11720/J XXIV. GP

Eingelangt am 16.05.2012
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an die Frau Bundesminister für Frauen und Öffentlichen Dienst

 

betreffend mehrfach von Höchstgerichten bestätigte doppelte Diskriminierung von Frau Mag. Hrubesch im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich bzw. des BMUKK und die Einflussmöglichkeiten Ihres Ressorts

 

 

Das BMUKK ist in der laufenden Gesetzgebungsperiode sowie auch bereits in Vorperioden mehrmals mit dem Fall der Nachbesetzung des Direktorenpostens an der HLF Krems/Bewerbung von Frau OStR Mag. Martine Hrubesch befasst worden (vgl. 445/J, 6980/J und 11091/J der XXIV. GP und 4921/J der XXIII. GP). Im Folgenden eine kurze Zusammenfassung der bisherigen Ereignisse:

 

Frau OStR Mag. Martine Hrubesch steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist seit 1975 an der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus (HLF) in Krems als Professorin tätig. Mag. Hrubesch bewarb sich – mit weiteren Personen – fristgerecht um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. September 2003 ausgeschriebene Stelle einer Direktorin an der genannten Schule.

Im Verfahren zur Besetzung dieser Stelle erstattete das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich der damaligen Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Besetzungsvorschlag, in dem der Mitbewerber Frau Mag. Hrubesch Herr Mag. Böhm – mit dem die ausgeschriebene Stelle in der Folge besetzt wurde – an erster und Frau Mag. Hrubesch an zweiter Stelle gereiht war.

In weiterer Folge wurde Mag. Böhm auf Vorschlag der Bundesministerin mit Entschließung des Bundespräsidenten zum Direktor der HLF Krems ernannt, wovon dieser mit (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. Mai 2005 in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit einem weiteren Bescheid der genannten Bundesministerin vom 1. Juni 2005 wurde die Bewerbung von Frau Prof. Mag. Hrubesch um die betreffende Direktorenstelle abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid der Frau Bundesministerin erhob Frau Prof. Mag. Hrubesch gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2006 (B 900/05) wurde dieser Bescheid wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.

In der Folge erhob Frau Mag. Hrubesch Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichthof u. a. mit der Begründung, in ihrem Recht auf bescheidmäßige Erledigung ihrer Bewerbung verletzt worden zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese mit Beschluss vom 29. Februar 2008 (2007/12/0196) zurück, weil die Entscheidung, welcher Bewerber zu bestellen sei, durch die Zustellung des (Intimations-)Bescheides vom 24. Mai 2005 an den ernannten Mitbewerber getroffen worden sei.

Daraufhin beantragte Frau Prof. Mag. Hrubesch mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 beim Landesschulrat für Niederösterreich die Zustellung des (Intimations-) Bescheides vom 24. Mai 2005. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin erst am 15. Mai 2008 zugestellt, wobei eine Zustellungsdauer von 3 Jahren (!) wohl nicht als angemessen bezeichnet werden kann.

Gegen diesen (Intimations-)Bescheid vom 24. Mai 2005 erhob Mag. Hrubesch eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet, und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte dazu u. a. folgendes vor:

 

„Der Behörde ist ein willkürliches Verhalten unter anderem dann vorzuwerfen, wenn sie es verabsäumt hat, in einem für die Bewerberauswahl entscheidenden Punkt Pros und Kontras hinsichtlich der einzelnen Kandidaten darzustellen, einander gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung bzw. Erwägungen der Behörde müssen aus der Begründung hervorgehen, also nachvollziehbar sein.“

 

Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass kein Rechtsanspruch auf Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestünde und eine solche gemäß § 10 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. 29 (WV), keiner Begründung bedürfe.

 

Der ernannte Mitbewerber beantragte die Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Ernennung eines Bewerbers die Abweisung der anderen Bewerbungen inkludiere und insoweit einer Begründung bedürfe, welchem Erfordernis die belangte Behörde in ihrem die Bewerbung der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheid nachzukommen versucht habe. Mit der Aufhebung dieses Bescheides durch den Verfassungsgerichthof sei bereits auf die Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erkannt worden, womit diese nicht berechtigt gewesen sei, eine zweite dahingehende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verlangen.

Mit Erkenntnis vom 25. September 2006 zu VfGH 900/05-12 u. a. und vom 22. September 2008 zu VfGH 1158/08-11 hob der Verfassungsgerichtshof die Ernennungsbescheide für die Direktorenstelle HBLA für Tourismus in Krems auf und berief Mag. Böhm vom Direktorenposten wieder ab.

