12049/J XXIV. GP
Eingelangt am
15.06.2012
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesministerin für Inneres
betreffend falscher Beantwortung der Anfrage „Ermittlungen gegen einen Unschuldigen in Zusammenhang mit AnonAustria nach dem Verbotsgesetz“
Die parlamentarische Anfrage betreffend Ermittlungen gegen einen Unschuldigen in Zusammenhang mit AnonAustria nach dem Verbotsgesetz (10985/J) wurde mit der Anfragebeantwortung 10835/AB falsch bzw. nicht beantwortet.
Die Anfrage sollte fachlich unrichtige und konstruierte Ermittlungsergebnisse (Aktenzahl BVT-2-Ex-/11970/2011) hinterfragen, durch die der IT-Selbstständige Michael R. im Zusammenhang mit dem Verbotsgesetz sowie AnonAustria unschuldig ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten ist.
In der Anfragebeantwortung wurde behauptet, dass es keine Überwachungsmaßnahmen gegeben hätte. Das ist falsch. Observierungen von Michael R. am 30.11.2011 und am 6.12.2011 sind jedenfalls aktenkundig.
Diese Observierungen wurden ohne Rechtsgrundlage durchgeführt, da nach der anzuwendenden Strafprozessordnung der Staatsanwalt diese anordnen hätte müssen. Das war aber nicht der Fall. Dazu kommt, dass in den beiden Anlassberichten des BVT an die Staatsanwaltschaft verschiedene Beweismittel erwähnt werden, die dem Anlassberichten jedoch nicht beigelegt wurden.
Die Beantwortung der Fragen 6 bis 29 wurde pauschal mit dem Verweis verweigert, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei. Das ist falsch. Das Verfahren gegen Michael R. wurde mit 10.2.2012 eingestellt. Die Beantwortung erfolgte am 9.5.2012 (siehe nachstehendes Faksimile).
Eine allfällige
Anhängigkeit gegen andere oder unbekannte Täter hätte die Verweigerung
der Beantwortung nicht gerechtfertigt, da sich sämtliche Fragen konkret
auf Indizien und Ermittlungsschritte gegen Michael R. bezogen haben. Selbst
wenn einzelne Fragen allfällige Ermittlungen gegen andere Personen
berühren würden, hätte eine daraus resultierende
Anfrageverweigerung hinsichtlich der
einzelnen Frage konkret begründet werde müssen. Die pauschale Behauptung lässt einzig den Schluss zu, dass eine Beantwortung deshalb nicht erfolgt, weil das Verfahren gegen Michael R. noch anhängig wäre, was falsch ist.
Dem BVT war zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung auch bekannt, dass das Verfahren gegen Michael R. eingestellt ist. Mit Schreiben vom 30.3.2012, siehe nachstehendes Faksimile, wurde dem Anwalt von Michael R. seitens des BVT mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht in die Polizeiakten nicht möglich sei, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren bereits eingestellt habe.

[…]
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Damit ist dokumentiert, dass die Beantwortung der Anfrage durch das Innenministerium wissentlich falsch erfolgt ist. Es stellt sich die Frage, wie es dazu kommen konnte.
Es wird ersucht die Fragen der Sache nach einzeln zu beantworten, um sicherzustellen, dass auch sämtliche Fragen beantwortet werden.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1. Wie kommt es zur inhaltlich falschen Beantwortung (10835/AB) der parlamentarischen Anfrage (10985/J), in der entgegen den Tatsachen behauptet wird, dass von einer Beantwortung auf Grund eines laufenden Ermittlungsverfahrens Abstand genommen werden muss, obwohl das Verfahren gegen Michael R. längst eingestellt war und sich sämtliche Fragen auf die Ermittlungen gegen Michael R. bezogen haben?
2. Haben Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage entgegen Ihrer Antwort gewusst, dass das gegenständliche Verfahren bereits eingestellt ist?
