesschulinspektorin HR Ronniger ein Disziplinarverfahren einleiten bzw. welche sonstigen Maßnahmen werden Sie ergreifen?

13.  Ist es in der Zweiten Republik bisher im Vollzugsbereich des BMUKK bereits einmal vorgekommen, dass bei Beamten unter Streichung aller Bezüge die Pragmatisierung aufgehoben bzw. diese gar entlassen worden sind? Falls ja, unter welchen Umständen?

14.  Wurden im Zusammenhang mit dem Mobbing von HR Ronninger gegen Mag. Hrubesch Untersuchungen angestellt bzw. dienstrechtliche Maßnahmen gesetzt?

15.  Warum wurden in der Stellungname von HR Ronninger wichtige Zusatzqualifikationen, ehrenamtliche Leistungen und Auszeichnungen von Frau Mag. Hrubesch verschwiegen?

16.  Warum dauerte es nach einem Aktenvermerk von HR Ronninger in der Personalakte von Mag. Hrubesch 27 Monate, bis diese Einsicht nehmen durfte?

17.  Warum hat sich Frau HR Ronninger gegen die Verleihung des Berufstitels „Oberstudienrätin“ an Frau Mag. Hrubesch ausgesprochen


18.  Ist Ihnen bekannt, dass HR Ronninger nach den Kandidaten-Anhörungen zuungunsten von Frau Mag. Hrubesch interveniert, und bei der Punktevergabe noch drei weitere Punkte für Mag. Böhm reklamiert hat?

19.  Wussten Sie, dass Dr. Kurzbauer bei einer internen Präsentation der Kandidaten und einer damit verbundenen Anhörung an der HBLA Krems nicht teilgenommen hat?

20.  Falls ja, warum wurde er trotzdem berücksichtigt?

21.  Im Zuge dieser internen Präsentation kam es zu massiven Formalfehlern im Bereich des Schulgemeinschaftsausschusses (SGA). Warum wurden diese trotz Anzeige nie untersucht?

22.  Wie steht das BMUKK dazu, dass Schüler der HBLA Krems dazu missbraucht werden, sich im Rahmen einer parteipolitisch gefärbten Schulveranstaltung gegen jemanden, dem bereits von den Höchstgerichten recht gegeben worden ist, verhetzen zu lassen?

23.  Sind derartige Parteiveranstaltungen, wie von Herrn Wiklicky durchgeführt, an öffentlichen Schulen gesetzeskonform?

24.  Ist Herr Wiklicky Mitglieder einer politischen Partei oder politischen Vorfeldorganisation? Welcher?

25.  Am 4. Juli 2011 wurde dem LSR für NÖ ein Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Schadenersatz wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes übermittelt. Wie ist der Stand in dieser Angelegenheit?

26.  Warum ist der LSR für NÖ im Zusammenhang mit der Klage des Vermögensschadens und auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nicht in der Lage, sich an die gesetzliche Frist (6 Monate) zu halten?

27.  Was werden Sie in dieser Causa verlassen bzw. wie ist die weitere Vorgehensweise, um den Direktorenposten der HBLA für Tourismus in Krems ordnungsgemäß zu besetzen?


28.  Wurde bereits evaluiert, was die missglückten Direktorenernennungen und die damit verbundenen Verfahren dem Steuerzahler bisher gekostet haben?

29.  Falls nein, bis wann ist damit zu rechnen?

30. Dr. Franz Kurzbauer, provisorischer Leiter der HBLA für Tourismus in Krems kündigte an, dass er bis 2015 Leiter der o.g. Schule bleiben wird, obwohl er eindeutig rechtswidrig am 1. Jänner 2011 eingesetzt wurde. Stimmt es, dass Dr. Franz Kurzbauer weiterhin bis 2015 mit der Leitung der HBLA Krems betraut bleibt?

31. Falls ja, Sie sind der Meinung, dass ein rechtswidrig eingesetzter Schulleiter weiterhin mit der Schulleitung betraut bleiben soll?