 

In weiterer Folge kam es zu einer neuerlichen Direktorensuche im Zuge derer eine sogenannte Potenzialanalyse durch eine Privatfirma durchgeführt wurde. Dazu wurden der ehemalige erstgereihte Mag. Böhm, Mag. Hrubesch sowie auch Dr. Kurzbauer eingeladen. Dies, obwohl Dr. Kurzbauer seit 2005 nicht mehr „im Rennen“ war, da er die Beschwerde nicht angefochten hat und somit seinen Ablehnungsbescheid zur Kenntnis genommen hatte. Da Frau Mag. Hrubesch bis dahin als einzige Kandidatin jedoch keinen Direktorenposten innegehabt hatte, sah sie sich dabei benachteiligt, und nahm an der Potenzialanalyse nicht teil. Aufgrund der Ergebnisse der Potentialanalyse wurde indes Dr. Franz Kurzbauer zum Direktor der HBLA für Tourismus in Krems bestellt.

Frau Mag. Hrubesch reichte neuerlich eine Beschwerde beim VwGH ein. Die Bestellung Dr. Franz Kurzbauers mittels (Intimations-)Bescheides wurde wegen Rechtswidrigkeit am 1. März 2012 vom VwGH aufgehoben. Im Zuge einer Dienstbesprechung am 26. September 2011 teilte Dr. Franz Kurzbauer Frau Mag. Hrubesch mit, dass man ihm die Fragen der Potentialanalyse vorab angeboten habe. Der eindeutige Vorsatz zum Amtsmissbraucht ist hierbei anzunehmen.

 

Seitens der Bundesgleichbehandlungskommission liegen mittlerweile zwei Gutachten (Gleichbehandlungskommission Senat 1, 27. Gutachten: "Beruflicher Aufstieg" vom Juli 2006 und Gleichbehandlungskommission Senat 1, 95. Gutachten: "Beruflicher Aufstieg" vom Februar 2011) ) vor, welche allerdings bisher vom LSR für NÖ und dem BMUKK missachtet worden sind. Zusätzlich zu dieser offensichtlichen und mittlerweile auch durch den VwGH mehrfach bestätigte Diskriminierung von Frau Mag. Hrubesch kam es auch wiederholt zu Mobbing durch die nö. Landesschulinspektorin Mag. Adelinde Ronninger: So wurde etwa die Verleihung des Berufstitels "Oberstudienrat" an Frau Mag. Hrubesch ohne nachvollziehbare Begründung hinausgezögert und nicht, wie regulär üblich, in einem Festakt, sondern lediglich per Post durchgeführt. Des Weiteren wurde Frau Mag. Hrubesch zu einem Aktenvermerk von Frau Mag. Ronninger in ihrem Personalakt erst mit 27 Monaten Verspätung Einblick gewährt.

 

In allen Verfahren wurden mittlerweile massive Mängel bei der Direktorenbestellung an der Tourismusschule Krems nachgewiesen, sowie dass Frau Mag. Hrubesch mehrfach diskriminiert und auch bis heute gemobbt worden ist. Dies nicht nur wegen ihres Geschlechts, sondern auch aufgrund der politischen Laufbahn ihres Ehemannes Christian Hrubesch, der 10 Jahre lang FPÖ-Landtagsabgeordneter war. Nahezu alle damit zusammenhängenden Verfehlungen nahmen bzw. nehmen ihren Ausgang im Landesschulrat für Niederösterreich.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesminister für Frauen und Öffentlichen Dienst folgende


Anfrage

 

1.     Wie stehen Sie als zuständige Ministerin für Gleichbehandlung zum oben dargelegten Sachverhalt, in dem bereits zwei (!) Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission vom LSR für NÖ und dem BMUKK missachtet worden sind?

2.     Welche Schritte werden Sie ergreifen, um die von den Höchstgerichten bereits mehrfach bestätigte doppelte Diskriminierung von Frau Mag. Hrubesch zu beenden und ihr zu ihrem Recht zu verhelfen?

3.     Bis dato wurde Frau Mag. Hrubesch der aus dem o.g. Fall entstandene Schaden nicht ersetzt. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um Frau Mag. Hrubesch zu ihrem Recht zu verhelfen?

4.     Welche Maßnahmen werden Sie in Ihrem Kampf gegen die Ungleichbehandlung von Frauen ergreifen, um derartige Fälle von Diskriminierung wie sie im LSR für NÖ bzw. im BMUKK offenbar gang und gäbe sind, künftig zu verhindern?

5.     Werden Sie sich mit Ihrer Parteigenossin Frau Bundesminister Dr. Claudia Schmied hinsichtlich der Beendigung der Diskriminierung von Frau Mag. Hrubesch zu verständigen suchen?

6.     Falls nein, warum nicht?