11882/J XXIV. GP

Eingelangt am 13.06.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Anti-Antifa-Datenbank und Alpen-Donau.info

BEGRÜNDUNG

 

In der Anklageschrift 333 HR 340/10k gegen Gottfried Küssel, Felix Budin und Wilhelm Christian Anderle führt der Staatsanwalt aus:

 

„In dem nur für Moderatoren/Administratoren zugänglichen „Privaten Bereich“ (Hassektion) des Forums ADF befindet sich eine Antifadatenbank (Datensammlung), wobei 24 von 37 Einträgen (mit Namen, Adressen, Foto) von „Heiler“, somit dem Angeklagten BUDIN verfasst wurden. Am 28.05.2009, um 13.27, postet der Angeklagte Felix BUDIN alias „Heiler“ im ADF unter dem Titel „Angeblicher RFS Übergriff auf Antifas“, ein Zitat von www.ots.at. Dieses kommentiert er mit folgendem Wortlaut: „kann mir zwar nicht vorstellen, dass da wirklich etwas gewesen ist. Aber wenn, dann freut es mich. Haut sie, Haut sie, Haut sie auf die Schnauze! AntiFa Pack in die Tonne treten.“ Dadurch dokumentiert er seinen Hass (Gewaltbereitschaft) gegen „Linke“ und belegt aussagekräftig sein Motiv, warum er als Supermoderator des ADF eine „Antifadatenbank“ angelegt hat. (Beilage 35 in Band XII, AS 355)“

 

Die Tatsache, dass den Angeklagten die Führung einer „Antifadatenbank“ vorgeworfen wird, ist insofern ein gewichtiger Hinweis auf das Gefahrenpotential, das von den BetreiberInnen ausgegangen ist, als auf der Seite www.alpen-donau.info regelmäßig zu Angriffen gegen PolitikerInnen, AktivistInnen und JournalistInnen aufgerufen wurde. In vielen Fällen erfolgten diese Aufrufe unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer sowie unter Beifügung von Fotos der betreffenden Personen getätigt und waren daher geeignet, die Angegriffenen in erhebliche Angst zu versetzen.


 

Die von den Aufrufen betroffenen Menschen haben somit einen konkreten, wenn auch immateriellen Schaden erlitten. Dieser Schaden ist zumindest auch in jenem Zeitraum entstanden bzw. hat auch in jenem Zeitpunkt fortbestanden, in dem die Behörde das Einschreiten aufgeschoben hat.

 

Nach §§ 99 StPO ist ein Aufschub kriminalpolizeilicher Ermittlungen ist zulässig, wenn

1.    dadurch die Aufklärung einer wesentlich schwerer wiegenden Straftat oder die Ausforschung eines an der Begehung der strafbaren Handlung führend Beteiligten gefördert wird und mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist, oder

2.    andernfalls eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person entstehen würde, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

 

Der Gesetzeswortlaut bedingt, dass der Entscheidung zum Aufschub der Ermittlungen jedenfalls eine Erörterung der im Text verlangten Mindestbedingungen vorangegangen sein muss.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Fand vor der Entscheidung zum Aufschub der Ermittlungen im genannten Fall eine Abwägung hinsichtlich des Bestehens bzw. des Nichtsbestehens einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter statt?

2.    Wann und in welcher Form fand diese Abwägung statt?

3.    Welche Behörden waren an der Abwägung beteiligt?

4.    In welcher Form wurde eine Entscheidung herbeigeführt?

5.    Gibt es hinsichtlich dieser Abwägung ein amtliches Schriftstück oder Aktenstück, in dem die Ergebnisse der Abwägung enthalten und die Entscheidung begründet ist?

6.    Wie wurde die Entscheidung zum Aufschub der Ermittlungen im gegenständlichen Fall begründet?

7.    Wurden jene Personen, die auf Grund der Website www.alpen-donau.info einen konkreten, wenn auch immateriellen Schaden erlitten haben, nach Beseitigung der Gefahr von der Behörde über die sie betreffende Situation informiert?