3. Wenn ja, warum haben Sie eine inhaltlich falsche Antwort gegeben und die Antwort zu Unrecht verweigert, da sich sämtliche Fragen auf Ermittlungen gegen Michael R. bezogen haben?
4. Wenn nein, wurden Sie bei der inhaltlich falschen Beantwortung der Anfrage diesbezüglich von Ihren BeamtInnen falsch informiert?
5. Wenn ja, welche Konsequenzen wird es für diese BeamtInnen geben?
6. Wieso haben Sie die Fragen 1 bis 3 der Anfrage hinsichtlich erfolgter Überwachungsmaßnahmen falsch beantwortet, indem Sie behaupten es hätte keine Überwachungsmaßnahmen gegeben, obwohl Observationen am 30.11.2011 und 6.12.2011 durchgeführt wurden?
7. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden die Observierungen am 30.11.2011 und 6.12.2011 durchgeführt?
8. Warum wurden diese Observationen nicht durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, obwohl dies auf Grund der StPO notwendig gewesen wäre, da die Ermittlungen sich nicht auf das SPG stützen können, weil die Ermittlungen spätestens mit dem Anlassbericht vom 20.10.2012 im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgten?
9. Wer ist für diesen Rechtsbruch verantwortlich?
10. Welche Konsequenzen wird es diesbezüglich für die verantwortlichen BeamtInnen geben?
11. Warum wurden ZMR-Abfrage-Ergebnis, Auszug aus Register gemäß WaffenG, Firmenbuchabfrage zu Efficient Cloud; Aktenvermerke über die „Oberservationen“ der als Michael R. bezeichneten Person am 30.11.2011 und am 6.12.2011; Vermerke, auf welche Weise das BVT Kenntnis von den inkriminierten Taten erhielt; Vermerke, ob versucht wurde, eine whois-Abfrage zum Nick „The_Dude“ zu tätigen; Vermerke, wie die computertechnischen Observationen erfolgten, welche Aufzeichnungsprogramme mitgelaufen sind; Vermerke, mit Hilfe welcher Werkzeuge die OSINT-Recherche erfolgte und welche Suchmaschine zum Einsatz kam; Vermerke, wie die Suchanfrage lautete und wie die Eingrenzung erfolgte; nicht der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über die vom BVT angeregte Durchsuchung bei Michael R. zur Verfügung gestellt?
12. Erachten Sie es als StPO-konform bzw wie beurteilen Sie den Umstand, dass das BVT die in Anlassberichten erwähnten Beweismittel (wie zB ZMR-Auskunft, Firmenbuchabfrage etc) nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt hat?
13. Erachten Sie es als StPO-konform bzw wie beurteilen Sie den Umstand, dass die Polizei in den Anlassberichten jene Beweismittel der StA nicht vorgelegt hat, die die von der Polizei im Anlassbericht zum Nachteil des Beschuldigten Michael R. aufgestellten Behauptungen (zB dass er in Tulln geboren und nicht wie vom BVT behauptet in Krems etc) als falsch erkennbar machen?
14. Erachten Sie es als StPO-konform bzw wie beurteilen Sie den Umstand, dass die Polizei die Beweiswürdigung selbst vorgenommen und der Staatsanwaltschaft lediglich das Ergebnis der Beweiswürdigung, nicht jedoch die beurteilten Beweismittel (wie zB Behauptung des BVT, dass ein Foto im Anlassbericht Michael R. darstelle) übermittelt hat?
15. Erachten Sie es als StPO-konform bzw wie beurteilen Sie den Umstand, dass dem Beschuldigten Michael R. vom BVT die Einsicht in diese Aktenteile bislang verweigert wurde?
16. Welche Ermittlungsmaßnahmen wurden darüber hinaus gegen Michael R. durch die Ermittlungsbehörden auf Grund welcher Rechtsgrundlage gesetzt?
17. Wer hatte die fachliche Verantwortung für die einzelnen Ermittlungsschritte seitens der Sicherheitsbehörden?
18. Wer hat die inhaltliche Verantwortung für den Anlassbericht vom 23.12.2011 der von Geißler und SB 0505199 unterzeichnet wurde?
