11801/J XXIV. GP
Eingelangt am 06.06.2012
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend ,,Zivilprozessordnung – Verfahrenshilfe – Einseitige Rechtsmittel“
Im Jahr 2001 wurde vom Fragesteller eine parlamentarische Anfrage eingebracht, die damals wie folgt begründet war:
„Gemäß § 72 Abs.2 ZPO ist der Rekurs gegen die, in erster Instanz bewilligte Verfahrenshilfe, als einseitiger Rekurs ausgestaltet. Den Gegnern wird dadurch ermöglicht (in der Absicht, das Gericht zur Täuschung). Unwahres vorzubringen, um durch die Abweisung der Verfahrenshilfe, Prozessvorteile in Form eines Säumnisurteils zu erreichen. Gegen einen abweisenden Beschluss zweiter Instanz ist gemäß § 528 Abs.2 Zif 4 kein Rechtmittel für AntragstellerInnen mehr möglich. Damit wird AntragstellerInnen jedes Vorbringen, jedes gerichtliche Gehör abgeschnitten und aufgrund der Vermögenssituation (Anwalt kann nicht bezahlt werden) der Zugang zum Recht, genommen.
Wird ein Antrag auf Verfahrenshilfe genehmigt, so haben die Gegner die Möglichkeit, dagegen einen einseitigen Rekurs gemäß § 72 Abs. 2 ZPO zu erheben. Dieser Rekurs wird dem/der Antragstellerin nicht zugestellt, es steht dagegen dem Gegner frei, darin Behauptungen anzuführen oder Wesentliches zu verschweigen, um das Gericht zu täuschen, um sich die Entziehung zu erschleichen, denn es besteht keine Möglichkeit für die verfahrenshilfebedürftige Partei, zum Vorbringen der Gegner Stellung zu nehmen oder ein übergeordnetes Gericht um Überprüfung der abweisenden Entscheidung gemäß § 528 Abs.2 Zif4 ZPO anzurufen. Dies stellt eine absolute Benachteiligung der verfahrenshilfebedürftigen Parteien zugunsten der Antragsgegner dar.“
Seitdem ist anscheinend diese Problematik nicht entschärft worden, wie weitere Beratungsfälle zeigen. „In einem Obsorgeverfahren wurde gegen eine bereits bewilligte Verfahrenshilfe Rekurs eingelegt. Mir wurde weder mitgeteilt, dass ein Rekurs eingebracht wurde, noch hatte ich die Möglichkeit einer Rekursbeantwortung“, so ein Beschwerdeführer gegenüber dem Antragsteller.
Betroffene sehen eine krasse persönliche Benachteiligung beim Einsatz einseitiger Rechtsmittel. Daher werden ähnliche Fragen in dieser Anfrage wieder gestellt.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Justiz nachstehende
Anfrage:
1. Wie stehen Sie derzeit grundsätzlich zum Einsatz einseitiger Rechtsmittel in der ZPO?
2. Wie stehen Sie zum Einsatz eines einseitigen Rekurses, mit dem eine in erster Instanz bewilligte Verfahrenshilfe bekämpft werden kann?
3. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 mittels Rekurs nach § 72 Abs. 2 ZPO eine in erster Instanz bewilligte Verfahrenshilfe bekämpft (ersuche um Aufschlüsselung auf jedes Jahr)?
4. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 in zweiter Instanz die in erster Instanz bewilligte Verfahrenshilfe abgewiesen (ersuche um Aufschlüsselung auf jedes Jahr)?
5. Sehen
Sie diesbezüglich generell bzw. in diesen Fällen einen Reformbedarf
(ZPO-Novelle)?
Wenn ja, wie sind Ihre Pläne dazu?
Wenn nein, weshalb nicht?