11782/J XXIV. GP

Eingelangt am 31.05.2012
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Anfrage

 der Abgeordneten Alev Korun, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Abhaltung Kalifatskonferenz trotz vorheriger Untersagung durch Behörde?

BEGRÜNDUNG

 

Im Februar 2012 hatte Shaker Assem, der Sprecher der panislamischen Organisation  Hizb-ut Tahrir, eine Kalifatskonferenz in Vösendorf angekündigt. Die als radikal bekannte politische Partei hat als Ziel die Wiederrichtung eines Kalifats – also einer islamischen Regierungsform, bei der die weltliche und die geistliche Führerschaft in der Person des Kalifen vereint sind und in der ausschließlich islamisches Recht gilt. Aus dem Grund ist die Partei in vielen arabischen Ländern und Deutschland als staatsfeindlich verboten. Auch in Österreich gab es zahlreiche Proteste gegen die geplante Kalifatskonferenz.

Zusammenkünfte, die die öffentliche Sicherheit oder die Einrichtung der Republik Österreich gefährden, sind laut dem Veranstaltungsgesetz Niederösterreichs zu verbieten. Eine Veranstaltung in Österreich, die der Verbreitung von Ideen wie der Erschaffung eines Kalifats dient, wäre daher zu untersagen.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling („BH“) berief sich letztendlich auf das Fehlen einer baubehördlichen Genehmigung für den Veranstaltungsort – des Hochzeitssaals Efsane Dügün Salonu, um die Veranstaltung zu untersagen. Trotz der öffentlichen Ankündigung Shaker Assems, die Veranstaltung abzusagen, verkündete er auf seiner Homepage (http://www.kalifatskonferenz.info/bekanntgabe.html) Folgendes:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Geschwister,

aus baubehördlichen Gründen darf die Konferenz nur als geschlossene Veranstaltung für geladene Gäste durchgeführt werden.
Fremde Personen ohne Einladung kann leider kein Zutritt gewährt werden.

Etwaige Rückfragen bitte per Email unter:

shaker.assem@yahoo.com

oder unter der Tel.-Nr.:

+43 676 87 96 14 578 „

Wir bitten diesbezüglich um Verständnis!“


Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1) Ist die Hizb-ut-Tahrir in Österreich als Verein eingetragen, falls ja mit welchem Namen und Vereinszweck?

2) In wessen Namen wurde offiziell die Kalifatskonferenz bei der BH Mödling beantragt bzw. angezeigt?

3) Wie genau lautete die Begründung der ablehnenden Entscheidung bzgl. Abhaltung der Veranstaltung der BH Mödling?

4) Wurde in der Entscheidung der BH auch überprüft, ob die Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. die Republik Österreich bedroht, also eine „verbotene Veranstaltung“ iSd §2 NÖ Veranstaltungsgesetz ist?

a) Falls ja, was war das Ergebnis?

b) Falls nein, weshalb nicht?

 

5)  Wurde der Salon Efsane Dügün Salonu danach gesperrt? Falls ja weshalb und wie lange?

6) Wurden behördlich untersagte Veranstaltungen (öffentliche und geschlossene) in diesen Räumlichkeiten abgehalten? Falls ja, welche und wann?

7)  Wurde die Veranstaltung letztendlich - wie auf der Kalifatskonferenz-Homepage angekündigt - als „geschlossene Veranstaltung“ abgehalten?

a) Falls ja: Wird es Konsequenzen dieser Umgehung des Veranstaltungsrechts durch Hizb-ut-Tahrir geben?

 

8) Falls ja: Wurde die Veranstaltung von PolizeibeamtInnen oder von BeamtInnen des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVD) überwacht? Stellten die BeamtInnen Übertretungen oder verbotene Inhalte (iSd §2 NÖ Veranstaltungsgesetz) fest?

 

9) Erlaubt das niederösterreichische Veranstaltungsgesetz die Abhaltung einer Veranstaltung, die zuvor nach dem Veranstaltungsgesetz untersagt wurde, als geschlossene Veranstaltung?

10) Falls ja: Ist das Gesetz dann wirklich zureichend, um die Abhaltung staatsfeindlicher Veranstaltungen in Zukunft zu verhindern?  

11) Wie schätzt das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismus die Hizb-ut-Tahrir Organisation anhand seiner Sicherheitsüberprüfung ein?

14) Planen Sie, ebenso wie Deutschland, ein Verbot gegen die Hizb-ut Tahrir zu erlassen?