12019/J XXIV. GP

Eingelangt am 15.06.2012
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Zustandekommen des Bundesgesetzes, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird

 

 

Am 20. Juni 2012 wird im Gesundheitsausschuss das Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird, behandelt.

Die Österreichische Tierärztekammer ist ein Selbstverwaltungskörper, der sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder finanziert.

Im Zuge der Erstellung des Gesetzesentwurfes kam es innerhalb der Kammer zu starken Meinungsverschiedenheiten. Der Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer arbeitete mit dem Bundesministerium für Gesundheit zusammen, ohne jedoch die Hauptversammlung, also die die direkte und unmittelbar gewählte Vertretung der Tierärzteschaft miteinzubeziehen.

Der schließlich in Begutachtung gegangene Entwurf und später die Regierungsvorlage wurden von der Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer mit über 80 % der Stimmen abgelehnt.

Aus diesem Anlass wurde dem Vorstand mit 80 % der Stimmen das Misstrauen ausgesprochen und die Mitglieder des Vorstandes zum Rücktritt aufgefordert.

Als negativer Höhepunkt der Streitigkeiten kam es schließlich zur fristlosen Entlassung des Geschäftsführers der Wohlfahrtseinrichtungen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn Bundesminister für Gesundheit folgende

 

Anfrage:

 

  1. Wie beurteilen Sie bzw. Ihr Ressort die derzeitige Situation in der Kammer, nachdem dem amtierenden Vorstand mit über 80 % der Stimmen das Misstrauen ausgesprochen wurde?
  2. Aus welchen Gründen kam es zur fristlosen Entlassung des Geschäftsführers der Wohlfahrtseinrichtungen?
  3. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht die fristlose Entlassung des Geschäftsführers der Wohlfahrtseinrichtungen?

  1. Ist Ihnen bzw. Ihrem Ressort die Weisung bekannt, dass nun alle Belange der Fonds ausschließlich mit dem Präsidenten oder mit dem Kammeramtsdirektor zu klären sind?
  2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Weisung?
  3. Warum erlangt durch das neue Bundesgesetz nur die Arbeitgeber-Seite Kollektivvertragsfähigkeit?
  4. Wie lange wird es nach Schätzung Ihres Ressorts dauern bis tatsächlich ein Kollektivvertrag zustande kommen wird?
  5. Aus welchem Grund wurde der bereits eingesetzte Kontrollausschuss wieder seiner Tätigkeit enthoben?
  6. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht die Enthebung des bereits eingesetzten Kontrollausschusses?
  7. Ist die Einsetzung eines neuen Kontrollausschusses angedacht/bereits umgesetzt?
  8. Welche Aufgaben sind dem Kontrollausschuss zugedacht?