11791/J XXIV. GP
Eingelangt am
05.06.2012
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ANFRAGE
des Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Finanzen
betreffend wundersame Antworten zum Thema Gold
Trotz mehrerer schriftlicher parlamentarischer Anfragen sind das Finanzministerium und die Österreichische Nationalbank offensichtlich nicht bereit, Auskunft über den Verbleib der Goldreserven Österreichs zu erteilen. Entsprechende Fragen werden abschlägig beantwortet. Es handle sich um eine vorgeblich übliche „Ausweispraxis“ innerhalb des Eurosystems. Dennoch beantwortete der zuständige Staatssekretär eine Anfrage des deutschen Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler. In 10962/AB XXIV GP heißt es hinsichtlich einer gesetzlichen Verpflichtung, im Ausland gelagerte physische Goldbestände regelmäßig in Augenschein zu nehmen:
„Hinsichtlich einer spezifischen bundesgesetzlichen Regelung betreffend die nähere Form der Verwahrung, der Depotführung und der diesbezüglichen Kontrolle der Goldbestände ist folgendes anzumerken: Eine bundesgesetzliche Regelung wäre rechtlich nicht möglich, da die Verwaltung der Goldreserven einen Teilaspekt der Verwaltung der Währungsreserven darstellt, welcher auf Grund des Artikels 3.1, dritter Gedankenstrich, 4. Zusatzprotokoll des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union (VAEU) in den Kompetenzbereich des ESZB fällt.“
Dennoch hat die Deutsche Bundesbank – ebenfalls Teil des Eurosystems – die gesetzliche Verpflichtung, die erwähnten Goldbestände regelmäßig vor Ort zu kontrollieren. Die deutschen Bilanzregeln sehen vor, dass das Gold im Abstand von höchstens drei Jahren besichtigt werden muss. Der fachliche Terminus dafür lautet „körperliche Bestandsaufnahme“.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Finanzen folgende
ANFRAGE
1. Weshalb ist es der OeNB bzw. dem BMF nicht möglich, die Staaten in denen ihr Gold lagert, zu benennen (Nennung der konkreten Gesetzesstelle und wörtliche Angabe der entscheidenden Stelle des Gesetzestextes)?
2. Weshalb ist es der Deutschen Bundesbank bzw. dem deutschen Finanzministerium möglich, diese Lagerstätten zu benennen, obwohl die Bundesbank ebenfalls Bestandteil des Eurosystems ist?
3. Weshalb ist es nicht möglich, die OeNB bzw. eine geeignete Kommission zu einer körperlichen Bestandaufnahme des im Ausland gelagerten physischen Goldes der OeNB zu verpflichten benennen (Nennung der konkreten Gesetzesstelle und wörtliche Angabe der entscheidenden Stelle des Gesetzestextes)?
4. Weshalb ist es der Deutschen Bundesbank möglich bzw. wie kann die rechtliche Verpflichtung bestehen, physische Bestandsaufnahmen durchzuführen, obwohl die Bundesbank ebenfalls Bestandteil des Eurosystems ist?