19. Wer ist SB 0505199?
20. Haben die befassten BeamtInnen Leitgeb, Geißler und SB 0505199 eine Ausbildung, um über die Methode Open Source Intelligence (OSINT) Ermittlungen durchführen zu können?
21. Wenn ja, wann, wo, bei wem und mit welcher Dauer wurde die OSINT-Ausbildung absolviert?
22. Wenn nein, wurden andere BeamtInnen, die über eine derartige Ausbildung verfügen beigezogen?
23. Haben die befassten BeamtInnen Leitgeb, Geißler und SB 0505199 eine IRC-Ausbildung?
24. Wenn nein, wurden andere BeamtInnen, die über eine derartige Ausbildung verfügen beigezogen?
25. Hat es zum Zeitpunkt des Anlassberichtes verdichtete Hinweise gegeben, dass „The_Dude“ tatsächlich aus Krems oder Tulln kommt oder war eine unbeantwortete Frage in einem Chat-Forum der einzige Hinweis?
26. Hat Michael R. zum Zeitpunkt des Anlassberichtes in Krems oder Tulln tatsächlich gelebt oder eine Meldeadresse gehabt?
27. Ist überprüft worden, ob es sich auf dem angeführten Foto mit dem externen Kommentar „it’s the dude“ auf der Website von Michael R. tatsächlich um Michael R. handelt?
28. Wenn ja, wie?
29. Worin bestand zum Zeitpunkt des Anlassberichtes der Zusammenhang zwischen einer möglichen Strafverfolgung nach dem Verbotsgesetz und der Behauptung „The_Dude“ könnte Michael R. sein, weil er als Mitarbeiter der Firma X. Zugang zum Zentralen Melderegister (ZMR) gehabt haben könnte und AnonAustria Testdatensätze aus dem ZMR veröffentlich hätte?
30. Ist es richtig, dass alleine aus der Tatsache, dass Michael R., früher Leiter des IT-Services von geizhals.at war und später ein Link auf geizhals.at, der von jedem der 270.000 geizhals.at-Forum-Usern stammen könnte – da er bereits öffentlich war – zu von AnonAustria gehackten Daten gepostet wurde, im Anlassbericht als Hinweis genommen wurde, dass Michael R. „The_Dude“ wäre?
31. Wie wird in den Akten die Behauptung des Anlassberichtes, dass der Betreiber des Twitter-Accounts von AnonAustria 27 Jahre alt wäre, belegt?
32. Woraus ergibt sich diese Annahme?
33. Im Anlassbericht wird die Behauptung aufgestellt, dass Michael R. über seinen Twitteraccount folgenden Tweet gesendet hat OH: „i mach jetzt a sql injection mit der ich das resultat krieg, dass i brauch“ (…) und das mit dieser Methode die Websites von SPÖ, FPÖ und Grünen gehackt worden wären, weshalb dies als Hinweis zu Michael R. zu werten wäre. Wurde fachlich überprüft, ob die Kenntnis von SQL-Injections zum Grundwissen von Personen, wie Michael R. gehört, die als Entwickler oder Betreiber von Web-Software tätig sind?
34. Wenn ja, warum wird dieser allgemeine Umstand dann als Indiz dafür angeführt, dass Michael R. „The_Dude“ wäre?
35. Das im Tweet verwendete Kürzel „OH“ steht in der „Twittersprache“ für „overheard“ also mitgehört, was bedeutet, dass das Zitat nicht vom Tweetschreiber stammt, sondern er jemand zitiert. War den ermittelnden BeamtInnen zum Zeitpunkt des Anlassberichts bekannt, was „OH“ heißt?
36. Wenn nein, warum hat man das nicht überprüft?
37. Wenn ja, warum wurde das im Anlassbericht ignoriert und damit der Sachverhalt verzerrt dargestellt?
38. Ist es strafrechtlich tatsächlich relevant, wenn Michael R. seinen Geräten altgermanische Namen gegeben hätte, und wäre es damit naheliegend, dass er als "The_Dude" einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz begangen hätte?
39. Ist es richtig, dass alleine aus dem Umstand, dass „The_Dude“ Polizeikontakte behauptete und Michael R. einen (!) Google+ -Freund (!) im Innenministerium hat, im Anlassbericht als Indiz dafür verwendet wurde, dass Michael R. „The_Dude“ wäre?
40. Im Anlassbericht wird der Umstand, dass AnonAustria einen IRC-Chat Channel zur Kommunikation nutzt und Michael R. eine IRC Emailadresse(sic!) hätte, als ein weiterer Beleg dafür gewertet, dass es sich bei Michael R. um „The_Dude“ handelt. Tatsächlich handelt es sich aber um keine Emailadresse. Wurde überprüft, ob es sich bei „Robe@IRCnet“ tatsächlich um eine E-Mailadresse handelt?
41. Wenn nein, warum wird das im Anlassbericht ohne Ermittlungen behauptet?
42. Wenn ja, warum wird das dann im Anlassbericht wahrheitswidrig behauptet?
43. Im Anlassbericht vom 23.12.2011 wird behauptet, dass Michael R. genau wie „The_Dude“ 15 Minuten von der Arbeit nach Hause bräuchte. Als Arbeitsadresse wird eine Anschrift im 1. Wiener Bezirk angenommen. Wurde überprüft, ob Michael R. tatsächlich an dieser Adresse arbeitet?
44. Wenn ja, warum wurde das im Anlassbericht wahrheitswidrig behauptet, da die tatsächliche Arbeitsstätte im 7. Wiener Bezirk liegt und somit angestellte Weg-Zeit-Diagramme im Anlassbericht somit vollkommen falsch sind?
45. Weiters wird im Anlassbericht vom 23.12.2011 angeführt, dass sowohl Michael R. als auch AnonAustria auf Twitter mit einem Twitter-User „MacLamon“ kommunizieren. Ist es richtig, dass alleine dieser Umstand, dass Michael R. und AnonAustria zumindest einen gemeinsamen Follower haben, als Indiz im Anlassbericht geführt wurde, dass Michael R. und „The_Dude“ ident wären?
46. War den ermittelnden BeamtInnen zum Zeitpunkt des Anlassberichts bekannt, dass in Österreich rund 35.000 aktive Twitter-Accounts bestehen und auf Grund des Netzwerkcharakters von Twitter zahlreiche ÖsterreicherInnen teilweise idente Follower zu AnonAustria haben?
47. Warum ist der Umstand, dass auf Twitter von AnonAustria ein Routerpassword des Provider SilverServers publiziert wird, sich MacLamon über die Übernahme von SilverServer durch Tele 2 beschwert und Michael R. diese Aussagen relativiert, ein Hinweis, dass Michael R. und „The_Dude“ ein und dieselbe Person sind?
48. Im Anlassbericht vom 23.12.2011 wird behauptet, dass zwei beobachtete Autofahrten von Michael R. mit der Abwesenheit von „The_Dude“ in einem Chatforum zusammenfallen würden. Obwohl zugegeben wird, dass teilweise doch Chatbeiträge von „The_Dude“ in dieser Zeit geschrieben wurden, wird in geradezu übertriebener Weise behauptet, dass dieser Umstand das Übereinstimmen von Michael R. und „The_Dude“ unterstreicht. Kann ausgeschlossen werden, dass auch andere Personen in diesem Zeitraum durch Tätigkeiten verhindert gewesen sind, Chatbeiträge zu verfassen, während „The_Dude“ im Chatforum nicht aktiv war?
49. Werden Sie Konsequenzen fachlicher oder disziplinarrechtlicher Art für die mit der Sache befassten BeamtInnen Leitgeb, Geißler und SB 0505199 setzen?
50. Wenn nein, warum nicht?